Betriebsratswahl – Klarheit auf einen Blick
Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Für das Wahlverfahren kommt es darauf an, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer den BR wählen:
5 – 100: vereinfachtes Wahlverfahren
> 200: „normales“ Wahlverfahren
101 – 200: „normales“ Wahlverfahren – vereinfachtes Wahlverfahren kann aber zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden
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Bei der Listenwahl (Verhältniswahl) wird eine Liste (vergleichbar einer Partei) gewählt, für die sich die Bewerber/innen aufstellen lassen. Jeder Wähler kann nur eine Liste wählen (eine Stimme).
Bei der Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) liegt nur eine Liste (Aufstellung aller Bewerber/innen) vor. Jeder Wähler hat so viele Stimmen (kann so viele Bewerber/innen) wählen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Persönlichkeitswahl statt.
Im „normalen“ Wahlverfahren ist mit dem Wahlausschreiben immer eine Listenwahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand darf nicht von vorneherein eine Persönlichkeitswahl beschließen. Dadurch wäre die Wahl jedenfalls anfechtbar. Lediglich wenn nur eine Liste zustande kommt, wandelt sich die Wahl kraft Gesetz von der Listen- zur Persönlichkeitswahl.
Stehen nicht genügend Kandidaten zur Wahl, kann in entsprechender Anwendung des § 11 BetrVG die nächstniedrige Größe zugrunde gelegt werden.
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Beim normalen Wahlverfahren kann die Anzahl jedoch erhöht werden, wenn dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist. Wichtig: Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Vergrößerung nicht möglich.
Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder muss immer ungerade sein, um Pattsituationen bei Abstimmungen zu vermeiden (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Eine Erweiterung ist besonders in größeren Betrieben oder bei Schichtarbeit sinnvoll, da oft mehrere Wahllokale eingerichtet oder längere Öffnungszeiten ermöglicht werden müssen. In jedem Wahllokal muss während der Stimmabgabe mindestens ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied anwesend sein (§ 12 Abs. 2 WO BetrVG).
Übrigens: Der Arbeitgeber hat kein Mitspracherecht bei der Vergrößerung des Wahlvorstands. Diese Entscheidung trifft allein der bisherige Betriebsrat. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Planung frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wahlberechtigt ist gem. § 7 BetrVG jeder Arbeitnehmer des Betriebs, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie für länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden – auch wenn die drei Monate am Wahltag (zwar geplant, aber) noch nicht erfüllt sind.
Ja, diese Möglichkeit besteht, wenn die BR-Wahl mit Erfolg angefochten oder der BR durch sonstige gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde.
Zudem kommt es zu einer BR-freien Zeit, wenn zum Zeitpunkt des Endes der Amtszeit des alten BR noch kein neuer BR gewählt wurde. Diesen Fehler sollte der Wahlvorstand im Rahmen der Planung der BR-Wahl durch eine ausreichende zeitliche Gestaltung vermeiden, denn in dieser Zeit kann der Arbeitgeber insbesondere (eigentlich mitbestimmungspflichtige) Entscheidungen alleine treffen.
Die Amtszeit des Betriebsrats endet exakt vier Jahre nach ihrem Beginn – unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Hat die Amtszeit also am 22. März 2022 begonnen, endet sie am 21. März 2026. Wird bis dahin kein neuer Betriebsrat gewählt, entsteht eine betriebsratslose Zeit.
Das bedeutet: Solange kein neuer Betriebsrat im Amt ist, kann der Arbeitgeber Entscheidungen ohne Mitbestimmung oder Mitwirkung des Gremiums treffen. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft haben, da der Schutz durch den Betriebsrat vorübergehend entfällt.
Um solche betriebsratslosen Zeiten zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand unbedingt rechtzeitig bestellt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Wahl fristgerecht durchgeführt und der neue Betriebsrat nahtlos an die vorherige Amtszeit anknüpfen kann.
Für den Wahlvorstand gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG. Eine Kündigung ist demnach grundsätzlich nur als außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich und zudem nur, wenn der noch amtierende Betriebsrat dieser Kündigung gem. § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmt.
Dieser Kündigungsschutz beginnt ab Bestellung des Wahlvorstands (ordnungsgemäße Beschlussfassung!).
Mit Beendigung der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses) wirkt (nur) der Schutz vor ordentlichen Kündigungen noch 6 Monate nach.
