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Nach der Betriebsratswahl

Anfechtung der Betriebsratswahl

4 Minuten Lesezeit

Die durchgeführte Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht mit einer Frist von zwei Wochen angefochten werden.

Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Holzwürfel mit den Wörtern STOP und START – Symbol für die Anfechtung der Betriebsratswahl.

Gründe für die Anfechtung der Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.

Die Anfechtung muss beim Arbeitsgericht im Rahmen eines sogenannten Beschlussverfahrens erklärt werden. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für eine Anfechtung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Eine Anfechtung muss sich darauf berufen, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde
(§ 19 Absatz 1 BetrVG).

Die Betriebsratswahlen bleiben trotz einer Anfechtung so lange wirksam, bis ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit festgestellt hat. Das bedeutet, dass die von dem anfechtbar gewählten Betriebsrat gefassten Beschlüsse, insbesondere zu Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber, wirksam bleiben.

Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Feststellung, dass der Betriebsrat nicht rechtmäßig gewählt wurde. Der Betriebsrat ist ab dem Zeitpunkt, in dem ein gerichtlicher Beschluss rechtskräftig wird nicht mehr im Amt. Es muss ein neuer Wahlvorstand bestellt werden und die Betriebsratswahlen müssen unverzüglich eingeleitet werden.

Wichtig! Soweit der Wahlvorstand im laufenden Wahlverfahren einen Fehler feststellt, der zu Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, hat er diesen unverzüglich zu korrigieren, soweit dies im Rahmen der laufenden Wahl möglich ist. Wenn die Korrektur nicht möglich ist, ist die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren ist einzuleiten.

Generelle Gründe für den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind Verletzungen

  • des Wahlrechts (§ 7 BetrVG, z.B. die Zulassung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer zur Wahl),
  • der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z.B. die Nichtzulassung wählbarer Wahlbewerber zur Wahl) oder
  • des Wahlverfahrens (§§ 9 bis 18 BetrVG und WO, z.B. die Durchführung der Wahl ohne Wählerliste oder Wahlvorstand).

Zusätzlich muss zumindest möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde.

Gerechtfertigt ist die Anfechtung der Wahl dann, wenn der gemeldete Verstoß während der Wahl nicht zeitgemäß berichtigt wurde und dass die Möglichkeit besteht, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst werden konnte.

Der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 19 BetrVG eingefügte Absatz 3 soll mehr Rechtssicherheit bei Betriebsratswahlen geben, indem die Anfechtbarkeit der Wahl wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt wird.

Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist nach § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Anfechtungsberechtigte

Das Gesetz schreibt vor, wer eine Betriebsratswahl anfechten kann.

Zur Anfechtung des Ergebnisses der Betriebsratswahl berechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens drei Wahlberechtigte (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Nicht zur Anfechtung berechtigt sind im Gegensatz dazu sowohl der Betriebsrat selbst als auch der Wahlvorstand als Gremium. Allerdings können die Mitglieder des Betriebsrats die Wahl anfechten, soweit dies von drei wahlberechtigten Mitarbeitern beantragt wurde. Die Frist, innerhalb der die Betriebsratswahl angefochten werden kann, beginnt nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

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Anfechtungsfrist

Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Einreichung eines Antrages beim Arbeitsgericht möglich.

Eine nach Fristablauf eingegangene Anfechtung wird nicht mehr berücksichtigt, die Betriebsratswahl ist bis auf die Frage der Nichtigkeit unangreifbar geworden.

Wirksame Anfechtung

Wurde die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, wird der Betriebsrat aufgelöst und Neuwahlen sind erforderlich
(§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Infolgedessen kann der aufgelöste Betriebsrat auch den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Hierfür ist nun der Gesamtbetriebsrat oder, im Falle des Nichtbestehens dessen, der Konzernbetriebsrat zuständig. Falls weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, muss nach § 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden. Um dabei eine betriebsratslose Zeit zu verhindern, kann der zurückgetretene Betriebsrat, nachdem der Beschluss verkündet wurde bis zum Zeitpunkt seiner Rechtskraft, eine Neuwahl durch die Bestellung des Wahlvorstands in die Wege leiten. Wurde die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, hat dies des Weiteren keine rückwirkende Kraft, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Beschlüsse des Betriebsrats ihre Wirksamkeit nicht verlieren.

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Autor: Aytug Tuncel

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