Vorschlagsliste und Stützunterschriften zur Betriebsratswahl

Autor: Markus Krebs

Mit einer Vorschlagsliste schlagen Sie Kandidaten für die Betriebsratswahl vor. Stützunterschriften bestätigen dabei die Vorschläge.

Erfahren Sie in diesem Artikel alles über Wahlvorschläge!

Vorgaben bei einer Wahlvorschlagsliste

Wer ist vorschlagsberechtigt?

Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer. Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge – sogenannte Vorschlagslisten – machen  (§ 14 Abs. 3 BetrVG).

Welche Bewerber können vorgeschlagen werden?

Es können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) als Bewerber vorgeschlagen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (sog. passives Wahlrecht). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden auch Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat (§ 8 Abs. 1 BetrVG).

Wieviele Bewerber werden benötigt?

Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder für den Betriebsrat zu wählen sind. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis berücksichtigt werden (zum zahlenmäßigen Anteil der Geschlechter im Betrieb vgl. Wahlausschreiben). Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss, sofern der Betriebsrat aus mind. 3 Personen besteht, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Auf einer Vorschlagsliste müssen die Geschlechter nicht entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein. Eine Vorschlagsliste, auf der die Geschlechter nicht entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sind bzw. das Minderheitengeschlecht nicht entsprechend der Mindestanzahl von Betriebsratssitzen mit Wahlbewerbern vertreten ist, nimmt gleichwohl an der Wahl teil und ist deswegen nicht ungültig.

Stützunterschriften

Durch Abgabe der Stützunterschrift befürwortet der Arbeitnehmer nur seine Zustimmung zu einem bestimmten Wahlvorschlag; eine Wahl oder Verpflichtung zur Wahl wird damit nicht abgegeben.

Um für den Betriebsrat zu kandidieren, müssen die Bewerber durch sogenannte „Stützunterschriften“ auf dem Wahlvorschlag unterstützt werden. Chancenlose Wahlvorschläge werden somit ausgeschlossen.

Die Wahlkandidaten für den Betriebsrat können sich auch selbst vorschlagen und durch ihre Unterschrift unterstützen, das gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstands.

Für die Vorschlagsliste gilt: Sie muss immer von einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unterstützt und mit unterschrieben werden. Das soll verhindern, dass von vornherein ungültige Vorschlagslisten eingehen und berücksichtigt werden.

Wichtig: Jede Vorschlagsliste muss laut § 14 BetrVG durch eine bestimmte Anzahl von Stützunterschriften abgesichert werden. Die schriftliche Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO).

Eine Muster-Vorschlagsliste für Kandidaten und Stützunterschriften finden Sie hier!
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Wie viele Stützunterschriften benötigt ein Wahlvorschlag?

Betriebsgröße Mindestanzahl d. Stützunterschriften (wahlberechtigt)
bis 20 0
21 bis 100 2
> 100 5% d. Wahlberechtigten

In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG).

Der Wahlvorstand gibt im Wahlausschreiben bekannt, wie viele Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag benötigt werden.

Tipp: Wer einen Wahlvorschlag einreichen will, sollte, sofern möglich, einige zusätzliche Unterschriften sammeln, falls der Wahlvorstand ungültige Unterschriften wieder streichen muss.

Stützunterschriften können ungültig sein, wenn z.B.:

  • Unterzeichner gar nicht wahlberechtigt sind
  • Unterzeichner mehrere Wahlvorschläge unterstützen
  • Ein Wahlvorschlag nachträglich geändert wurde ohne Info an die Unterstützer

    Listenvertreter

    Definition und Zweck des Listenvertreters

    Für jede Vorschlagsliste ist ein sogenannter Listenvertreter zu ernennen.

    Jede Vorschlagsliste muss nach § 6 Abs. 4 WO einen Listenvertreter benennen, falls es Rückfragen gibt. Der Wahlvorstand benötigt einen Ansprechpartner, falls Rückfragen oder Beanstandungen bestehen sollten, um ein Hinzuziehen aller Unterzeichner des Wahlvorschlags zu vermeiden.

    Die Unterzeichner können einen Listenvertreter gemeinsam ernennen, durch ausdrücklichen Vermerk auf der Liste oder durch ein beigefügtes Schreiben.

    Ist keine besondere Person genannt, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als Listenvertreter.

    Aufgaben, Rechte und Pflichten des Listenvertreters

    Der Listenvertreter hat Recht und Pflicht, dem Wahlvorstand gegenüber Erklärungen abzugeben, die notwendig für die Beseitigung möglicher Beanstandungen sind. Außerdem nimmt er die Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegen. Dafür benötigt er keine Zustimmung der anderen Unterzeichner.

