Gegenstandswert bei Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG München 6 Ta 376/06 vom 13. Sep. 2007

Leitsatz

Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist beim Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Gegenstandswert i.H. des 1,5-fachen Hilfswerts (= 6.000,00 EUR) gerechtfertigt. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Hilfswerts (= 1.000,00 EUR), vergleiche LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; Sächsisches LAG vom 18.12.2006 - 4 Ta 232/06).

Gründe

Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (1 Ta 50/91 Kost) und Rheinland-Pfalz (9 Ta 40/92), das heißt, der Gegenstandswert für diese Wahlanfechtung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat auf EUR 6.000,00 + 6 x EUR 1.000,00, ergibt insgesamt EUR 12.000,00 festzusetzen.