Anfechtung einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen einer rechtswirksamen Betriebsratswahl; Bestimmung der Fristen zwischen Wahlausschreibung und Wahl; Folgen der Verletzung der Mindestfristen

LAG Düsseldorf 3 TaBV 40/02 vom 3. Dez. 2002

Gründe

A. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5., einem Lebensmittel-Filial-Unternehmen mit ca. 60 Filialen und ca. 550 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 4. (Antragsgegner) ist der aus der Betriebsratswahl vom 15.03.2002 hervorgegangene 11-köpfige Betriebsrat, dessen Wahl die Beteiligten zu 1. bis 3. anfechten.

Die Betriebsratswahl wurde eingeleitet mit dem Wahlausschreiben vom 31.01.2002, in dem es u.a. lautet:

"Hiermit werden die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 15.02.2002, 15.00 Uhr, dem Wahlvorstand Vorschlagslisten einzureichen (§ 6 ArbGG 1 WO).

...

Dieses Wahlausschreiben ist für jeden Wahlberechtigten gut sichtbar an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen!"

Das Wahlausschreiben trägt auf Seite 1 den Vermerk "Ausgehängt am 01.02.2002".

Mit einem am 28.03.2002 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1. bis 3. (Antragsteller) die Wahl angefochten. Dies ist darauf gestützt worden, dass u.a. in den drei Filialen der Antragsteller die Wahlausschreiben erst am Montag, dem 04.02.2002 eingetroffen und an diesem Tag ausgehängt worden seien. Zudem sei eine Vorschlagsliste bereits am 13.02.2002 eingezogen worden und zwei Arbeitnehmern die Eintragung vor dem 15.02.2002 mit dem Argument verweigert worden, dass genügend Bewerber vorhanden seien. Auch sei darauf verwiesen worden, dass weitere Vorschlagslisten erstellt werden könnten. Zudem sei bei der Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe fehlerhaft bezüglich der Beschriftung des sogenannten größeren Freiumschlages nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Wahlordnung 2002 (im Folgenden: WO) verfahren worden. Auch habe die Vorgehensweise bei der Wahlauszählung nicht den allgemeinen Wahlgrundsätzen entsprochen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 15.03.2002 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 5. (Arbeitgeber) hat

keinen Antrag gestellt.

Der Betriebsrat ist dem Vorbringen der Antragsteller entgegen getreten, hat den Vorgang bezüglich der Unterlagen für die Briefwahl hingegen eingeräumt. Hierdurch seien jedoch allenfalls acht Stimmen für ungültig erklärt worden, was auf das Ergebnis der Betriebsratswahl hingegen keinen Einfluss gehabt habe. Das Wahlausschreiben sei am Freitag, dem 01.02.2002 noch in den Filialen angeliefert worden, auf den Umschlägen habe sich die Aufschrift "Wahlausschreiben, bitte sofort aushängen" befunden.

Durch Beschluss vom 29.05.2002, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Betriebsratswahl vom 15.03.2002 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass das Wahlausschreiben in allen Filialen am 01.02.2002 tatsächlich ausgehängt worden sei. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 6 ArbGG 1 WO zwischen dem Aushang des Wahlausschreibens und der Abgabe der Vorschlagslisten stelle sich als schwerer Verstoß gegen das Wahlverfahren mit der Folge der Anfechtbarkeit der Wahl dar.

Gegen den ihm am 25.06.2002 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 17.07.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.09.2002, mit einem am 19.09.2002 dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde greift der Betriebsrat den angefochtenen Beschluss in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält an der Auffassung fest, ein Verstoß gegen § 6 WO sei nicht gegeben. Die Wahlausschreiben seien der Verkaufsstelle 13 der Beteiligten zu 1. sowie der Verkaufsstelle 41 der Beteiligten zu 2. am 31.01.2002, spätestens am 01.02.2002 und der Verkaufsstelle 43 der Beteiligten zu 3. am 01.02.2002 zugeleitet worden. Gemäß der allgemeinen Anweisung des Arbeitgebers für den Aushang von Rundschreiben für Filialleiter hätte das Wahlausschreiben jeweils unverzüglich ausgehängt werden müssen. Ohnedies könne bei der Betriebsstruktur des Arbeitgebers nicht darauf abgestellt werden, dass das Wahlausschreiben in jeder Filiale rechtzeitig aushänge. Durch den Versand des Wahlausschreibens seien diese lediglich über das Wahlverfahren informiert worden.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.05.2002 den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. verteidigen den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen geltend, nicht nur in ihren, sondern auch in vier weiteren Verkaufsstellen sei das Wahlausschreiben erst zwischen dem 04. und 11.02. zugestellt worden, in der Verkaufsstelle 87 überhaupt nicht. Im Übrigen sei die Aushängung des Wahlausschreibens in den einzelnen Filialen auch erforderlich gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§§ 525, 313 ArbGG 2, 64 ArbGG 6, 80 ArbGG 2 ArbGG).

B. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.05.2002 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I. Die Beschwerde ist als solche statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) und innerhalb nachgelassener Frist begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

II. Die Beschwerde hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht Wuppertal zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Betriebsratswahl gelangt. Mit der Beschwerde vermochte der Betriebsrat nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gem. §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO ist in Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats Folgendes festzustellen:

Soweit die Beschwerde an der Auffassung festgehalten hat, das Wahlausschreiben sei rechtzeitig zum Aushang gelangt, die Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WO daher eingehalten, vermochte dem nicht beigetreten zu werden.

1. Das Wahlausschreiben muss gem. § 6 Abs. 1 S. 1 WO spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestfrist, die den Beschäftigten ausreichende Möglichkeit zur Information geben soll. Vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens hängt ab, wann die Stimmabgabe frühestens stattfinden kann. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens, wobei der Tag des Erlasses entsprechend § 187 Abs. 1 BGB i.V. mit § 41 WO nicht mitzuzählen ist. Eine Verletzung der Mindestfrist des § 3 Abs. 1 WO stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, der die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann (vgl. BAG v. 27.04.1967, AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; DKK-Schneider, BetrVG, 8. Aufl., § 3 WO Rz. 4 m.w.N.).

Das Wahlausschreiben ist "erlassen", wenn das vom Wahlvorstand beschlossene schriftlich niedergelegte Wahlausschreiben vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben und durch Aushang im Betrieb oder in elektronischer Form bekannt gemacht worden ist, § 3 Abs. 4 WO. Erst die Bekanntgabe vollendet den Tatbestand des Erlasses (vgl. hierzu auch GK-Kreuz/Oetker, BetrVG, 7. Aufl., § 3 WO Rz. 3; DKK-Schneider, § 3 WO Rz. 1 f.; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., Anh. 1 § 3 WO Rz. 1). Hierzu ist mindestens eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens gem. § 3 Abs. 4 S. 1 WO bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang im Betrieb so bekannt zu geben, das alle Wahlberechtigten davon Kenntnis nehmen können. Mit dem so durchgeführten Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl i.S. des § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG eingeleitet.

2. In Anwendung dieser Grundsätze ergab sich im Streitfall eine zur Wahlanfechtung führende Verletzung der §§ 3, 6 WO.

Im Streitfall ist das Wahlausschreiben im Hauptbetrieb ausweislich des dortigen Vermerks am 01.02.2002 (Bl. 7 d.A.), nach Bekundung des Betriebsrats in der Anhörung vom 29.05.2002 bereits am 31.01.2002 ausgehängt worden. Ein Aushang sollte überdies auch in den Verkaufsstellen des Betriebes erfolgen. Dies ist am 01.02.2002 nicht abschließend erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war für den Zeitpunkt des Aushangs hingegen auch auf die Verkaufsstellen und nicht lediglich den Hauptbetrieb abzustellen.

a) Ob der Wahlvorstand im Streitfall grundsätzlich verpflichtet war, das Wahlausschreiben in sämtlichen Verkaufsstellen zum Aushang zu bringen, war vorliegend nicht zu entscheiden. Für die Beurteilung der Frage, wann das Wahlausschreiben wirksam erlassen ist, kommt es in erster Linie auf die tatsächliche Handhabung durch den Wahlvorstand an. Erklärt dieser den Aushang an verschiedenen Stellen für notwendig, so ist maßgebend darauf abzustellen, wann der letzte Aushang erfolgt ist (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels/T., BetrVG., 21. Aufl., § 3 WO Rz. 1; Richardi, Anh. 1 § 3 WO Rz. 1; DKK-Schneider, § 3 WO Rz. 4; LAG Hamm v. 26.02.1976, DB 76, 921). Über den Lauf der mit dem Erlass des Wahlausschreibens in Gang gesetzten Fristen muss Klarheit bestehen; jeder wahlberechtigte Beschäftigte muss sich darauf verlassen können, dass diese Fristen tatsächlich erst durch den für ihn bestimmten Aushang des Wahlausschreibens in Gang gesetzt werden.

b) Im Streitfall hat der Wahlvorstand dem Umstand, dass die weitaus überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten in den Verkaufsstellen tätig ist, dadurch Rechnung getragen, dass die Wahlausschreiben in sämtlichen Filialen ausgehängt werden sollten. So haben nach dem - bestrittenen - Vortrag des Betriebsrats sämtliche Verkaufsstellen das Wahlausschreiben am 31.01. oder 01.02.2002 erhalten. Bereits auf den Briefumschlägen ist hiernach darauf hingewiesen worden, dass es sich um das Wahlausschreiben handelte, welches "bitte sofort auszuhängen" sei. Im Wahlausschreiben selbst wurde auf Seite 3 - optisch hervorgehoben - darauf hingewiesen: "Dieses Wahlausschreiben ist für jeden Wahlberechtigten gut sichtbar an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen!" (Bl. 9 d.A.). Entsprechend sollte die rechtzeitige Anlieferung durch die Fahrer nach dem weiteren Beschwerdevortrag bis spätestens im Tagesverlauf des 01.02.2002 erfolgen.

Die Gesamtzusammenhänge lassen damit unzweifelhaft deutlich werden, dass es sich hierbei nicht lediglich um die Versendung von Kopien des Wahlausschreibens handelte, etwa um eine leichtere Information der Beschäftigten zu ermöglichen. Vom Wahlvorstand gewollt war vielmehr der in § 3 Abs. 4 WO vorgesehene Aushang eines "Abdrucks des Wahlausschreibens... an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen".

Dem Zeitpunkt des Erlasses kommt im Rahmen der Betriebsratswahl gesteigerte Bedeutung u.a. für die Einreichungsfrist der Wahlvorschläge gem. § 6 Abs. 1 S. 2 WO, die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste gem. § 4 Abs. 1 WO sowie den Tag der Stimmabgabe gem. § 3 Abs. 1 WO zu.

Demgemäß sind diese gesetzlichen Fristen erst mit dem letzten Aushang in den Verkaufsstellen in Lauf gesetzt worden. Dies ist jedenfalls nicht am 01.02.2002, sondern zu irgendeinem - dem Akteninhalt nicht zu entnehmenden - späteren Zeitpunkt erfolgt.

Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde hierzu geltend gemacht hat, die Fahrer hätten die Verkaufsstellen 13 und 41 der Beteiligten zu 1. und 2. am 31.01. und 01.02.2002, die Verkaufsstelle 43 der Beteiligten zu 3. am 01.02.2002 angefahren und mit der Fuhre auch Post und Papiere angeliefert und den Beteiligten ausgehändigt, findet sich für das in Rede stehende Wahlausschreiben selbst bereits kein dezidierter Vortrag einer Übergabe und ist hierfür auch dem weiteren Akteninhalt nichts zu entnehmen gewesen. Dass sich das Wahlausschreiben in der Post befunden haben muss, ist keineswegs zwingend und auch nicht dadurch notwendig gegeben, dass ein Umschlag mit dem Wahlausschreiben sich am Montag, dem 04.02.2002 nicht in dem für die jeweiligen Verkaufsstellen vorhandenen Fach befunden hat. Aus der behaupteten Übergabe von Post und Papieren kann daher in keiner Weise bereits auf die Aushändigung des Umschlages, umso weniger auf die tatsächliche Übergabe des Wahlausschreibens selbst geschlossen werden. Letztlich konnte dies jedoch dahingestellt bleiben und auch dem weiteren diesbezüglichen Vortrag des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 28.11.2002 nicht nachgegangen werden.

Bei der Frage des Zeitpunktes des "Erlasses" des Wahlausschreibens kam es nämlich auf die Frage der Aushändigung des Umschlages durch die Fahrer nicht an, da nicht auf den Zugang des Wahlausschreibens am Betriebsort, sondern gem. § 3 Abs. 4 WO allein auf dessen Aushang abzustellen ist, welcher grundsätzlich in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des für die Einleitung der Wahl verantwortlichen Wahlvorstandes und nicht etwa der wahlberechtigten Beschäftigten selbst fällt. Mit der bloßen Ablieferung des Wahlausschreibens in den Filialen ist noch nicht dessen termingerechter "Erlass" sichergestellt. Mit der Mitnahme der Umschläge durch die Fahrer endete nicht bereits der Verantwortungsbereich des Wahlvorstandes. Dass es in den Filialen der Beteiligten zu 1. bis 3. sowie in den von diesen im Einzelnen aufgeführten weiteren Verkaufsstellen am 01.02.2002 nicht nur zu einer Übergabe des Schreibens, sondern tatsächlich zu dessen Aushang gekommen wäre, hat auch der Betriebsrat selbst nicht geltend gemacht. Inwieweit u.a. die Beteiligten zu 1. bis 3. am 01.02.2002 auf andere Weise persönlich von dem Aushang des Wahlausschreibens im Betrieb des Arbeitgebers Kenntnis erlangt und zwecks Eintragung in die Liste das Büro des Betriebsrats aufgesucht haben, ist für den Zeitpunkt des Erhalts und Aushangs des Wahlausschreibens in ihrer jeweiligen Verkaufsstelle ohne Relevanz, vermag diese insbesondere nicht zu ersetzen.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zur Anfechtbarkeit der Wahl i.S. des § 19 Abs. 1 BetrVG und damit der Feststellung ihrer Unwirksamkeit gelangt.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Hierfür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (vgl. BAG v. 14.09.1988, AP Nr. 1 zu § 16 BetrVG 1972). Die Ausgestaltung der Wahlanfechtungsvorschrift nimmt Rücksicht darauf, dass in einer Vielzahl von Fällen die Beeinflussung durch einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht positiv festgestellt werden kann, sich aber dennoch latent - wie bei einer Verschiebung u.a. des Beginns der Einreichungsfrist und Einspruchsfrist sowie des Tages der Stimmabgabe - auf das Wahlverhalten auswirkt. Von daher muss eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung entsprechender Vorschriften zum Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung - wie anhand der besonderen Umstände des Streitfalls - nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. auch BAG v. 31.05.2000, NZA 2000, 1350; BAG v. 15.11.2000, NZA 2001, 853).

III. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.05.2002 war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 92, 72 Nr. 2 Ziff. 1 ArbGG noch eine Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung i.S. der §§ 92, 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG vorliegt, war die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen.