Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl - Berücksichtigung gekündigter Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf 3 TaBV 73/98 vom 24. Nov. 1998

Leitsätze

1. Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist vom Wahlvorstand die künftige Entwicklung des Personalbestandes insoweit zu berücksichtigen, als aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist (im Anschluss an BAG AP Nr. 1 zu § 17 BPersVG = DRsp-ROM Nr. 1996/6262).

2. Im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiter sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl freiwerdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlass des Wahlausschreibens nicht bestehen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt eine Versicherungsgesellschaft für technische Anlagen mit Sitz in B und M. Er beschäftigte bundesweit am 01.04.1998 ca. 440 Mitarbeiter ohne Einrechnung der leitenden Angestellten.

Zwischen der Geschäftsleitung des Arbeitgebers und dem Gesamtbetriebsrat kam es am 19.06.1996 zum Abschluss eines Rahmen-Interessenausgleichs über ein Geschäftsprozess-Optimierungsprogramm (Bl. 88 ff.), in welchem es unter Ziffer 2 wie folgt lautet:

"2.1. Der GBR erkennt an, dass zur langfristigen Erhaltung des Unternehmens ein Kostensenkungsprogramm durchgeführt werden muss. Dies bedingt allerdings einen gewissen Personalabbau und personelle Umstrukturierungen.

2.2. Die Parteien sind sich einig, dass Kostensenkungsmaßnahmen nicht zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Bereiche und zur längerfristigen übermäßigen Belastung bestimmter Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen führen dürfen. Maßnahmen des Personalabbaus und der Änderung der Arbeitsorganisation dürfen nicht zu zusätzlichen Überstunden führen (gegenüber TO der letzten 3 Jahre), es sei denn, die Projekte bzw. deren Umsetzung erfordern vorübergehende Mehrarbeit. Dies ist gegenüber dem jeweiligen Betriebsrat zu begründen. Auf Wunsch der Mitarbeiter sind diese Überstunden in Freizeit auszugleichen.

2.3. Im Grundsatz sind "Vertrieb" und "Verwaltung" gleichermaßen in ein Kostensenkungsprogramm einzubeziehen."

Ausweislich eines 1996 erstellten Planes über den Personalabbau im Innendienst der Filialdirektion E bis zum 01.01.2000 (Bl. 17 d.A.) war eine Reduzierung der Arbeitskapazität von 7,0 per 01.07.1997 auf 4,75 per 01.01.1999 sowie auf 4,0 per 01.01.2000 geplant, wobei ein Fortfall des Arbeitsplatzes der Angestellten P im Jahre 1999, der Angestellten Rm Jahre 1998 vorgesehen war. Der Inhalt dieser vom Arbeitgeber erstellten Liste war dem Gesamtbetriebsrat und damit auch der Vorsitzenden des Betriebsrats der Filialdirektion bekannt.

Unter Hinweis auf das Umstrukturierungsprogramm und mit Zustimmung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 11.07.1997 das Arbeitsverhältnis mit der Angestellten P zum 31.03.1999, mit der Angestellten R zum 31.12.1998, jeweils mit Einverständnis der Betroffenen und gegen Abfindungszusage. Mit Schreiben vom 23.02.1998 wurde dem Angestellten G mitgeteilt, dass er vereinbarungsgemäß als "Direktionsbevollmächtigter Vertrieb S zum 01.03.1998 in die Direktion nach M versetzt werde, wobei sein Dienstsitz in E beibehalten wurde. Auf die Aufgabenbeschreibung für das "Geschäftsfeld 3" wird Bezug genommen (Bl. 40 d.A.). Im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahme sollen die

Außendienstmitarbeiter mit Laptops ausgerüstet werden, um zur Entlastung des Innendienstes die Daten über akquirierte Aufträge unmittelbar der Direktion in M zuzuleiten. Bisher werden die Aufträge an den Innendienst weitergegeben, welcher sie elektronisch speichert und sodann nach M weiterleitet. Den zunächst für den 01.10.1998 vorgesehenen Termin zur Fertigstellung der neuen Software ICIS verschob der Arbeitgeber auf den 01.01.1999.

