Behinderung der Betriebsratswahl

Autor: Markus Krebs

Bei der Betriebsratswahl ist es die Aufgabe des Wahlvorstands für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Dabei müssen Fristen eingehalten, Listen erstellt und stets die Wahlordnung im Blick behalten werden, um Fehler bereits im Voraus zu vermeiden. Doch gibt es immer wieder Fälle, dass jemand aus dem Betrieb versucht die Wahl absichtlich zu manipulieren. Hierbei wird von einer Behinderung der Betriebsratswahl gesprochen, die ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Erfahren Sie hier alles Wissenwerte rund um die Behinderung der Betriebsratswahl.

Verboten ist jede Behinderung der Betriebsratswahl. Das heißt: Kein Wähler, Wahlkandidat oder sonstiger an der Betriebsratswahl Beteiligter darf beeinträchtigt oder beschränkt werden, wenn er seine Rechte, Befugnisse oder Aufgaben ausübt. Die Betriebsratswahl muss ungestört ablaufen können und das Verbot erstreckt sich generalklauselartig auf jede Wahlbehinderung. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Im Gesetz ist dies in § 20 BetrVG geregelt und soll die ungehinderte Durchführung der Betriebsratswahl gewährleisten. Die Vorschrift gilt nur für Wahlen, die durch die Arbeitnehmer des Betriebs durchgeführt werden. Sie gilt daher nicht für die Wahlen des Wirtschaftsausschusses oder des Gesamtbetriebsrats, da diese durch die Betriebsratsmitglieder durchgeführt werden. § 20 BetrVG ist nicht disponibel, er kann daher nicht abbedungen oder angepasst werden.

Arten der Wahlbehinderung 

Wird die Betriebsratswahl aktiv gestört, kann dies auf verschiedene Arten geschehen. Denkbar ist zum Beispiel: 

  • Der Wahlvorstand schließt wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen von der Wahl aus (Ignorieren von Wahlvorschlägen)
  • Der Arbeitgeber bietet bestimmten Arbeitnehmern für ihre Kandidatur Geld oder Beförderungen an
  • Der Arbeitgeber schließt den Wahlvorstand aus dem Betrieb aus
  • Hinzufügen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurne durch Betriebsratskandidaten 
  • Androhung von Mobbing durch Arbeitnehmer, um Kollegen von ihrer Kandidatur für den Betriebsrat abzuhalten. 
  • Der Wahlvorstand händigt Wahlunterlagen nicht aus 

Damit Störungen dieser Art verfolgt werden können, muss der Betriebsrat, der Wahlvorstand oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft einen Antrag stellen.

Keine Wahlbehinderung liegt beispielweise vor, wenn der Arbeitgeber zur Wahlbeobachtung Mitglieder der Personalabteilung vor dem Wahllokal postiert (LAG Niedersachsen vom 07.05.2007 – 9 TaBV 80/06).

Verfahrensfehler und Verfahrensmanipulation 

Wird bei der Betriebsratswahl gegen gesetzlich festgesetzte Verfahrensvorschriften in dem Ausmaß verstoßen, dass sich die Störung zumindest potentiell auf das Wahlergebnis auswirkt, kann die Wahl angefochten und als nichtig erklärt werden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Regelverstoß aus Versehen und durch eine absichtliche Handlung zustande gekommen ist. Im Vordergrund steht immer die Sicherung des richtigen Wahlergebnisses.

§ 119 BetrVG stellt in diesem Zug jede Behinderung oder unzulässige Beeinflussung des Betriebsratswahl unter Strafe. Hierbei bezieht es sich sowohl auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch auf Betriebsratskandidaten, den Wahlvorstand, Betriebsangehörige oder außenstehende Dritte. Vorgesehen sind in diesem Zug eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

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Störung der Betriebsratsarbeit  

Wurde der neue Betriebsrat gewählt, kann es auch nach den Wahlen zu Behinderungen seiner Arbeit kommen. Behinderungen können in diesem Zug die Erschwerung, die Störung oder auch die Verhinderung der Betriebsratsarbeit sein, beispielsweise durch die grundsätzliche Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat von Seiten des Arbeitgebers oder die Verweigerung von für die Ausübung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Sach- und Personalmitteln. Untersagt wird diese Arbeitsbehinderung in § 78 BetrVG. Allerdings ist dort zwar von einem Behinderungsverbot die Rede, jedoch sind an dieser Stelle keinerlei Sanktionen vorgesehen, wenn die Betriebsratsarbeit dennoch behindert wird.

Dies ist in § 23 Abs. 3 BetrVG geregelt. Zum Beispiel kann der Betriebsrat bei einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber ein Bußgeld beim Arbeitsgericht beantragen. In Fällen von Verstößen von besonderer Schwere kann auch auf § 119 BetrVG zurückgegriffen werden. Hier wird die Behinderung der Arbeit des Betriebsrats als Straftat, die durch eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet wird, definiert. 

Folgen der Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung

In Fällen von Verstößen von besonderer Schwere kann auch auf § 119 BetrVG zurückgegriffen werden. Hier wird die Behinderung der Arbeit des Betriebsrats als Straftat, die durch eine Geldstrafe oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet wird, definiert. Die Vorschriften sind zudem Schutzgesetze iSd § 823 BGB.

Diese Vorschriften stellen gesetzliche Verbote iSd § 134 BGB dar, rechtsgeschäftliche Maßnahmen gegenüber Wahlbeteiligten mit dem Ziel, die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, sind daher nichtig.

Manchmal wird versucht, einen Betriebsrat bereits im Voraus, etwa bei der Gründung zu verhindern.

Autor

Markus Krebs

Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im …

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