Schulungsanspruch Wahlvorstand: Ihre Rechte & Pflichten
Wer eine Betriebsratswahl organisiert, trägt viel Verantwortung – und braucht das nötige Wissen dafür. Mitglieder des Wahlvorstands müssen das Wahlverfahren rechtssicher und korrekt durchführen. Damit das gelingt, steht ihnen ein Schulungsanspruch für den Wahlvorstand zu. Er sorgt dafür, dass jedes Mitglied genau weiß, welche Schritte, Fristen und Formalien wichtig sind – und Fehler bei der Wahl von Anfang an vermieden werden.

Was ist ein Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand organisiert und leitet die Betriebsratswahl. Er sorgt dafür, dass das Wahlverfahren rechtssicher abläuft. Der Wahlvorstand kann aus Mitgliedern des Betriebsrats bestehen, aber auch aus Personen außerhalb des Betriebsrats.
Gibt es einen Schulungsanspruch für den Wahlvorstand?
Ja — unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitglieder des Wahlvorstands einen Anspruch auf Schulung („Wahlschulung“).
Gesetzliche Grundlage
- Nach § 20 Abs. 3 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl tragen — inklusive der Kosten für eine notwendige und angemessene Wahlschulung.
- Die Anforderungen an diese Schulung richten sich nach denselben Grundsätzen wie Schulungen für Betriebsräte (§ 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG).
Wann ist eine Schulung „notwendig und angemessen“?
Eine Schulung ist dann erforderlich, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um eine anfechtungsfreie Betriebsratswahl durchzuführen.
Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn:
- ein Wahlvorstandsmitglied kein Betriebsrat ist,
- es seine Kenntnisse auffrischen möchte.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Kosten verweigern, nur weil ein anderes Mitglied bereits Kenntnisse besitzt. Denn jedes Wahlvorstandsmitglied muss seine Aufgabe unabhängig und eigenverantwortlich erfüllen können.
Überblick: Ihre Rechte & Pflichten als Wahlvorstand
Frage | Antwort |
Habe ich Anspruch auf Schulung? | Ja, wenn Sie nicht ausreichende Kenntnisse haben. |
Wer zahlt die Schulung? | Der Arbeitgeber trägt die Kosten (§ 20 Abs. 3 BetrVG). |
Welche Schulung? | Eine notwendige und angemessene Wahlschulung. |
Kann der Besuch einer Schulung verweigert werden, weil ein anderen Mitglied im Wahlvorstand bereits Kenntnisse hat? | Nein. Es reicht nicht aus, wenn z.B. nur einer im Wahlvorstand das Wissen hat. Alle Mitglieder dürfen (und sollten) geschult werden, wenn sie das Wissen noch nicht haben. |
Gilt das nur für Betriebsratsmitglieder? | Nein — auch für externe Wahlvorstände. |
Wichtige Hinweise & Tipps
- Rechtzeitig beantragen
Melden Sie Ihren Schulungsbedarf frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber. - Dokumentation sichern
Lassen Sie sich Teilnahmebestätigungen, Inhalte und Kosten schriftlich geben. - Art der Schulung wählen
Es kann Präsenzseminar oder Online-Schulung sein — wichtig ist, dass sie inhaltlich geeignet ist. - Kostenübernahme durchsetzen
Bestehen Sie auf den gesetzlichen Anspruch — der Arbeitgeber kann ihn nicht ohne triftigen Grund verweigern. - Inhalte prüfen
Eine Schulung sollte alle wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens abdecken sowie Fristen, Formalien und rechtliche Anforderungen.
Hier finden Sie alle wichtigen Schritte zum Schulungsanspruch als Download