Kosten der Betriebsratswahl

Autor: Aytug Tuncel

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).

Was genau zu diesen Kosten zählt, erfahren Sie in diesem Artikel!

Der Arbeitgeber hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die für den Sachaufwand bei einer Betriebsratswahl entstehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl, Gesetzestexte und Kommentierungen hierzu.

Zu diesen Kosten gehören sämtliche Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Umfasst sind dabei sowohl Sachkosten, als auch persönliche Kosten der Wahlvorstandsmitglieder.

Sachkosten der Betriebsratswahl

Um Sachkosten zur Vorbereitung der Betriebsratswahl handelt es sich insbesondere bei

  • Fachliteratur zur Betriebsratswahl
  • Gesetzestexte
  • Ordner
  • Schreibmaterial
  • Räumlichkeiten etc.

Um Sachkosten zur Durchführung der Betriebsratswahl handelt es sich insbesondere bei

  • Wahlurnen
  • Briefporto für die Briefwahl
  • Wahlumschläge
  • Wahlkabinen
  • Software zur Durchführung der Wahl etc.
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Sachkosten des Wahlvorstands

Hinzu kommen Kosten für persönliche Aufwendungen der Wahlvorstandsmitglieder. Hierzu werden regelmäßig die Übernahme der Kosten an erforderlichen Schulungsveranstaltungen wie auch die Übernahme der Kosten eines durch den Wahlvorstand beauftragten Sachverständigen/Rechtsanwalts bei Streitigkeiten gezählt. In diesem Fall muss in entsprechender Anwendung des
§ 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Persönliche Kosten des Wahlvorstands

Um persönliche Kosten des Wahlvorstands handelt es sich insbesondere bei

  • Reisekosten
  • Schulungskosten
  • Versäumnis der Arbeitszeit
  • Lohnfortzahlung bei Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit etc.

Kostenübernahme der Betriebsratswahl

Was muss der Arbeitgeber nicht bezahlen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat alle Kosten zu übernehmen, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl aus der Erforderlichkeit heraus entstehen.

Mittel, die nicht unbedingt für die Betriebsratswahl benötigt werden, muss der Arbeitgeber nicht bezahlen!

Hierzu zählen insbesondere die Wahlkampfkosten der Bewerber. Diese sind vom Arbeitgeber nicht zu erstatten. Auch Kosten die der Wahlvorstand verursacht, ohne dass diese für die Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich sind, müssen nicht übernommen werden.

Das BAG hat unter anderem entschieden, dass zum Beispiel die Ergänzung der Vorschlagslisten mit Lichtbildern der Kandidaten durch den Wahlvorstand nicht erforderlich ist, und der Arbeitgeber diese Mehrkosten nicht erstatten muss.

Welche Kosten muss der Arbeitgeber noch übernehmen?

  • Honorare von Sachverständigen, sofern dies vom Wahlvorstand als erforderlich erachtet wurde (BAG Beschluss v. 8.04.1992 - 7 ABR 56/91)
  • Kosten eines Rechtsstreits, um die Rechte des Wahlvorstands zu klären
  • Kosten, die durch Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl entstehen

Hierbei ist allerdings einzuschränken, dass die Kosten einer aussichtslosen Wahlanfechtung oder einer rechtsmissbräuchlichen Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nicht vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Außerdem hat der Arbeitgeber auch nach der Betriebsratswahl eine Kostentragungspflicht.

Er muss die Kosten für Betriebsratsschulungen übernehmen.

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Autor

Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht …

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