Bei der Filialdirektion Nordwest in E fand am 24.04.1998 eine Betriebsratswahl statt, deren Ergebnis am selben Tag bekannt gemacht wurde. Der gewählte Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern. Der Wahlvorstand hatte 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Wählerliste gesetzt.

Mit dem am 07.05.1998 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen Antrag hat der Arbeitgeber die Betriebsratswahl angefochten und geltend gemacht, ein dreiköpfiger Betriebsrat habe nicht gewählt werden dürfen, da nicht von 21, sondern 18 wahlberechtigten Arbeitnehmern auszugehen sei. Der Mitarbeiter G sei aufgrund seiner Versetzung nicht mehr als Betriebsangehöriger zu bewerten. Die Mitarbeiterinnen R und P seien im Hinblick auf ihr Ausscheiden aufgrund der von ihnen akzeptierten Kündigung zum 31.12.1998 bzw. 31.03.1999 ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen, da ihr Arbeitsplatz nach Ausscheiden nicht neu besetzt werde.

Der Arbeitgeber hat beantragt

festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.04.1998 unwirksam ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Wahlanfechtung entgegen getreten und hat geltend gemacht, zu Recht von einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von 21 Mitarbeitern ausgegangen zu sein.

Durch Beschluss vom 16.07.1998, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Essen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, im Betrieb würden üblicherweise 21 Mitarbeiter beschäftigt, so dass zu Recht ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt worden sei. Der Mitarbeiter G gehöre trotz der Weisungsunterworfenheit gegenüber seinen Vorgesetzten in M. dem Sozialgefüge der Filialdirektion in E an. Auch bei einer nicht nur bis zum Wahltag vorzunehmenden Prognose habe der Wahlvorstand nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit davon ausgehen können, dass die Stellen der Mitarbeiterinnen P und R dauerhaft abgebaut würden.

Gegen den ihm am 14.08.1998 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber mit einem am 10.09.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 07.10.1998 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde greift der Arbeitgeber den Beschluss in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, es sei von in der Regel 18 wahlberechtigten Arbeitnehmern auszugehen. Das Ausscheiden der Angestellten P und R sei aufgrund des seit 1996 bestehenden unternehmerischen Konzeptes bei der Prognose zu berücksichtigen, die bereits ausgesprochenen Kündigungen als getroffene Personalentscheidung vom Wahlvorstand zu respektieren.

Der Arbeitgeber beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 16.07.1998 - 1 BV 44/98 - festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.04.1998 unwirksam ist.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64, 80Abs. 6.

II.

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist als solche statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1, 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66, 87Abs. 1.

2. Die Beschwerde des Arbeitgebers hatte auch in der Sache Erfolg und musste unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung zur Feststellung der Ungültigkeit der Betriebsratswahl vom 24.04.1998 führen. Die Wahl ist unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 BetrVG als einer i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG wesentlichen Wahlvorschrift erfolgt.

Zwar ist bei der Feststellung der Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer gem. § 9 Abs. 1 BetrVG dem Wahlvorstand in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BAG v. 12.10.1976, AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972; vgl. auch BAG v. 25.11.1992, AP Nr. 8 zu § 1 GesamthafenbetriebsG; GK-Kreutz, 5. Aufl., §§ 9 Rdn. 9; Richardi, 7. Aufl., 9 Rdn. 9). Die Wahl von drei Betriebsratsmitgliedern auf der Basis von angenommenen 21 wahlberechtigten, in der Regel beschäftigen Mitarbeitern, war im Streitfall hingegen nicht mehr vom Beurteilungsrecht des Wahlvorstandes gedeckt.

a) Für die Feststellung der Regelzahl bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes wie auch einer Einschätzung der künftigen Entwicklung (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972). Bis zum Wahltag eintretende vorhersehbare Änderungen der Beschäftigtenzahl sind zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 29.05.1991, AP Nr. 1 zu § 17 BPersVG; BAG v. 25.11.1992, a.a.O.; BAG v. 12.10.1976, BP 77, 243).

Die künftige Entwicklung im Personalbestand ist nur insoweit zu berücksichtigen, als aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers hinsichtlich des Betriebszwecks eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist. Die bloße Befürchtung oder Erwartung, Stellen könnten abgebaut oder Bedienstete entlassen werden, berechtigt nicht bereits dazu, die Zahl der in der Regel Beschäftigten schon aus diesem Grunde geringer anzusetzen (vgl. BAG v. 29.05.1991, a.a.O.; vgl. auch LAG Hamm v. 06.10.1978, DB 1563; Steege-Weinspach, 7. Aufl., § 9 Rdn. 2; vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 9 Rdn. 4; GK-Kreutz, § 9 Rdn. 10).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ergab sich für den Streitfall, dass der Wahlvorstand nach dem auch ihm bekannten Ausscheiden der Angestellten R und P zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nicht mehr von 21 in der Regel beschäftigten Mitarbeitern ausgehen durfte. Die Mitberücksichtigung dieser Angestellten erfolgte unter Verletzung von § 9 Abs. 1 BetrVG.

Bei dem Ausscheiden der bei Erlass des Wahlausschreibens gekündigten Angestellten zum 31.12.1998 bzw. 31.03.1999 handelte es sich nicht lediglich um eine Personalschwankung im Rahmen wechselnder personeller Entwicklungen. Das Ausscheiden erfolgt vielmehr im Rahmen und auf der Grundlage eines bereits 1996 erstellten Konzepts zur unternehmensweiten Umorganisation.

Nach Maßgabe des mit dem Gesamtbetriebsrat erstellten Rahmen-Interessenausgleichs zum "Geschäftsprozess-Optimierungsprogramm" vom Juni 1996 wurde zur langfristigen Erhaltung des Unternehmens ein Kostensenkungsprogramm eingeführt, welches gem. Ziffer 2.1. des Interessenausgleichs einen Personalabbau und personelle Umstrukturierungen beinhaltete. Dieser vorübergehende Mehrarbeit einschließende Interessenausgleich bezog auch die Filialdirektion E mit ein und war dem dortigen Betriebsrat zumindest über dessen Vorsitzende bekannt. Gleiches gilt für den 1996 erstellten Personalentwicklungsplan, welcher für die Filialdirektion ein Ausscheiden unter anderem der Mitarbeiterinnen R und P unter Reduzierung der Arbeitskapazität um 2,25 bzw. 3,0 vorsah. Wie die Betriebsratsvorsitzende im Beschwerdetermin ausgeführt hat, war dem Betriebsrat wie auch Wahlvorstand der Inhalt dieser Planung bekannt, nachdem diese Liste mit dem Gesamtbetriebsrat 1996 verhandelt worden war. Bestandteil des Umstrukturierungsplans war unter anderem auch die Ausstattung der Außendienstmitarbeiter mit Laptops zwecks Entlastung des Innendienstes zum Ende des Jahres 1998. Der Arbeitgeber hat damit im Einvernehmen mit der Kollektivvertretung 1996 die Entscheidung getroffen, das Unternehmen zwecks Kostenabbaus umzustrukturieren und hierfür eine Umsetzungsfrist von vier Jahren angesetzt. Dies schloss auch einen Personalabbau im Innendienst der Filialdirektion unter anderem aufgrund unmittelbarer Datenübertragung zwischen Außendienst und Direktion ein. Stellte sich der Abbau der Stellen der Mitarbeiterinnen P und R als integrierter und bereits 1996 festgeschriebener Bestandteil der Personalabbauplanung innerhalb der unternehmensweiten Umstrukturierungsmaßnahme dar, so war diese, durch Kündigungen bzw. Auflösungsverträge bereits sukzessive umgesetzte Entwicklung des Personalbestandes vom Wahlvorstand in seine Überlegungen miteinzubeziehen. Dass sich wie seitens des Betriebsrats geltend gemacht die Vorteile der Datendirekteingabe über Laptop eventuell erst mit einer gewissen Verzögerung für den Innendienst einstellen, ändert an der Umsetzung der unternehmerischen Umstrukturierungsmaßnahme nichts. Gleiches gilt für etwaige technische vom Arbeitgeber allein hinsichtlich der neuen Software für drei Monate eingeräumte Verzögerungen. Insoweit ist bereits im Rahmen-Interessenausgleich zu Ziffer 2.2. die Möglichkeit vorübergehender Mehrarbeit nach vorheriger Begründung dem Betriebsrat gegenüber eröffnet worden.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats stand dem Wahlvorstand damit bei Erlass des Wahlausschreibens eine konkrete Prognosegrundlage zur Verfügung, mit deren Umsetzung begonnen worden war und an welcher dieser ohne besondere Anhaltspunkte für eine zu erwartende gegenteilige Entwicklung nicht vorbeigehen konnte. Derartige gegenteilige Anhaltspunkte sind hingegen im Streitfall vom Betriebsrat weder im erst- noch zweitinstanzlichen Verfahren dargetan und waren auch der Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeverhandlung nicht zu entnehmen. Dem Wahlvorstand war vielmehr bekannt, dass der Stellenabbau nicht lediglich aufgrund einer beliebigen Personalplanung erfolgte, sondern dass dem Personalabbau eine seit 1996 beschlossene und mit der Kollektivvertretung vereinbarte Unternehmensumstrukturierung zugrunde lag, welche unter anderem bisherige Innendiensttätigkeiten im gesamten Unternehmen obsolet werden ließ und zu einer hieraus resultierenden Reduzierung von Arbeitskapazitäten führte. Die Erwägung, möglicherweise werde durch Marktveränderungen oder technische Anlaufschwierigkeiten der geplante Personalrückgang vorübergehend aufgehalten oder abgeschwächt, ist allgemeiner Art und als bloße Erwartung bzw. Vermutung nicht geeignet, die getroffenen und bereits umgesetzten Entscheidungen des Arbeitgebers im Rahmen der anzustellenden Prognose zu übergehen. Es konnte von daher dahinstehen, dass zum einen die technische Verzögerung von drei Monaten sich bisher lediglich auf die Einführung der neuen Software, nicht hingegen der Laptops und entsprechenden direkten Dateneingabe an die Direktion bezieht, zum anderen wie die Anhörung der Beteiligten bestätigt hat einem etwaigen Arbeitsmehranfall nach Ausscheiden der beiden Mitarbeiterinnen durch Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung der hieran interessierten Mitarbeiterinnen begegnet würde.

III.

War dem Wahlvorstand damit bei Erlass des Wahlausschreibens bekannt, dass die bereits im wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten R und P nach ihrem Ausscheiden aufgrund konkreter Umstrukturierungs- und damit auch Personalabbauentscheidungen des Arbeitgebers künftig nicht mehr ersetzt würden, so bestand für ihn auch in Ansehung seines Beurteilungsspielraums keine Veranlassung mehr, dennoch von in der Regel 21 Beschäftigten auszugehen und einen dreiköpfigen Betriebsrat zu wählen, § 9 Abs. 1 BetrVG. Inwieweit zudem der Mitarbeiter G weiterhin bei der Filialdirektion mitzurechnen ist oder nicht, konnte von daher dahinstehen. Auf den innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG bei Gericht eingegangenen Antrag des Arbeitgebers war die Betriebsratswahl vom 24.04.1998 daher wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Wahlvorschrift i.S. des § 19 Abs. 1 BetrVG für ungültig zu erklären.

IV.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 92, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG, noch eine Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung i.S. der §§ 92, 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG vorliegt, war die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen.