Betriebsratswahl: Eingriff durch einstweiligen Rechtsschutz - Voraussetzungen

LAG Frankfurt 12 TaBVGa 91/92 vom 5. Juni 1992

Leitsatz

1. Grundsätzlich kann in eingeleitete Wahlverfahren nach dem BetrVG mit einstweiligen Verfügungen gerichtlich nur eingegriffen werden, wenn ansonsten die Nichtigkeit der Wahl drohte.

2. Das gilt insbesondere, wenn dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl vollständig untersagt werden soll und damit zugleich für den betreffenden Betrieb oder Betriebsteil ein betriebsratsloser Zustand einträte. In einem solchen Fall ist die einstweilige Verfügung nur zu erlassen, wenn nach den feststellbaren Umständen die Wahl mit Sicherheit nichtig wäre.