Der Wahlvorstand muss die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats offiziell über ihre Wahl informieren (§ 17 Abs. 1 WO).
Ein Muster-Formular dazu können Sie hier downloaden: PDF / WORD
Wenn ein gewählter Bewerber unmittelbar nach dem Abschluss der Stimmenauszählung dem Wahlvorstand die Annahme seiner Wahl und damit seines neuen Amtes erklärt, muss dieser nicht mehr benachrichtigt werden.
Die Annahme oder Ablehnung der Wahl
Die benachrichtigten Gewählten haben nun drei Arbeitstage nach Zugang der Benachrichtigung Zeit, die Wahl abzulehnen. Geht innerhalb dieser Frist keine Ablehnungserklärung beim Wahlvorstand ein, so gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 WO).
Die 3-Tages Frist wird wie folgt berechnet (§ 41 WO; §§ 186 bis 193 BGB):
- Der Bekanntgabetag, an dem die Mitteilung ankommt, zählt nicht mit.
- Ab dann sind 3 Arbeitstage abzuzählen (= Tage, an denen die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet; somit ist lediglich auf die Arbeitstage abzustellen).
- Am Ende des 3. Tages läuft die Frist aus.
- Ist dieser Tag ein Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Arbeitstag.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält die Mitteilung am Donnerstag vor Pfingsten, so kann er bei der Fünf-Tage-Woche wegen des Pfingstmontags bis einschließlich Mittwoch nach Pfingsten dem Wahlvorstand erklären, dass er die Wahl ablehnt.
Folgen der Ablehnung der Wahl
Je nach Wahlverfahren, in dem die Wahl durchgeführt wurde, hat die Ablehnung der Wahl durch einen, von der Belegschaft des Betriebs gewählten, Kandidaten verschiedene Folgen:
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Wurde nach den Grundsätzen der Vorschlagswahl gewählt und sind mehrere Vorschlagslisten vorhanden, tritt anstelle des gewählten Betriebsrats, der von seinem Amt zurückgetreten ist, der Kandidat, der in der gleichen Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannt wurde (§ 17 Abs. 2 WO).
- Würde durch die Ablehnung der Wahl durch einen gewählten Kandidaten das Geschlecht der Minderheit die ihm zustehenden Sitze nicht mehr inne haben, da der nachrückende Kandidat dem anderen Geschlecht angehört, tritt an dessen Stelle, der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, allerdings nicht gewählte Kandidat des gleichen Geschlechts. Ist die Liste jedoch erschöpft, rückt der dem Geschlecht der Minderheit zugehörige nächstfolgende Kandidat einer anderen Liste nach (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 WO).
- Für den Fall, dass für die Wahl im regulären Wahlverfahren nur eine Vorschlagsliste vorhanden ist oder im vereinfachten Verfahren mehrere Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, gilt anstelle des Kandidaten, der die Wahl abgelehnt hat, derjenige Kandidat, der die nächsthöhere Stimmenanzahl hat, als gewählt (§ 23 Abs. 2 S. 2 WO)
- Würde das Geschlecht der Minderheit durch die Ablehnung der Wahl nicht mehr die ihm garantierten Mindestsitze erhalten, tritt an die Stelle des Ablehnenden der Kandidat desselben Geschlechts mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Ist kein Kandidat des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden geht der Sitz auf einen Kandidaten des anderen Geschlechts mit der nächsthöheren Stimmenzahl über (§ 23 Abs. 2 Satz 3 WO).
Geht die Ablehnungserklärung verspätet beim Wahlvorstand ein, kann diese nicht als Niederlegung des Betriebsratsamtes umgedeutet werden. Wenn das neu gewählte Betriebsratsmitglied nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist sein Amt niederlegen möchte, muss es seine Amtsniederlegung vor dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden erklären. Dies ist erst nach dem Abhalten der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats möglich.
Die Erklärung zur Annahme oder Ablehnung der Wahl müssen Sie in der Wahlniederschrift ausdrücklich vermerken oder, bei schriftlicher Erklärung des Gewählten, der Wahlniederschrift beifügen.
Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder
Sobald die Namen der Gewählten endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand diese auf gleiche Weise bekannt, wie das Wahlausschreiben, nämlich durch einen zweiwöchigen Aushang. Diese Bekanntmachung ist vom Wahlvorstandvorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen und hat in einem gut lesbaren Zustand erhalten zu bleiben.
Eine Vorschrift zur Bekanntmachung der Wahlniederschrift existiert nicht, dennoch hat der Wahlvorstand, wie bereits erwähnt, jeweils eine Abschrift der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden. Das Original verbleibt vorerst beim Wahlvorstand und wird später bei der konstituierenden Sitzung dem neuen Betriebsrat übergeben.
Mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses beginnen folgende Fristen:
- Innerhalb der nächsten zwei Wochen ab der Bekanntgabe kann die Betriebsratswahl angefochten werden (§ 19 BetrVG).
- Ist der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt, beginnt die neue Amtszeit.
Nun ist der eigentliche Teil der Betriebsratswahl erledigt und die neuen Betriebsratsmitglieder stehen fest. Jetzt müssen die neu gewählten Mitglieder innerhalb einer Woche zur konstituierenden Sitzung zusammentreten, die durch den Wahlvorstand einberufen wird (§ 29 Abs. 1 BetrVG).