ArbG 3 BV 3 a/18 vom 27. Juni 2018
Filialleiter kann in Betriebsrat gewählt werden
Das ArbG Neumünster hat entschieden, dass ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie in den Betriebsrat gewählt werden kann und nicht etwa zwingend ein leitender Angestellter ist.
Die bundesweit im Bereich der Systemgastronomie mit einer großen Anzahl von Filialen vertretene Arbeitgeberin hat mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen, wonach die Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Bisheriger Vorsitzender des Betriebsrats der Teilregion, für die das ArbG Neumünster zuständig ist, war ein Filialleiter, der laut schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Viele Jahre später erhielt der Filialleiter von der Arbeitgeberin eine Stellenbeschreibung, die die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der zu betreuenden Filiale vorsieht. Eine später überreichte entsprechende Personalvollmacht hat der Filialleiter nicht gegengezeichnet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Filialleiter tatsächlich selbstständig eingestellt und entlassen hat. In der aktuellen Betriebsratswahl wurde der Filialleiter erneut in den Betriebsrat und dort zum Vorsitzenden gewählt. Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahl an. Diese sei unrechtmäßig, weil der Filialleiter leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
Das ArbG Neumünster hält die Betriebsratswahl für rechtens.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er könne arbeitsvertraglich gerade nicht selbstständig einstellen oder entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages durch die Übersendung einer (neuen) Stellenbeschreibung sehe das ArbG Neumünster ebenso wenig wie eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Hinzukomme, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale bezöge. Diese wäre im Hinblick auf die hier relevante Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen aber nicht hinreichend bedeutsam, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde gegen beim LArbG Kiel eingelegt werden. Er ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 5/2018 v. 23.07.2018