Die Anfertigung und der Erlass des Wahlausschreibens sind zentrale Aufgaben des Wahlvorstands.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das Wahlauschreiben.
Das Wahlausschreiben
Mit dem Aushang des Wahlausschreibens werden zum einen die Betriebsratswahlen eingeleitet.
Zum anderen hat das Wahlausschreiben den Sinn und Zweck, sämtliche Mitarbeiter über:
- die bevorstehende Betriebsratswahl an sich und
- über die Regeln zur aktiven und passiven Teilnahme zu informieren.
Hintergrund ist, dass Betriebsratswahlen regelmäßig nur alle vier Jahre stattfinden und der Gesetzgeber daher fordert, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor jeder Wahl über die Grundsätze und Regeln informiert werden.
Hieraus folgt auch die Pflicht des Wahlvorstands, ausländische Mitarbeiter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahlen über das Wahlverfahren, die Regeln zur Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise zu unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO).
Die Voraussetzungen zur aktiven Teilnahme betreffen die Frage, wer darf wählen.
Die Voraussetzungen zur passiven Teilnahme regeln die Frage, was ein Mitarbeiter tun muss, der sich wählen lassen möchte.
Nach dem Lesen des Wahlausschreibens sollte jeder Mitarbeiter verstanden haben, wie die Wahl abläuft und wie er wählen und gewählt werden kann.
Aufgabe des Wahlvorstands ist es daher, diese Informationen in einem Wahlausschreiben kompakt und verständlich zusammenzufassen und den Mitarbeitern per Aushang zur Verfügung zu stellen.
Inhalt und Form
Das Wahlausschreiben beinhaltet die Bekanntmachung, dass eine Betriebsratswahl stattfinden wird. Das Wahlausschreiben muss im normalen Wahlverfahren spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand herausgegeben und vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben und damit erlassen werden. Mit diesem Erlass gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet.
Vorsicht! Es gibt Unterschiede im vereinfachten Wahlverfahren, vor allem:
Beim vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand erst spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats bestellt werden.
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt keine Mindestfrist zum Erlass des Wahlausschreibens, die Einleitung der Wahl muss lediglich „unverzüglich“ erfolgen.
Zudem müssen Wahlvorschläge erst spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Regeln über das anzuwendende Wahlverfahren:
- Soweit maximal 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden.
- Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt.
- Eine Ausnahme ist nur für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Vorsicht! 6 Wochen Frist: Der Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird, wird nicht mitgezählt
(§ 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 41 WO).
Beispiel: Der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt am 04.02.2022. Dann kann frühestens am 19.03.2022 gewählt werden.
Vorsicht! Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des alten Betriebsrats abläuft!
Tipp: Klicken Sie einfach in unserer Wahlhelfer-Software den Punkt „Terminliste“. Dort sind alle Termine und Fristen aufgeführt.
Am Tag des Erlasses muss eine Abschrift oder das Original des Wahlausschreibens an einer oder mehreren geeigneten Stellen im Betrieb, die den wahlberechtigten Mitarbeitern zugänglich sind, ausgehängt werden. Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass diese Wahlausschreiben bis zum letzten Tag der Stimmabgabe in gut lesbarem Zustand erhalten bleiben.
Wichtig! Eine rein ausschließliche elektronische Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4 WO ist nur dann möglich, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen wurden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Diese Voraussetzungen werden in den meisten Betrieben nicht erfüllt. Außerdem sollte das Wahlausschreiben in allen Betriebsstätten ausgehängt werden. Eine ergänzende elektronische Bekanntmachung ist dagegen sehr sinnvoll.
Wichtig! Wenn es mehrere Betriebsstätten gibt, muss das Wahlausschreiben grundsätzlich in allen Betriebsstätten ausgehängt werden. Der Grund dafür ist, dass der Wahlvorstand dafür Sorge zu tragen hat, möglichst allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, Kenntnis von dem Wahlausschreiben zu nehmen und dieses zu lesen.
Im vereinfachten Wahlverfahren muss es spätestens 3 Wochen vor der Wahl erlassen werden.
Aushang des Wahlausschreibens
Welche Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss, ist in § 3 Abs. 2 WO zwingend geregelt:
- Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens, denn ab dann laufen Fristen, die von diesem Datum an berechnet werden.
- Angabe der Orte, an denen die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden können (z.B. für Schichtarbeiter, Außendienstler). Soweit das Wahlausschreiben in digitaler Form bekannt gemacht wird, bedarf es eines Hinweises, wo und wie die Beschäftigten davon Kenntnis nehmen können.
- Ein Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind.
- Ein Hinweis, dass gegen die Wählerliste innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden kann. Der letzte Tag und die Uhrzeit der Frist ist anzugeben.
- Ein Hinweis, dass die Anfechtung der Wahl wegen einer fehlerhaften Wählerliste nur möglich ist, wenn vorher Einspruch eingelegt worden ist.
- Der Anteil der Geschlechter im Betriebsrat und das zahlenmäßige Verhältnis des sich in der Minderheit befindlichen Geschlechts.
- Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter.
- Die konkrete Angabe der Mindestanzahl von Arbeitnehmern die einen Wahlvorschlag unterschreiben muss, damit er gültig ist, Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
- Dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss.
- Der Hinweis, dass bei mehr als 5 Betriebsratsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. Für die Fristberechnung ab Erlass des Wahlausschreibens ist der letzte Tag mit Uhrzeit anzugeben.
- Der ausdrückliche Vermerk, dass nur für Wahlvorschläge gestimmt werden kann, die fristgerecht eingereicht wurden.
- Die Bezeichnung der Stellen, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen.
- Die Nennung aller Wahlräume, sowie Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, (§ 24 Abs. 3 WO), bzw. Wahllokale und Angabe des Datums und der Uhrzeit der Wahl.
- Die Angabe der Orte, an denen Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können.
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung.
Darüber hinaus kann der Wahlvorstand weitere Hinweise aufnehmen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen (§ 3 Absatz 3 WO). Das ist durchaus sinnvoll in Betrieben mit verschiedenen Organisationsbereichen, weil dadurch erreicht wird, dass möglichst Bewerber aus allen Bereichen benannt werden.
Wichtig! Dieser Inhalt ändert sich, wenn lediglich ein ein- bzw. dreiköpfiger Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird in Betrieben zwischen 5 und 100 in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmern oder soweit das vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben zwischen 101 und 200 in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmern zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart wird.
Wichtig! Das einmal erlassene Wahlausschreiben kann nicht ohne Weiteres berichtigt werden. Eine derartige Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder an sich oder die Mindestsätze des Minderheitsgeschlechts falsch berechnet worden sind. In diesem Fall gilt weiterhin einschränkend, dass der Wählerwille nicht beeinflusst wird und das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ansonsten ist anzuraten, die Wahl abzubrechen und neu einzuleiten. Es droht im Fall der nicht rechtmäßigen Berichtigung eines Wahlausschreibens regelmäßig die Wahlanfechtung gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz.
Wichtig! Mit dem Wahlausschreiben werden auch die Wählerlisten bekannt gemacht. Auch bezüglich dieser gilt im normalen Wahlverfahren eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Es laufen für den Wahlvorstand im normalen Wahlverfahren also zwei Fristen gleichzeitig, die einer gesonderten Bearbeitung bedürfen. Zum einen kann es zu Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste kommen, die dann gegebenenfalls berichtigt werden muss. Zudem läuft die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge. Hier muss der Wahlvorstand besonders sorgfältig die Wahlvorschläge selbst und die Vorschlagsliste prüfen und gegebenenfalls bei heilbaren Mängeln um Berichtigung bitten oder Vorschlagslisten als ungültig bekannt geben.
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wahlausschreiben den nicht im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden (insbesondere Homeoffice oder Elternzeit) per Post oder elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 WO).