2026 ist das nächste Wahljahr! Deshalb sollten Sie unbedingt wissen, was Sie rund um die Betriebsratswahl beachten müssen, um eine rechtssichere Wahl durchzuführen.
In diesem Artikel bekommen Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Besteht die Möglichkeit einer „BR-freien Zeit”?
Ja, diese Möglichkeit besteht, wenn die BR-Wahl mit Erfolg angefochten oder der BR durch sonstige gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde.
Zudem kommt es zu einer BR-freien Zeit, wenn zum Zeitpunkt des Endes der Amtszeit des alten BR noch kein neuer BR gewählt wurde. Diesen Fehler sollte der Wahlvorstand im Rahmen der Planung der BR-Wahl durch eine ausreichende zeitliche Gestaltung vermeiden, denn in dieser Zeit kann der Arbeitgeber insbesondere (eigentlich mitbestimmungspflichtige) Entscheidungen alleine treffen.
Darf der Arbeitgeber bei der Gründung eines Betriebsrats eingreifen?
Nein, der Arbeitgeber darf nicht eingreifen. Eine Behinderung/Beeinflussung der Wahl ist gem. § 20 Abs. 1 BetrVG untersagt und kann gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Straftat darstellen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz werden künftig auch Wahlinitiatoren vor ordentlichen Kündigungen (Ausnahme: betriebsbedingte Kündigung) geschützt (vgl. § 15 Abs. 3b KSchG).
Besteht für den Wahlvorstand ein Anspruch auf Schulung?
Ja, gem. § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Dazu zählen neben den Kosten der Sachausstattung auch die Kosten für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands.
Darf ein Betriebsratsmitglied im Wahlvorstand sein?
Ja, Mitglieder des amtierenden Betriebsrats können Wahlvorstandsmitglieder sein und auch für den neuen Betriebsrat kandidieren.
Kann eine Wahl online durchgeführt werden?
Nein! Die Wahl muss entweder persönlich anwesend oder per Briefwahl erfolgen.
Können Wahlvorstandsmitglieder oder Wahlbewerber gekündigt werden?
Für den Wahlvorstand gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG. Eine Kündigung ist demnach grundsätzlich nur als außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich und zudem nur, wenn der noch amtierende Betriebsrat dieser Kündigung gem. § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmt.
Dieser Kündigungsschutz beginnt ab Bestellung des Wahlvorstands (ordnungsgemäße Beschlussfassung!).
Mit Beendigung der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses) wirkt (nur) der Schutz vor ordentlichen Kündigungen noch 6 Monate nach.
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind geschützt, während sie ein verhindertes ordentliches Wahlvorstandsmitglied vertreten. Danach gilt auch für sie die Nachwirkung.
Regelungen zum Sonderkündigungsschutz gelten auch für Wahlbewerber und die ersten sechs zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladenden bzw. die ersten drei Arbeitnehmer, die die Einsetzung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen – jedoch für die Einladenden und Antragstellenden nur mit einer dreimonatigen Nachwirkung (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Kreis der Einladenden (aber nicht der Antragstellenden) von 3 auf 6 erweitert. Zudem werden gem. § 15 Abs. 3b KSchG auch schon diejenigen geschützt, die Vorbereitungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und die öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, einen Betriebsrat errichten zu wollen.
Muss der Wahlvorstand dem Betriebsrat oder der Geschäftsleitung Bericht erstatten?
Eine Berichtserstattungspflicht besteht nicht.
Allerdings muss der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl auf (organisatorische, zeitliche u.a.) Belange des Betriebs Rücksicht nehmen und darf Kosten nur im erforderlichen Umfang verursachen.
Die Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber zu übersenden.
Wann ist eine Betriebsratswahl anfechtbar oder nichtig?
Eine Betriebsratswahl ist gem. § 19 BetrVG anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht (z.B. Wahl durch jugendliche Arbeitnehmer unter 16 Jahren), die Wählbarkeit (z.B. fehlerhafter Ausschluss eines gekündigten Arbeitnehmers von der Wahl) oder das Wahlverfahren (z.B. fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands) gemacht wurden.
In diesem Fall können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch der Arbeitgeber die Wahl anfechten. Die Anfechtung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Auch wenn dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, kann eine Betriebsratswahl auch nichtig sein, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl verstoßen wurde.
Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlgrundsätze liegt vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit erkennbar aufdrängt (z.B. Wahl ohne Wahlvorstand, ohne Wahlverfahren – Wahl auf Zuruf, Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums ohne bestehende Ausnahmeregelung).
Die Nichtigkeit kann jederzeit auch durch eine einzelne Person gerügt werden.
Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist gem. § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus dem selben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Was ist bei der schriftlichen Stimmabgabe per Briefwahl zu beachten?
Die Briefwahl darf nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Abwesenheit vom Betrieb, räumlich weit entfernte Betriebsteile) stattfinden. Eine generelle Anordnung durch den Wahlvorstand ist nicht zulässig und kann jedenfalls zur Anfechtung der Wahl führen.
Hier wurde durch die Änderung der Wahlordnung klarstellend in § 24 Abs. 2 WO eingefügt, dass bei Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere Außendienst oder Telearbeit) oder aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden, vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen unaufgefordert (ohne dass es eines Verlangen des Wahlberechtigten bedarf) übersandt werden müssen.
Andernfalls müssen die Mitarbeiter diese gemäß § 24 Abs. 1 WO anfordern.
Welches Wahlverfahren gilt?
Für das Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer den BR wählen:
5 – 100: vereinfachtes Wahlverfahren
> 200: „normales“ Wahlverfahren
101 – 200: „normales“ Wahlverfahren – vereinfachtes Wahlverfahren kann aber zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden
Was ist der Unterschied zwischen einer Persönlichkeitswahl und einer Listenwahl?
Bei der Listenwahl (Verhältniswahl) wird eine Liste (vergleichbar einer Partei) gewählt, für die sich die Bewerber/innen aufstellen lassen. Jeder Wähler kann nur eine Liste wählen (eine Stimme).
Bei der Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) liegt nur eine Liste (Aufstellung aller Bewerber/innen) vor. Jeder Wähler hat so viele Stimmen (kann so viele Bewerber/innen) wählen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Persönlichkeitswahl statt.
Im „normalen“ Wahlverfahren ist mit dem Wahlausschreiben immer eine Listenwahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand darf nicht von vorneherein eine Persönlichkeitswahl beschließen. Dadurch wäre die Wahl jedenfalls anfechtbar. Lediglich wenn nur eine Liste zustande kommt, wandelt sich die Wahl kraft Gesetz von der Listen- zur Persönlichkeitswahl.
Was ist zu tun, wenn zu wenige Kandidaten zur Wahl stehen?
Stehen nicht genügend Kandidaten zur Wahl, kann in entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG die nächstniedrige Größe zugrunde gelegt werden.
Welche Positionen sind im Betriebsrat zu besetzen?
Das Gesetz sieht in § 26 BetrVG vor, dass der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt.
Je nach Größe des Betriebsrats müssen (z.B. Betriebsausschussmitglieder, Wirtschaftsausschussmitglieder, ASA-Mitglieder) oder können (z.B. Schriftführer, sonstige Ausschussmitglieder) weitere Positionen durch den Betriebsrat besetzt werden.
Wer bestellt den Wahlvorstand, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt?
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Wahlvorstand durch einen Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, das Arbeitsgericht, eine Betriebsversammlung oder eine Wahlversammlung bestellt/gewählt werden – je nach Art des anzuwendenden Wahlverfahrens – s.o., vgl. dazu den Artikel Wahlvorstand.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt ist gem. § 7 BetrVG jeder Arbeitnehmer des Betriebs, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie für länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden – auch wenn die drei Monate am Wahltag (zwar geplant, aber) noch nicht erfüllt sind.
Wer darf in den Betriebsrat gewählt werden?
Wählbar sind gem. § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zudem mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören und ihre Wählbarkeit nicht durch eine Straftat verloren haben.
Wie erfolgt die Stimmabgabe?
Die Stimmabgabe erfolgt
- geheim (Wahlvorstand hat organisatorische Maßnahmen zur Geheimhaltung zu treffen),
- unmittelbar (persönlich – keine Vertretung),
- allgemein (für alle Arbeitnehmer offen),
- gleich (jede Stimme zählt gleich) und
- frei (Behinderungsverbot).
Wie ist Aufteilung der Geschlechter im Betriebsrat?
Besteht ein Betriebsrat aus 3 oder mehr Mitgliedern, müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Ermittelt wird dies durch das sog. d’Hondtsche Höchstzahlensystem. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern muss vor der Wahl festgelegt werden.