    Achtung: Der Listenvertreter kann eine von ihm repräsentierte Liste nicht wirksam zurückziehen, ohne vorher eine direkte Einverständniserklärung gegenüber dem Wahlvorstand aller auf der Vorschlagsliste verzeichneter Wahlbewerber und Unterstützer eingeholt zu haben. Genauso wenig kann er ohne Zustimmung der unterstützenden Arbeitnehmer Bewerber streichen, ergänzen oder deren Reihenfolge ändern.

    Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge

    Einreichung von Wahlvorschlägen | Betriebsratswahl| Schritt 7

    Spätestens zwei Wochen nachdem das Wahlausschreiben ausgehängt wurde, müssen im normalen Wahlverfahren alle Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Der Wahlvorstand muss demjenigen, der die Vorschlagsliste bzw. den Wahlvorschlag überbringt, den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO).

    Verspätet eingereichte Wahlvorschläge müssen unter Anfertigung eines Protokolls wegen Fristablauf zurückgewiesen werden.

    Prüfung von Wahlvorschlägen | Betriebsratswahl| Schritt 8

    Der Wahlvorstand prüft die eingereichten Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf ihre Gültigkeit. Nur gültige Wahlvorschläge dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen (§§ 6, 7 WO). Manchmal kann die Prüfung erst nach Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen, damit geprüft werden kann, ob Wahlberechtigte mehrere Vorschläge unterzeichnet haben oder nicht. Deshalb ist die Frist von 2 Arbeitstagen nicht zwingend vorgeschrieben; eine Nichteinhaltung stellt keinen Verstoß gegen die Wahlordnung dar.

    Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, prüfen Sie mit Hilfe des Muster-Formulars 120a aus unserem Wahlhelfer. Um den Eingang der Vorschlagsliste zu bestätigen, hilft Ihnen unser Formular 120b weiter.

    Das sollten Sie wissen:

    • Findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung, spricht die Wahlordnung von Wahlvorschlägen.
    • Findet das normale Wahlverfahren statt, spricht die Wahlordnung von Vorschlagslisten.
    • Mitglieder des Wahlvorstands dürfen ebenfalls Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) unterschreiben und als Wahlbewerber kandidieren.
    • Gibt ein Kandidat mit seiner Unterschrift die Zustimmung zu seiner Bewerbung, dann gilt die Unterschrift zeitgleich als Stützunterschrift.
    • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und leitende Angestellte dürfen Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) nach §§ 5 und
      7 BetrVG nicht unterschreiben.
    • Das Zurückziehen der Unterschrift eines Kandidaten ist unerheblich für die Gültigkeit des Wahlvorschlags (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 WO). Entscheiden ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Einreichung genügend Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag vorhanden sind.
    • Der Wahlbewerber hat die Möglichkeit, im Falle seiner Wahl das neue Amt auch abzulehnen.

    Gewerkschaften in der Betriebsratswahl

    Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können eigene Wahlvorschläge einreichen (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Die Gewerkschaft braucht für ihren Wahlvorschlag keine Unterschriften von Beschäftigten des Betriebs.

    Der Wahlvorstand hat zu prüfen:

    • ob es sich um eine Gewerkschaft im Sinne des § 2 BetrVG handelt,
    • ob mindestens ein Mitglied dieser Gewerkschaft in dem Betrieb arbeitet.

    Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von 2 Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Dabei gilt der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte als Listenvertreter. 
    Die Gewerkschaft kann auch einen Arbeitnehmer des Betriebes, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.

    Was tun mit ungültigen Wahlvorschlägen?

    Mitteilung an Listenvertreter, zur Gültigkeit der Wahlvorschläge | Betriebsratswahl| Schritt 9

    Wenn der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt (§ 8 Abs. 1 WO) oder beanstandet (§ 8 Abs. 2 WO), muss sofort der Listenvertreter durch Beschluss des Wahlvorstands unter Angabe der Gründe unterrichtet werden (§ 7 Abs. 2 WO).

    • Stellen Sie die Ungültigkeit einer Wahlvorschlagsliste fest, hilft Ihnen das Formular 120d unserer Wahlhelfer-Software
    • Kandidiert ein Bewerber auf mehreren Vorschlagslisten, nutzen Sie das Formular 120e
    • Unterstützt ein Wahlberechtigter mit seiner Unterschrift mehrere Listen, verwenden Sie das Formular 120f

    Achtung: Ungültige Wahlvorschläge, deren Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder nicht über ausreichend Stützunterschriften verfügen, dürfen nicht zum Korrigieren zurückgegeben werden. Sollte innerhalb der 2-Wochen-Frist noch Zeit sein, kann eine neue Liste eingereicht werden.

    Der Wahlvorschlag ist ungültig durch...

    ...doppelte Stützunterschriften

    Die Unterschrift des Wahlberechtigten zählt nur für einen Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. (§ 6 Abs. 5 WO)

    ...Doppelkandidatur

    Ein Kandidat kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Stellt der Wahlvorstand z.B. eine "Doppelkandidatur" fest, so hat er den Kandidaten aufzufordern zu erklären, welche Kandidatur aufrechterhalten werden soll. Erklärt sich der Angesprochene binnen 3-Tages-Frist nicht, so wird er auf sämtlichen Listen gestrichen (§ 6 Abs. 7 WO).

    ...unleserliche Unterschrift

    Bei unleserlicher Unterschrift klärt der Wahlvorstand mit dem Listen- oder Vorschlagsvertreter um wessen Unterschrift es sich handelt. Bleibt dies unklar, muss die Unterschrift gestrichen werden.

    Kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht? Nachfrist setzen!

    Nachfrist zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge | Betriebsratswahl| Schritt 10

    Sollten bis zum Ende der festgelegten Frist überhaupt keine Wahlvorschläge eingereicht worden oder die Anzahl der Kandidaten auf den eingereichten Listen nicht ausreichend sein, um die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsratsgröße zu erreichen, gehen Sie folgendermaßen vor:

    1. Setzen Sie eine Nachfrist von einer Woche, in der neue oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können.
    2. Veröffentlichen Sie die Nachfristsetzung an denselben Stellen, an denen Sie das Wahlausschreiben veröffentlicht haben.

    Achtung: Die Nachfrist ist ein Zeitraum, den der Wahlvorstand an die Einreichungsfrist anhängen kann, um eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Diese Frist kann nicht mehr geändert werden!

    Geht bis zum Ende der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag ein, können Sie einen Betriebsrat wählen. Der Wahlvorstand hat darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichteinreichung von Wahlvorschlägen die Betriebsratswahl nicht stattfindet (§ 9 WO).

    Was tun bei mehreren gültigen Wahlvorschlagslisten?

    Einladung der Listenvertreter zur Auslosung der Listennummern | Betriebsratswahl| Schritt 11

    Wenn der Wahlvorstand mehrere gültige Wahlvorschlagslisten erhalten hat, so darf er niemanden benachteiligen. Daher muss ausgelost werden, in welcher Reihenfolge die Listen auf dem Aushang und auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen. Die Reihenfolge wird mit der Ordnungsnummer vermerkt.

    Ordnungsnummern sind aus Gründen der Fairness notwendig, sobald mehrere gültige Wahlvorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht werden. Nach § 10 Abs. 1 WO muss der Wahlvorstand die Reihenfolge der Ordnungsnummern festlegen, nach der die Liste auf dem Stimmzettel zur Betriebsratswahl aufgeführt werden.

    Zur Verlosung dieser Reihenfolge müssen die Listenvertreter drei oder vier Arbeitstage vor Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge eingeladen werden. Die Listenvertreter haben das Recht, an der Losentscheidung teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WO). Hierbei hilft Ihnen das Formular 130a aus unserem Wahlhelfer.

    Die Verlosung wird vom Wahlvorstand durchgeführt. Dabei gibt es keine Formvorschriften.

    Die Verlosung könnte zum Beispiel so aussehen:

    1. Sie schreiben das Kennwort einer Liste auf einen kleinen Zettel (also das Los)
    2. Das Los wird gefaltet und in einen Hut, Eimer oder ähnliches Behältnis gelegt
    3. Eine "Glücksfee" zieht das erste Los, dessen Vorschlagsliste die Ordnungsnummer 1 erhält
    4. Dann zieht sie das zweite Los, dessen Vorschlagsliste die Ordnungsnummer 2 erhält, usw.

    In diese Reihenfolge, die aus der Ziehung hervorgeht, müssen die Wahlvorschläge in der Bekanntmachung sowie auf den Stimmzetteln aufgelistet sein. Die Verlosung ist zu protokollieren.

    Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge

    Bekanntmachung der Wahlvorschläge | Betriebsratswahl| Schritt 12

    Der Wahlvorstand muss alle eingereichten gültigen Wahlvorschläge im normalen Wahlverfahren spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe (§ 10 Abs. 2 WO) bekannt machen. Wir empfehlen allerdings, dies bereits zwei Wochen vor der Betriebsratswahl zu erledigen.

    Die Wahlvorschläge müssen wie das Wahlausschreiben deutlich und für jeden ohne besonderen Aufwand erreichbar ausgelegt oder ausgehängt, ggf. im Intranet zu Verfügung gestellt, werden (§ 10 Abs. 2, § 3 Abs. 4 WO).

    Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge empfehlen wir das Formular 530 aus unserem Wahlhelfer.

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    Autor

    Markus Krebs

    Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im …

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