Die Stimmenauszählung

Autor: Aytug Tuncel

Der spannendste Teil der Betriebsratswahl ist ohne Zweifel der Akt der Stimmenauszählung. Endlich kommt der Wahlvorstand dem Ziel der Wahl, nämlich der Feststellung und Bekanntgabe der neu gewählten Betriebsratsmitglieder, immer näher.

Lesen Sie in diesem Artikel alles rund um die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

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Eine Betriebsratswahl ist sehr komplex und Formfehler können die ganze Wahl ungültig machen. Durch die gesetzlichen Vorschriften und Fallstricke wird dies schnell zu kompliziert. Insbesondere durch die aktuellen Änderungen im BetrVG und in der Wahlordnung.

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Die Stimmenauszählung

Die Stimmenauszählung folgt dem Akt der Stimmabgabe. Die Stimmabgabe an sich ist abgeschlossen, wenn der im Wahlausschreiben bekannt gegebene Zeitraum zur Stimmabgabe abgelaufen ist.

Die öffentliche Stimmenauszählung ist in den §§ 13 und 14 WO geregelt.

Die Auszählung muss unmittelbar nach der Stimmabgabe erfolgen. Hierbei hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen an sich öffentlich vorzunehmen.

Ist die Stimmenauszählung im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe nicht möglich, müssen die Wahlurnen versiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.

Die Auszählung ist öffentlich, d.h. für die Betriebsöffentlichkeit. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmauszählung anwesend sein.

Die Stimmenauszählung muss durch den gesamten Wahlvorstand erfolgen. Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, müssen alle Wahlurnen in ein Wahllokal gebracht werden. Die Auszählung kann erst dann beginnen, wenn der gesamte Wahlvorstand anwesend ist. Eine Auszählung der Stimmen durch einzelne Wahlvorstandsmitglieder ist unzulässig, selbst wenn Wahlhelfer mitwirken.

Wie ausgezählt wird, entscheidet der Wahlvorstand. Er kann erst alle Stimmzettel auf ihre Gültigkeit prüfen und dann die Stimmen auszählen oder umgekehrt.

Öffentliche Auszählung der Stimmen | Betriebsratswahl 2022 | Schritt 18

Prüfung der Stimmzettel auf ihre Gültigkeit

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Welcher Stimmzettel gültig ist, entscheidet der Wahlvorstand.

Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Stimmzettel nicht mit einem besonderen Merkmal versehen sind und daher einem bestimmten Wähler zugeordnet werden können oder die anderen Angaben als vorgegeben, ein Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten (§ 11 Abs. 4 WO). Solche Stimmzettel sind ungültig und dürfen bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt werden.

Ungültige Stimmzettel müssen mit den Wahlunterlagen aufbewahrt werden. Stimmzettel sind ungültig, wenn

  • sie ein besonderes Merkmal, einen Zusatz, eine Einschränkung zum angekreuzten Kandidaten, bzw. der Liste haben,
  • nicht einwandfrei festgestellt werden kann, wie der Wähler abstimmen wollte,
  • der Stimmzettel unterschrieben ist,
  • mehr Kandidaten oder Listen angekreuzt werden, als zu wählen sind.

Ob ein Stimmzettel gültig ist oder nicht entscheidet der Wahlvorstand während der Stimmenauszählung per Beschluss.

Bei der persönlichen Stimmabgabe vor Ort muss kein Umschlag mehr verwendet werden. Der Stimmzettel muss so gefaltet sein, dass bei dem Einwerfen in die Wahlurne nicht zu erkennen ist, wie gewählt wurde.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden am Anfang der öffentlichen Stimmauszählung ausgezählt. Die Stimmzettel werden aus dem Wahlumschlag genommen und gefaltet in die Wahlurne gelegt.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Vorgaben bei der Stimmenauszählung

Feststellung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird in einer öffentlichen Auszählung der Stimmen festgestellt, die unverzüglich im Anschluss an die Stimmabgabe stattfindet. Ein vorläufiges Wahlergebnis liegt mit der Wahlniederschrift gem. § 16 WO vor. Das endgültige Wahlergebnis steht dann fest, wenn die Gewählten die Wahl gemäß § 17 WO angenommen haben.

Feststellung des Wahlergebnisses | Betriebsratswahl 2022 | Schritt 19

Um die Feststellung des Wahlergebnisses möglichst einfach zu halten, empfehlen wir Ihnen, im Wahllokal einen Drucker und einen PC mit der W.A.F. Wahlhelfer-Software zu installieren. Die integrierte Funktion „Stimmenauszählung” führt Sie zuverlässig ans Ziel!

Wichtig: In der Software sollten Sie rechtzeitig vor der öffentlichen Stimmenauszählung bereits die Listen und die Kandidaten erfassen. Das spart Ihnen viel Zeit und Ärger bei der endgültigen Auszählung.

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Nachdem Sie nun wissen, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallen, müssen Sie noch drei Dinge ermitteln:

  1. Wie werden die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten verteilt?
  2. Welche Bewerber erhalten dabei einen Sitz im Betriebsrat?
  3. Wurde das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt?

Sollten Sie das Wahlergebnis bei der Listenwahl von Hand berechnen, benutzen Sie bitte die Checkliste 140f aus unserer
Wahlhelfer-Software.

Wenn Sie eine Personenwahl (Mehrheitswahl) durchführen, weil nur eine gültige Wahlvorschlagsliste existiert, verwenden Sie bitte die Checkliste 140g.

Tipp: Üben Sie vorher und gehen Sie die Betriebsratswahl einmal testweise in Ruhe durch, damit beim endgültigen Prozess auch ja nichts schief geht!

Wenn Sie bis hierhin alle Punkte durchgeführt haben, ist der brisante Teil Ihrer Betriebsratswahl erledigt.

Herzlichen Glückwunsch!

Nun müssen Sie eine Wahlniederschrift anfertigen und natürlich die Gewählten benachrichtigen.

Wie das funktioniert, erfahren Sie hier:

So fertigen Sie die Wahlniederschrift an und benachrichtigen die gewählten Kandidaten!

Autor

Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht …

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