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind geschützt, während sie ein verhindertes ordentliches Wahlvorstandsmitglied vertreten. Danach gilt auch für sie die Nachwirkung.
Regelungen zum Sonderkündigungsschutz gelten auch für Wahlbewerber und die ersten sechs zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladenden bzw. die ersten drei Arbeitnehmer, die die Einsetzung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen – jedoch für die Einladenden und Antragstellenden nur mit einer dreimonatigen Nachwirkung (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Kreis der Einladenden (aber nicht der Antragstellenden) von 3 auf 6 erweitert. Zudem werden gem. § 15 Abs. 3b KSchG auch schon diejenigen geschützt, die Vorbereitungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und die öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, einen Betriebsrat errichten zu wollen.
Eine Berichtserstattungspflicht besteht nicht.
Allerdings muss der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl auf (organisatorische, zeitliche u.a.) Belange des Betriebs Rücksicht nehmen und darf Kosten nur im erforderlichen Umfang verursachen.
Die Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber zu übersenden.
Laut § 16 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat den Wahlvorstand für das normale Wahlverfahren spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen. Das bedeutet aber nicht, dass er erst dann eingesetzt werden darf – eine frühere Bestellung ist möglich und oft sinnvoll. Denn je mehr Zeit der Wahlvorstand für die Vorbereitung hat, desto reibungsloser kann die Wahl ablaufen.
Wie früh der Wahlvorstand bestellt werden sollte, hängt von der Betriebsgröße ab. Eine einfache Faustregel lautet: Je größer der Betrieb, desto eher sollte der Wahlvorstand seine Arbeit aufnehmen. In größeren Betrieben mit mehreren hundert Beschäftigten empfiehlt es sich, ihn bereits 12 bis 15 Wochen (oder noch früher) vor der Wahl einzusetzen.
Ein wichtiger Grund für eine frühzeitige Bestellung ist die Frist für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wählerliste: Diese muss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erfolgen. Vorher muss der Wahlvorstand bereits viele organisatorische Aufgaben erledigen. Wer früh beginnt, hat weniger Stress.
Nicht zu vergessen: Die Mitglieder des Wahlvorstands sollten idealerweise eine Schulung besuchen, um ihre Aufgaben sicher und rechtskonform ausführen zu können.
Fragen und Antworten zur
Rolle des Wahlvorstands
Mitglied des Wahlvorstands kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs sein – egal ob Angestellter, Arbeiter oder Teilzeitkraft.
Nicht teilnehmen dürfen leitende Angestellte oder nicht wahlberechtigte Personen (z. B. Leiharbeitnehmer anderer Betriebe).
Auch Kandidaten für den Betriebsrat dürfen Mitglied im Wahlvorstand sein, müssen aber neutral handeln.
Besteht bereits ein Betriebsrat, bestellt er den Wahlvorstand durch Beschluss.
Ohne Betriebsrat wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt, die von einer Gewerkschaft oder von drei Beschäftigten einberufen werden kann.
Führt das nicht zum Erfolg, kann das Arbeitsgericht den Wahlvorstand einsetzen.
Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender.
In größeren Betrieben kann er auf fünf oder mehr Mitglieder erweitert werden.
Wichtig: Die Zahl sollte ungerade sein, um bei Abstimmungen klare Mehrheiten zu sichern.
Der Wahlvorstand organisiert die gesamte Wahl:
- erstellt die Wählerliste,
- erlässt das Wahlausschreiben,
- nimmt Wahlvorschläge entgegen,
- organisiert die Stimmabgabe,
- zählt die Stimmen aus,
- gibt das Ergebnis bekannt,
- und lädt zur konstituierenden Sitzung ein.
Er ist also das Herzstück der Betriebsratswahl.
Der Wahlvorstand hat das Recht,
- vom Arbeitgeber alle nötigen Informationen zu erhalten (z. B. Personallisten),
- Arbeitszeit für seine Aufgaben zu nutzen,
- und Sachmittel wie PC, Drucker oder Räume zu beanspruchen.
Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand unterstützen, darf ihn aber nicht beeinflussen
Der Wahlvorstand darf so viel Zeit verwenden, wie nötig ist, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen (§20 Abs. 3 BetrVG).
Diese Zeit gilt als bezahlte Arbeitszeit – sie darf nicht auf Freizeit oder Urlaub angerechnet werden. Bei großem Aufwand sind Freistellungen möglich.
