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Arbeitshilfe zur Briefwahl

540 / VEREINFACHTES + NORMALES WAHLVERFAHREN / ARBEITSHILFE ZUR BRIEFWAHL


Arbeitshilfe zur Briefwahl


Briefwahl von Amts wegen, § 24 Abs. 2, 3 WO


Sie haben die Wählerliste erstellt und kennen Ihren Betrieb. Sie wissen, welche


Arbeitnehmer besondere Schwierigkeiten haben, an der Betriebsratswahl teilzunehmen.


Der Gesetzgeber will aber, dass sich möglichst viele Wähler an der Betriebsratswahl


beteiligen. Nehmen Sie deshalb die Wählerliste zur Hand und prüfen Sie:


Haben Sie Wahlberechtigte, von denen Ihnen als Wahlvorstand bekannt ist, dass sie


1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,


insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in


Heimarbeit Beschäftigte, oder


2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen


Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder


Arbeitsunfähigkeit,


voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden? Diese Wahlberechtigten


erhalten die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten


bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen


(z.B. Adressen) zur Verfügung zu stellen.


Wichtig:



Fassen Sie im Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss und begründen Sie


die Notwendigkeit der Briefwahl. Nehmen Sie diesen Beschluss nebst Begründung


ins Protokoll auf!



Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die


Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO).


Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn


sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen


einschließlich des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel


für die persönliche Stimmabgabe nutzen.


Darüber hinaus haben Sie als Wahlvorstand die Möglichkeit, für Betriebsteile und


Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche


Stimmabgabe zu beschließen, vgl. § 24 Abs. 3 WO.


Briefwahl auf Antrag, § 24 Abs. 1 WO


Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Briefwahl, wenn sie im Zeitpunkt der Wahl


wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben (§


24 Abs. 1 WO). Die Gründe dafür können u.a. sein:


• Urlaub


• Krankheit


• Dienstreise


• Seminar


Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Wird er mündlich gestellt,


machen Sie sich eine schriftliche Notiz für die Wahlakten.


Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die


Briefwahlunterlagen zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese Wähler dürfen


an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei


der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich des Stimmzettels


zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen.


Übersendung der Briefwahlunterlagen


Ob Briefwahl auf Beschluss des Wahlvorstands oder Briefwahl auf Antrag: Die


entsprechenden Arbeitnehmer erhalten die Briefwahlunterlagen, die Sie jetzt vorbereiten


müssen. Dazu haben wir einige Unterlagen für Sie erarbeitet:





Muster-Formular 150a: “Vorbereitung Briefwahl”


Muster-Formular 150b: “Merkblatt für Briefwähler” und


Muster-Formular 150c: “Erklärung Briefwähler”).


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)