Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

LAG Köln 13 TaBV 9/00 vom 10. März 2000

Leitsatz

1. Bei einer privatisierenden Umwandlung besteht kein gesetzliches Übergangsmandat des früheren Personalrats zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte. Eine analoge Anwendung des § 321 Abs. 1 UmwG scheitert ebenso wie eine Rechtsanalogie zu den spezialgesetzlich geregelten Fällen eines Übergangsmandats in den §§ 13 Abs. 1 SpTrUG, 6 b Abs. 9 Satz 1 VermG, 15, 20 DBGrG und 25 PostPersRG insbesondere am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke.

2. In einem solchen Fall der privatisierenden Umwandlung kann ein Übergangsmandat auch nicht durch tarifliche Bestimmungen geschaffen werden. Dem steht der zwingende Charakter der Organisationsbestimmungen des BetrVG entgegen. § 3 BetrVG ist nicht einschlägig.

3. Ein derartiges Recht der Tarifvertragsparteien folgt vor Ablauf der bis zum 17.07.2001 andauernden Umsetzungsfrist auch nicht aus der EG-Richtlinie 98/50/EG.

4. Streiten zwei auf unterschiedliche Weise entstandene Wahlvorstände in einem Unternehmen um die Berechtigung zur Durchführung einer Betriebsratswahl, kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein korrigierender gerichtlicher Eingriff erreicht werden, der ggf. den Abbruch eines bereits begonnenen Wahlverfahrens bewirken kann. Letzteres ist der Fall, wenn ein Wahlvorstand von einem ohne wirksame Rechtsgrundlage gebildeten "Übergangsbetriebsrat" bestellt worden ist.