Mitglieder des Wahlvorstands sind besonders geschützt:
Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Der Schutz gilt von der Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
So wird sichergestellt, dass die Wahl frei und unbeeinflusst stattfinden kann.
Nein – der Arbeitgeber darf nicht kontrollieren oder Vorgaben machen.
Er darf lediglich unterstützen (z. B. Räume bereitstellen oder Auskünfte geben).
Über den Ablauf der Wahl entscheidet ausschließlich der Wahlvorstand.
Nur das Arbeitsgericht darf bei Streitigkeiten eingreifen.
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, leitet sie und unterschreibt die Beschlüsse.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst und schriftlich protokolliert.
Zu Beginn reichen meist regelmäßige Planungssitzungen, später – kurz vor der Wahl – sind häufige oder tägliche Treffen sinnvoll.
Ziel ist, alle Fristen einzuhalten und Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.
Protokolle helfen, den Überblick zu behalten.
Alle Entscheidungen, Beschlüsse und Abläufe werden in einem Protokollbuch oder digital festgehalten.
Diese Dokumentation wird am Ende der Wahl an den neuen Betriebsrat übergeben.
Sie dient als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Wahlverlauf.
Ein Wahlvorstandsmitglied haftet nicht persönlich, wenn es nach bestem Wissen und Gewissen handelt.
Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann eine Haftung entstehen.
Im Zweifel entscheidet das Arbeitsgericht, ob der Fehler wesentlich war.
Ja.
Der Wahlvorstand hat einen gesetzlichen Schulungsanspruch (§20 Abs. 3 BetrVG).
Die Kosten trägt der Arbeitgeber – dazu gehören Seminar, Reise und Unterkunft.
Schulungen vermitteln das notwendige Wissen, um die Wahl rechtssicher und fehlerfrei durchzuführen.
Nicht jeder Fehler macht die Wahl ungültig.
Nur wesentliche Verstöße, die das Ergebnis beeinflussen könnten, führen zur Anfechtung.
Deshalb gilt: Sorgfältig dokumentieren, Fristen prüfen und bei Unsicherheit Fachrat einholen.
Der Wahlvorstand bleibt im Amt, bis der neue Betriebsrat seine erste Sitzung abgehalten hat.
Danach übergibt er alle Unterlagen und Protokolle.
Nur bei Anfechtung oder Wiederholung der Wahl verlängert sich die Amtszeit.
Ja, das ist erlaubt.
Wichtig: Das Mitglied muss Neutralität wahren und darf bei Entscheidungen über die eigene Liste oder Kandidatur nicht mitstimmen.
So bleibt der Wahlablauf fair und transparent.
Ersatzmitglieder sichern die Handlungsfähigkeit des Wahlvorstands, falls jemand ausfällt.
Sie werden gleich zu Beginn benannt oder gewählt und rücken automatisch nach, wenn nötig.
In größeren Betrieben empfiehlt es sich, mehrere Ersatzmitglieder vorzusehen.
Die Zusammenarbeit soll kooperativ, aber unabhängig sein.
Der Arbeitgeber stellt Informationen und Arbeitsmittel bereit, mischt sich aber nicht in Entscheidungen ein.
Der Wahlvorstand bleibt allein verantwortlich für den Ablauf der Wahl.
Wichtige Fristen sind die Bestellung des Wahlvorstands, die Erstellung und Bekanntgabe des Wahlausschreibens, die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge und der Termin für die Stimmabgabe. Versäumnisse können die Wahl anfechtbar machen.
Fallstrick: Fehlende oder fehlerhafte Fristenplanung kann zur Ungültigkeit der Wahl führen.
Unser Tipp: Mit unserem digitalen Wahlhelfer werden Sie optimal dabei unterstützt, die Fristen korrekt zu berechnen und einzuhalten.
Fragen und Antworten
Vor der Betriebsratswahl
In Betrieben ohne bestehenden Betriebsrat wird der Wahlvorstand entweder in einer Betriebs- oder Wahlversammlung von der Belegschaft gewählt oder auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt.
In unserem Handbuch zur Betriebsratswahl erfahren Sie in 26 Schritten wie die Wahl durchzuführen ist.
Bei der Betriebsratswahl wird der Betriebsrat gewählt. Dieser ist die ehrenamtliche Interessenvertretung für die Belange der Arbeitnehmer.
Er ist für die Einhaltung von Vorschriften (insbesondere zum Schutz von Arbeitnehmern) zuständig und gestaltet
betriebliche Entscheidungen zum Wohle der Belegschaft – aber auch des Betriebes – mit.
