LAG Nürnberg 5 TaBVGa 2/13 vom 17. Mai 2013
Leitsatz
1. Eine Erhöhung der in § 17 II 1 BetrVG vorgesehenen Zahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern setzt im Falle des § 16 I 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats und im Falle des § 17 II 1 2. HS BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus.
2. Sind mehr Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstands vorgeschlagen, als der Wahlvorstand Mitglieder hat, muss zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstand nicht wirksam bestellt worden.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Frage, ob die Beteiligten zu 2., 3. und 4. verpflichtet sind, dem Beteiligten zu 1. eine Liste aller Beschäftigten ihrer jeweiligen Unternehmen am Standort M., mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Eintrittsdatum in den Betrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen. Des weiteren streiten sie um die Frage, ob auf Antrag der Beteiligten zu 2., 3. und 4. die eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen ist.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1. stattgegeben und den Antrag der Beteiligten zu 2., 3. und 4. zurückgewiesen. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens Bezug genommen.
Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. hat hinsichtlich Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Die zur Einleitung einer Betriebsratswahl erforderliche Auskunft über die persönlichen Daten der Wahlberechtigten konnten die im Rahmen einer Betriebsversammlung vom 20.02.2013 als Wahlvorstand bestimmten Personen nicht verlangen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht nur einem Wahlvorstand im Sinne der §§ 16, 17 BetrVG zu.
Die Bestimmung der 5 Personen zum Wahlvorstand ist unwirksam. Vorliegend wurden die Personen, die als Wahlvorstandsmitglieder fungieren sollten, ausweislich des zu den Akten gegebenen Protokolls über den Ablauf der Betriebsversammlung vom 20.02.2013, dessen Inhalt in dem Termin zur Anhörung von dem Versammlungsleiter, Herrn Gewerkschaftssekretär V. bestätigt und ergänzt wurde, nicht gewählt, sondern durch Akklamation bestellt. Ein solches Verfahren ist nur zulässig, wenn nicht mehr Wahlvorstandskandidaten vorgeschlagen sind, als der Wahlvorstand Mitglieder hat.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus drei Mitgliedern. Eine Erhöhung dieser Zahl setzt im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl. § 16 Rdnr. 29; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, 8. Aufl., § 16 Rdnr. 15) und im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus. Da eine solche im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hat, hätte der zu wählende Wahlvorstand aus drei Mitgliedern bestehen müssen. Nachdem fünf Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstands vorgeschlagen waren, hätte zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen müssen, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstand nicht wirksam bestellt worden (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG, 26. Aufl. § 17 Rdrn. 27).
War die Bestimmung des Wahlvorstands damit als nicht wirksam anzusehen, so kann den als Wahlvorstand auftretenden Personen der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zustehen.
Der auf Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete Antrag der Beteiligten zu 2-4 musste schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Betriebsratswahl jedenfalls noch nicht eingeleitet war. Die Einleitung einer Betriebsratswahl erfolgt erst durch Erlass eines Wahlausschreibens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO).