Betriebsratswahl: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

LAG Hamburg 2 TaBV 10/91 vom 16. Juni 1992

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG die Pflicht bei der Vorbereitung von Betriebsratswahlen mitzuwirken.

2. Hierbei hat er u. a. Einladungsschreiben der Gewerkschaft zu der Teilnahme an einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an die Beschäftigten zu übersenden.

3. Dagegen besteht keine Verpflichtung, der die Wahl vorbereitenden Gewerkschaft eine vollständige Anschriftenliste der Beschäftigten auszuhändigen.