Das Betriebsverfassungsrecht gibt dem Betriebsrat dazu verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten, die sich nach Inhalt und Intensität unterscheiden.
Nein, der Arbeitgeber darf nicht eingreifen. Eine Behinderung/Beeinflussung der Wahl ist gem. § 20 Abs. 1 BetrVG untersagt und kann gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Straftat darstellen. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz werden künftig auch Wahlinitiatoren vor ordentlichen Kündigungen (Ausnahme: betriebsbedingte Kündigung) geschützt (vgl. § 15 Abs. 3b KSchG).
Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn im Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind (§1 BetrVG).
Dabei zählen auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Auszubildende mit.
Wichtig: Auch kleine Betriebe dürfen wählen, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist – der Arbeitgeber kann das nicht verhindern.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Belegschaftsgröße (§9 BetrVG).
Beispiel:
- 5–20 Beschäftigte → 1 Mitglied
- 21–50 → 3 Mitglieder
- 51–100 → 5 Mitglieder
- 101–200 → 7 Mitglieder
Je größer der Betrieb, desto größer der Betriebsrat – immer in ungerader Zahl, damit klare Mehrheiten entstehen.
Die regulären Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai statt (§13 BetrVG).
Die nächsten regulären Wahlen sind also vom 1. März bis 31. Mai 2026.
Außerhalb dieses Zeitraums darf nur gewählt werden, wenn der Betriebsrat neu gegründet, aufgelöst oder zurückgetreten ist.
Bei mehreren Vorschlagslisten (z. B. Gewerkschaften, Gruppierungen) findet eine Listenwahl statt – jede Liste stellt Kandidaten.
Wenn es nur eine Vorschlagsliste gibt, wird nach Personenwahl abgestimmt: Die Wähler wählen einzelne Personen.
In Betrieben mit weniger als 101 wahlberechtigten Mitarbeitern, die bereits einen Betriebsrat haben wählt man im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren. Ist im Betrieb noch kein Betriebsrat vorhanden, wird im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren gewählt.
In Betrieben ab 101 wahlberechtigten Mitarbeitern wird im normalen Wahlverfahren gewählt.
Es gibt allerdings eine Ausnahme und zu beachtende Details hierzu.
Die wichtigsten Fristen sind:
- Aushang des Wahlausschreibens: 6 Wochen vor dem Wahltermin
- Einreichung von Wahlvorschlägen: innerhalb von 2 Wochen nach Aushang
- Einspruch gegen Wählerliste: 2 Wochen nach Aushang
- Bekanntgabe des Ergebnisses: unmittelbar nach der Auszählung
Tipp: Am besten und sichersten arbeiten Sie mit unserer Software dem Digitalen Wahlhelfer. Hier haben Sie alle Fristen stets im Blick und werden rechtssicher durch die Wahl geleitet. Übrigens erhalten Sie den Digitalen Wahlhelfer kostenfrei zu einem unserer Wahlseminare.
Die Wählerliste enthält alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs.
Sie ist Grundlage für das Wahlrecht und muss vollständig und aktuell sein.
Fehlerhafte oder unvollständige Listen können die Wahl anfechtbar machen.
Beschäftigte dürfen Einspruch einlegen, wenn sie fehlen oder falsch gelistet sind.
Die Kosten trägt immer der Arbeitgeber (§20 Abs. 3 BetrVG).
Dazu gehören z. B. Material, Druck, Porto, Schulungen, Räume und IT.
Die Beschäftigten wählen kostenfrei.
Der Arbeitgeber darf keine Ausgaben verweigern, die für eine ordnungsgemäße Wahl erforderlich sind.
Neue Beschäftigte müssen in die Wählerliste aufgenommen werden, sobald sie wahlberechtigt sind.
Der Wahlvorstand aktualisiert die Liste bis zum letzten Wahltag.
Auch Neuzugänge dürfen noch per Briefwahl teilnehmen, wenn sie rechtzeitig aufgenommen wurden.
Auch wenn die ersten Fragen schnell geklärt sind, liegt die Tücke bei der Betriebsratswahl im Detail. Denn Formfehler bei der Umsetzung können die Wahl anfechtbar und damit schnell nichtig machen.
