LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 752/91 vom 5. Dez. 1991
Leitsatz
Soweit der Arbeitgeber Kündigungen oder Versetzungen einzelner Arbeitnehmer zu dem Zwecke vornimmt, die aktive oder passive Beteiligung des Gekündigten bei der Wahl zu verhindern, bzw. die Durchführung der Wahl zu verhindern oder zu erschweren, verstoßen diese Kündigungen gegen ein gesetzliches Verbot und sind nach § 134 BGB nichtig.