Betriebsratsgröße meint die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder für das neue Betriebsratsgremium.
Wie groß ein Betriebsrat sein muss, bzw. aus wie vielen Mitgliedern ein Betriebsrat besteht, wird in § 9 BetrVG definiert. Demnach besteht der Betriebsrat bei einer Betriebsgröße von in der Regel 5 - 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, in Betrieben mit in der Regel 21 - 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, usw. Außerdem muss bei der Zusammensetzung des Gremiums das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt werden.
Für die richtige Größe des Betriebsrats müssen Sie die Zahl der in Regel beschäftigten Arbeitnehmer ermitteln (Betriebsgröße)
Beachten Sie die Worte „in der Regel“. Der Wahlvorstand muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens einen Blick zurück in die Vergangenheit und dann voraus in die Zukunft tun, um die in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Nur so können Sie die korrekte Größe des Betriebsrats bestimmen.
Weiterhin wichtig ist das Kriterium der Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers für die Ermittlung der Betriebsratsgröße, denn nur bis einschließlich 51 Arbeitnehmern spielt das eine Rolle. Darüber hinaus nicht. D.h., in den ersten drei Stufen (bis 100 Arbeitnehmer) kommt es auf die Anzahl „der wahlberechtigten Arbeitnehmer“ an. Daher müssen auch in einem Betrieb mit 52 Arbeitnehmern zu mindestens 51 aktiv wahlberechtigt gemäß § 7 BetrVG sein. Ab einer Zahl von 101 Arbeitnehmern – somit in der vierten Stufe – reicht dagegen aus, wenn die Arbeitnehmer nur betriebsangehörig sind, ohne dass es auf die Wahlberechtigung ankommt.
Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2013 seine Rechtsprechung geändert. Regelmäßig im Betrieb (Entleiherbetrieb) beschäftigte Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Betriebsgröße nunmehr berücksichtigt. Leitende Angestellte und Beschäftigte iSd § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG bleiben unberücksichtigt.
Betriebsratsgröße Übersicht - Anzahl der Betriebsratsmitglieder anhand der Betriebsgröße
Die Größe des Betriebsrats (Anzahl der Betriebsratsmitglieder) ist abhängig von der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer (Arbeitnehmer ab 101) im Betrieb. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht für die Größe des Betriebsrats unter Berücksichtigung der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs, also ab wievielen wahlberechtigten Arbeitnehmern Sie einen Betriebsrat wählen können und wieviele Betriebsratsmitglieder nach der Arbeitnehmeranzahl gewählt werden müssen.
Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer | Anzahl Mitglieder im Betriebsrat |
---|---|
Arbeitnehmer 5 bis 20 |
1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 400 | 9 |
401 bis 700 | 11 |
701 bis 1.000 | 13 |
1.001 bis 1.500 | 15 |
1.501 bis 2.000 | 17 |
2.001 bis 2.500 | 19 |
2.501 bis 3.000 | 21 |
3.001 bis 3.500 | 23 |
3.501 bis 4.000 | 25 |
4.001 bis 4.500 | 27 |
4.501 bis 5.000 | 29 |
5.001 bis 6.000 | 31 |
6.001 bis 7.000 | 33 |
7.001 bis 9.000 | 35 |
Wenn es in Ihrem Betrieb über 9.000 Arbeitnehmer gibt, erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder je angefangene 3.000 Arbeitnehmer um 2 weitere Betriebsratsmitglieder. Eine Obergrenze für die Größe eines Betriebsrats, also die Betriebsratsgröße, gibt es somit nicht.
D’Hondtsches System - Die Zusammensetzung des Betriebsrats ermitteln
Definition und Begriffsklärung des d'Hondtschen Höchstzahlensystems
Mit dem sog. d’Hondtschen Höchstzahlensystem wird die Vertretung des Geschlechts in der Minderheit im Betriebsrat bei der Verhältniswahl (Listenwahl) berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt mit dem d’Hondt’sche Höchstzahlensystem kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs 3 GG vor und ist somit verfassungsgemäß. Besteht ein Betriebsrat aus 3 oder mehr Mitgliedern, müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
Vor der Wahl muss das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern festgelegt werden (§ 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO). Wie viele Sitze auf jedes Geschlecht entfallen, muss der Wahlvorstand mit dem d'Hondtschen Höchstzahlensystemvorher festlegen
(§ 15 Abs. 1 WO).
Wie wird das d'Hondtsche Höchstzahlenverfahren angewendet?
Nach Feststellen der Betriebsratsgröße nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird bei der Anwendung dieses Verfahrens die Anzahl der betriebszugehörigen Männer und Frauen durch eine Reihe aufsteigender natürlicher Zahlen (1, 2, 3, 4, ...) geteilt. Die Bruchzahlen aus dem Ergebnis sind die sogenannten Höchstzahlen.
Die Höchstzahlen werden in absteigender Form nach ihrer Größe geordnet. Die erhaltene Reihenfolge definiert die Reihenfolge der zu vergebenden Sitze. Je nach Anzahl der zu vergebenden Sitze im Gremium werden diese Höchstzahlen berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Betrieb beschäftigt in der Regel 50 Arbeitnehmer, davon 20 Frauen und 30 Männer, der Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern.
Nach dem d'Hondtschen Höchstzahlenverfahren wird folgendermaßen gerechnet:
Männer | Frauen |
---|---|
30:1=30 | 20:1=20 |
30:2=15 | 20:2=10 |
30:3=10 | 20:3=6,67 |
30:4=7,5 | 20:4=5 |
Die höchsten Ergebnisse stellen absteigend sortiert somit die vom jeweiligen Geschlecht zu besetzenden Plätze im Betriebsrat dar. In unserem Beispiel sind das die höchsten drei Zahlen, da wir mit 50 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern am Tag des Wahlausschreibens einen Betriebsrat mit drei Mitgliedern zu wählen haben. Diese drei Mitglieder des Betriebsrats bestehen hier aus zwei Männern mit der Höchstzahl (30: 15) und einer Frau mit der Höchstzahl (20).
Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Wahlhilfen
Die analoge Sitzberechnung mit dem d'Hondtschen Höchstzahlenverfahren ist komplex und Fehler können sich schnell unbemerkt einschleichen. Daher haben wir für Ihre Betriebsratswahl eine Wahlhelfer-Software programmiert, die Ihnen mit der integrierten Sitzberechnung und anderen hilfreichen Tools zur Seite steht. In der Wahlsoftware geben Sie lediglich die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb, die der in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmer und die davon wählbaren Arbeitnehmer an und erhalten sofort die Größe Ihres zu wählenden Betriebsratsgremiums.
Danach berechnet die Wahlhelfer-Software Ihnen nach Eingabe der erforderlichen Daten die Sitze des Geschlechts in der Minderheit im neuen Betriebsratsgremium, sowie das nötige Wahlverfahren und die Anzahl der freizustellenden Betriebsräte.
Außerdem erhalten Sie eine genaue Aufschlüsselung der Höchstzahl-Berechnung nach d'Hondt, mit der exakten Sitzverteilung im neuen Betriebsrat. Damit sollten Fehler bei der Berechnung der Sitze und des Geschlechts in der Minderheit ausgeschlossen sein.
Doch der Wahlhelfer unterstützt Sie nicht nur bei der Berechnung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem, sondern hält auch Terminlisten, einen Fristenrechner, eine digitale Stimmenauszählung und weitere Hilfen für Ihre Betriebsratswahl bereit.
Nutzen Sie Ihren Anspruch nach § 40 BetrVG auf Fachliteratur und Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik für Ihre tägliche Betriebsratsarbeit.