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Fragen und Antworten
Während der Betriebsratswahl
Die Stimmabgabe erfolgt
- geheim (Wahlvorstand hat organisatorische Maßnahmen zur Geheimhaltung zu treffen),
- unmittelbar (persönlich – keine Vertretung),
- allgemein (für alle Arbeitnehmer offen),
- gleich (jede Stimme zählt gleich) und
- frei (Behinderungsverbot).
Nein, eine Online-Durchführung der Betriebsratswahl ist nicht zulässig. Die Wahl muss entweder persönlich anwesend oder per Briefwahl erfolgen.
Es gab hier in den letzten Monaten zwar Diskussionen, über die Online-Durchführung der Betriebsratswahl 2026. Dies wurde jedoch aus dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen (Stand: 15.10.2025)
Die Briefwahl darf nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Abwesenheit vom Betrieb, räumlich weit entfernte Betriebsteile) stattfinden. Eine generelle Anordnung durch den Wahlvorstand ist nicht zulässig und kann jedenfalls zur Anfechtung der Wahl führen.
Hier wurde durch die Änderung der Wahlordnung klarstellend in § 24 Abs. 2 WO eingefügt, dass bei Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere Außendienst oder Telearbeit) oder aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden, vom Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen unaufgefordert (ohne dass es eines Verlangen des Wahlberechtigten bedarf) übersandt werden müssen.
Andernfalls müssen die Mitarbeiter diese gemäß § 24 Abs. 1 WO anfordern.
Sollte es während der Wahl zu Zwischenfällen kommen, z. B. einem Stromausfall, einer technischen Störung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte, muss der Wahlvorstand schnell handeln.
Zunächst sollte die Wahl so weit wie möglich fortgesetzt werden.
Alle Vorfälle müssen dokumentiert und im Protokoll festgehalten werden, um mögliche spätere Anfechtungen zu vermeiden.
Gegebenenfalls ist es nötig, die Wahl für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen oder bestimmte Teile der Wahl wiederholen zu lassen.
Ja, es können Wahlhelfer oder Beobachter zugelassen werden, um die Transparenz der Wahl zu gewährleisten.
Wahlhelfer können vom Wahlvorstand bestimmt werden, um den Ablauf zu unterstützen (z. B. beim Ausgeben von Stimmzetteln oder beim Überprüfen der Wahlberechtigung).
Beobachter (z. B. Gewerkschaftsvertreter oder Kandidaten) dürfen ebenfalls anwesend sein, um sicherzustellen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie dürfen jedoch nicht in den Wahlprozess eingreifen.
Um die Wahlgeheimhaltung zu garantieren, müssen im Wahllokal Wahlkabinen mit Sichtschutz zur Verfügung stehen, sodass die Wahl unbeobachtet und frei erfolgt.
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass keine unbefugte Person die Stimmabgabe einsehen oder beeinflussen kann.
Zusätzlich wird die Urne versiegelt und sicher aufbewahrt, um Manipulationen zu verhindern.
Ein Stimmzettel gilt als ungültig, wenn er mehr als eine Stimme pro Kandidatenliste enthält, die Unterschrift des Wählers fehlt oder der Stimmzettel verändert oder unleserlich ist.
Ungültige Stimmen werden nicht gezählt, aber müssen in der Wahlniederschrift vermerkt werden.
Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur gültige und ordnungsgemäße Stimmen in das Endergebnis einfließen.
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer muss sich vor der Stimmabgabe ausweisen können.
Fehlt ein gültiger Ausweis oder eine Bestätigung der Wahlberechtigung, darf der Wähler nicht wählen.
In diesem Fall muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass der Wähler innerhalb des gesetzlichen Rahmens rechtzeitig seine Wahlberechtigung nachweisen kann.
Falls das nicht gelingt, ist der Stimmzettel ungültig.
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Nach der Betriebsratswahl
Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
Eine Betriebsratswahl ist gem. § 19 BetrVG anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht (z.B. Wahl durch jugendliche Arbeitnehmer unter 16 Jahren), die Wählbarkeit (z.B. fehlerhafter Ausschluss eines gekündigten Arbeitnehmers von der Wahl) oder das Wahlverfahren (z.B. fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands) gemacht wurden.
In diesem Fall können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch der Arbeitgeber die Wahl anfechten. Die Anfechtung muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Auch wenn dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, kann eine Betriebsratswahl auch nichtig sein, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl verstoßen wurde.
Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlgrundsätze liegt vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit erkennbar aufdrängt (z.B. Wahl ohne Wahlvorstand, ohne Wahlverfahren – Wahl auf Zuruf, Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums ohne bestehende Ausnahmeregelung).
Die Nichtigkeit kann jederzeit auch durch eine einzelne Person gerügt werden.
Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist gem. § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus dem selben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Das Gesetz sieht in § 26 BetrVG vor, dass der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt.
Je nach Größe des Betriebsrats müssen (z.B. Betriebsausschussmitglieder, Wirtschaftsausschussmitglieder, ASA-Mitglieder) oder können (z.B. Schriftführer, sonstige Ausschussmitglieder) weitere Positionen durch den Betriebsrat besetzt werden.
In der konstituierenden Sitzung wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Je nach Größe des Betriebsrats können weitere Ämter oder Ausschüsse gebildet werden.
Fallstrick: Fehler bei der Konstituierung können die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen.
Unser Tipp: In unserem digitalen Wahlhelfer finden Sie Muster für die Wahlniederschrift und die Software unterstützt Sie bei der ordnungsgemäßen Dokumentation.
Die Stimmenauszählung erfolgt sofort nach Ende der Wahl und sollte öffentlich stattfinden, sodass alle Beteiligten die Transparenz des Verfahrens bestätigen können. Die Wahlunterlagen werden geöffnet und die Stimmen in den Wahllokalen gezählt.
Das Endergebnis wird nach der Auszählung unmittelbar bekanntgegeben. Es wird ein Protokoll erstellt, das alle Details der Auszählung enthält, einschließlich der Anzahl gültiger und ungültiger Stimmen.
In der Wahlniederschrift müssen alle wichtigen Details der Wahl dokumentiert werden, einschließlich:
- Die Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten
- Die Anzahl der abgegebenen Stimmen
- Die Aufschlüsselung in gültige und ungültige Stimmen
- Das Ergebnis der Wahl nach Kandidaten oder Listen
- Angaben zu Beschwerden oder Einsprüchen während der Wahl
- Eine Zusammenfassung der Auszählung
Diese Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterschreiben und muss für spätere Einsichtnahme aufbewahrt werden.
Bei der Listenwahl wird die Sitzverteilung in einem Betriebsrat durch die Stimmenzahl der Listen bestimmt. Das häufigste Verfahren ist das d’Hondt-Verfahren, bei dem jede Liste proportional zur Anzahl der Stimmen Plätze im Betriebsrat erhält.
Ein besonderes Augenmerk gilt der Geschlechterquote: Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass beide Geschlechter angemessen vertreten sind. In der Regel gibt es eine Mindestquote für das unterrepräsentierte Geschlecht, die durch den Wahlvorstand berechnet wird.
Das Wahlergebnis wird unverzüglich nach der Auszählung bekanntgegeben. Üblicherweise erfolgt dies durch Aushang im Betriebsgebäude und in digitalen Formaten wie dem Intranet.
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis klar und transparent darstellen und auch den Arbeitgeber sowie die wählbaren Betriebsratsmitglieder benachrichtigen. Bei größeren Betrieben ist auch eine Rundmail üblich.
Tritt ein Betriebsratsmitglied nach der Wahl vorzeitig zurück oder scheidet aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Diese müssen bereits im Vorfeld der Wahl aufgestellt worden sein.
Fällt ein Betriebsratsmitglied während der Amtszeit aus, wird das nächste Ersatzmitglied gemäß der Listenwahl oder der Reihenfolge der Kandidaten nachrücken.
Fehlt ein Ersatzmitglied, kann es zu einer Neuwahl des fehlenden Mandats kommen.
Die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats findet unmittelbar nach der Wahl statt – in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Ziel der Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Wahlvorstand lädt zu dieser Sitzung ein.
Wichtig: Alle Wahlunterlagen und Protokolle müssen übergeben und die Amtsübergabe offiziell dokumentiert werden.
Alle Wahlunterlagen, einschließlich der Wahlniederschrift, der Stimmzettel und der Protokolle, müssen gemäß § 24 BetrVG für mindestens ein Jahr nach der Wahl aufbewahrt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können die Unterlagen vernichtet werden, wenn keine Rechtsstreitigkeiten anhängig sind.
Die Dokumente müssen dem neuen Betriebsrat zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
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Nach der Wahl genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beginnt mit der Wahl und endet erst sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit.
Während dieser Zeit darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Tätigkeit gekündigt werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor (z. B. schwere Straftaten).
Darüber hinaus haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf freigestellte Arbeitszeit für ihre Tätigkeiten.