Nach der Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand (u.a. Erstellung der Wählerliste, Erlass des Wahlausschreibens, Prüfung der Wahlvorschläge) kommt es am Wahltag (oder per Briefwahl) schließlich zur Stimmabgabe.
Der Wahlvorstand leitet und überwacht den Wahlvorgang. Er hat entsprechend das Hausrecht.
Alles zur Vorbereitung und zum Ablauf des Wahlvorgangs erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Wahlraum/Das Wahllokal für die Stimmabgabe
Die Stimmabgabe findet in einem oder mehreren Wahllokalen - je nach Wahlverfahren an einem oder mehreren Tagen (normales Wahlverfahren) oder in einer Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren) statt (Ausnahme: Briefwahl – s.u.).
Der Wahlraum muss so gestaltet sein, dass eine geheime, demokratische Wahl möglich ist; es müssen also Wahlkabinen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Zwei wahlberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied des Wahlvorstands und ein Wahlhelfer müssen ständig anwesend sein. Für kurzfristige Ausfälle empfiehlt sich daher eine Besetzung mit drei Personen, für die auch Tische und Stühle bereitstehen sollten. Für Stoßzeiten, beispielsweise während der Mittagspausenzeit, bietet sich darüber hinaus die Errichtung einer Wartezone im Wahlraum an. Außerdem müssen alle Gegenstände aus dem Wahlraum und dessen unmittelbarer Nähe entfernt werden, die zur Wahlbeeinflussung führen können.
Gleiches gilt, wenn die Wahl an mehreren Standorten stattfindet.
Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahl nicht manipuliert werden kann. Ohne Öffnung der Wahlurne darf eine Entnahme der Stimmzettel nicht möglich sein. Der Einwurf sollte nur nach Freigabe des Einwurfschlitzes möglich sein.
Wird über mehrere Tage gewählt, müssen die Wahlurnen so untergebracht werden, dass für die Dauer der Wahl nur Wahlvorstandsmitglieder Zugriff haben.
Stimmzettel
Zur Wahl müssen Stimmzettel in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Durch die Änderung der Wahlordnung wurde eingeführt, dass die Präsenzwahl nunmehr ohne Wahlumschläge erfolgt.
Der Wähler erhält vom Wahlvorstand nach Prüfung seines Stimmrechts seinen Stimmzettel , macht sein Kreuz in der Wahlkabine, faltet den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist und wirft diesen nach Freigabe in die Wahlurne. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste (§ 11 Abs. 3 WO).
Nur wer am Wahltag in der Wählerliste eingetragen ist, darf wählen.
Wer aufgrund Behinderung oder Leseunkundigkeit bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Vertrauensperson zur Unterstützung heranziehen. Diese darf allerdings auf die Meinungsbildung keinen Einfluss ausüben.
Der Anzahl der möglichen Stimmen (Kreuze) ergibt sich aus dem Wahlverfahren:
Ein Kreuz für die gewünschte Liste bei Listenwahl.
Max. so viele Kreuze, wie BR-Mitglieder zu wählen sind, bei Personenwahl.
Der Wille des/der Wählers/Wählerin muss aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgehen.
Briefwahl
Lagen die Voraussetzungen des § 24 der Wahlordnung („Schriftliche Stimmabgabe“) vor, sind die Briefwahlstimmen, die bis zum Wahltag beim Wahlvorstand eingehen, zu berücksichtigen. .
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung (nach Schließung des Wahllokals!) muss der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge der Briefwahl öffnen, die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen entnehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WO) und prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt ist
Sodann wirft der Wahlvorstand den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Rückumschlag, der Wahlumschlag und die darin rückzusendende persönliche Erklärung des/der Wählers/Wählerin verbleiben außerhalb. Ausnahme: Mehrere Stimmzettel befinden sich im Wahlumschlag – dann wird der Wahlumschlag in die Wahlurne geworfen.
Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist unzulässig.
Wahlunterlagen, die nach Beendigung der Stimmabgabe eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet mit einem Eingangsstempel versehen und bleiben bei den Wahlunterlagen. Einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses werden sie ungeöffnet vernichtet, sofern die Wahl nicht angefochten wurde.
Stimmenauszählung
Nach Beendigung der Wahl wird die Wahlurne geöffnet und es findet eine öffentliche Auszählung der Stimmen statt, an der alle Wahlberechtigten teilnehmen dürfen.
Sonderfall: nachträgliche schriftliche Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren (nachträgliche Briefwahl)
Im vereinfachten Wahlverfahren ist es möglich, Briefwahl noch bis zu drei Tage vor der Wahlversammlung zu beantragen. Damit der nachträgliche Briefwähler noch ausreichend Zeit zum Ausfüllen und Rücksenden der Briefwahlunterlagen hat, muss der Wahlvorstand in diesem Fall den Termin zur Stimmauszählung um einen angemessenen Zeitraum verschieben.
Tipp: Zur Ermittlung des Wahlergebnisses, Sitzverteilung/Protokoll usw. empfehlen wir Ihnen einen PC mit unserer Wahlhelfer-Software im Wahllokal!