Die Wahlniederschrift ist ein Protokoll, das für die Betriebsratswahl vom Wahlvorstand angefertigt werden muss. Der Vorsitzende des Wahlvorstands und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands müssen die Wahlniederschrift unterzeichnen.
Die Wahlniederschrift beinhaltet wesentliche Erkenntnisse und Ergebnisse der Betriebsratswahl. Je nach Wahlverfahren können die Inhalte variieren. Mit der Wahlniederschrift gehen die Benachrichtigung und die Bekanntgabe der Gewählten einher. Diese Prozesse passieren fast gleichzeitig und stehen in gegenseitiger Abhängigkeit mit dem Inhalt der Wahlniederschrift.
Was Sie bei der Erstellung der Wahlniederschrift beachten müssen und welche Inhalte diese haben muss, erfahren Sie in diesem Artikel.
Erstellung der Niederschrift
Die Wahlniederschrift wird vom Wahlvorstand während der öffentlichen Sitzung erstellt. Ein Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands legt hierbei den Inhalt der Niederschrift fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands sowie mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied müssen die Wahlniederschrift abschließend unterschreiben.
Tipp: Falls in der Niederschrift Fehler unterlaufen sind, können diese auch nachträglich korrigiert werden. Die Wahlniederschrift ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betriebsratswahl und darf auf keinen Fall mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses verwechselt werden.
Was steht in der Niederschrift zur Betriebsratswahl?
Die in der Wahlniederschrift festzuhaltenden Inhalte für das normale Wahlverfahren ergeben sich aus § 16 Abs. 1 WO. Nachdem die gewählten Kandidaten festgestellt wurden, hat der Wahlvorstand die Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- die jeder Liste zugefallenen Stimmzahlen;
- die berechneten Höchstzahlen;
- die Verteilung berechneter Höchstzahlen auf die Listen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Was sind Zwischenfälle und sonstige Ereignisse?
§ 16 Abs. 1 Nr. 7 WO meint mit Zwischenfällen und sonstigen Ereignissen bspw. eine Unterbrechung der Betriebsratswahl, ein Zurückweisen von Arbeitnehmern, die nicht auf der Wählerliste stehen, eine Beschädigung der Wahlurne - insbesondere der Versiegelung - usw.
Wahlniederschrift und nur eine Vorschlagsliste vorhanden?
Sollte der Fall eingetreten sein, dass im normalen Wahlverfahren nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde, werden die Grundsätze der Mehrheitswahl in Kraft gesetzt und die Wahlniederschrift ist dementsprechend laut § 23 Abs. 1 WO anzupassen.
Niederschrift erstellt - und jetzt?
Sobald der Wahlvorstand die Niederschrift erstellt hat, geht laut § 18 Abs. 3 BetrVG und § 18 WO eine Abschrift an den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Verwechseln Sie die Wahlniederschrift bitte nicht mit der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses. Die Wahlniederschrift ist im Zuge der öffentlichen Sitzung zur Stimmenauszählung zu erstellen und enthält nur ein vorläufiges Wahlergebnis. Das endgültige Wahlergebnis steht ggf. erst später fest und wird auch dann erst bekannt gemacht.
Wann steht das Wahlergebnis endgültig fest?
Das endgültige Wahlergebnis steht fest, sobald die Gewählten ihre Wahl ausdrücklich angenommen haben oder die Erklärungsfrist (von binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung) abgelaufen ist oder wenn die Gewählten ihre Wahl ablehnen und endgültig festgelegt ist, wer an deren Stelle antreten wird.
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