Berichtigung von Wahlvorschlägen ist möglich

LAG Hamm 13 TaBVGa 12/10 vom 14. Mai 2010

Korrektur eines Wahlausschreibens - Antrag der Arbeitgeberin bei Fristversäumnis

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2010 - 4 BVGa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
Es wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Tatbestand (A. der Gründe des Arbeitsgerichts). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag der Arbeitgeberin, gerichtet auf die Vornahme von Korrekturen des am 01.04.2010 erlassenen Wahlausschreibens, wurde zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 8; § 6 Abs. 1 Satz 2 WO) keine Berichtigungen namentlich bei der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der daran anknüpfenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) mehr vorgenommen werden dürfen (GK/Kreutz, 9. Aufl., § 3 WO Rn. 29).

So knüpft, wie z.B. § 6 Abs. 2 WO zeigt, die Aufstellung der Bewerberliste daran an, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Auch bei der Reihenfolge der Bewerberbenennung, von der abhängen kann, wer in den Betriebsrat gewählt wird (vgl. § 15 Abs. 4 WO), muss für die jeweilige Vorschlagsliste feststehen, aus wie vielen Mitgliedern sich der zukünftige Betriebsrat zusammensetzt.

Geht man hier also anhand des insoweit allein maßgeblichen Wahlausschreibens

unter Nr. 2 von 17 zu besetzenden Betriebsratsplätzen aus und stellt dementsprechend eine gesetzgeberisch gewollte Liste mit mindestens 34 Bewerbern auf und reicht sie fristgerecht ein, kann der Wahlvorstand nach Ablauf der einschlägigen Frist (hier 15.04.2010) nicht mehr korrigierend in das durch das Wahlausschreiben in Gang gesetzte Wahlverfahren eingreifen.

Es käme allenfalls ein vorliegend nicht beantragter Wahlabbruch in Betracht, wobei aber maßgeblich zu berücksichtigen gewesen wäre, dass dieser zu einer nicht unerheblichen betriebsratslosen Zeit geführt hätte, weil die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats spätestens am 31.05.2010 endet (§ 21 Satz 3 BetrVG). Insoweit kann ergänzend verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.