Formular
Arbeitshilfe zur Briefwahl
540 / VEREINFACHTES + NORMALES WAHLVERFAHREN / ARBEITSHILFE ZUR BRIEFWAHL
Arbeitshilfe zur Briefwahl
Briefwahl von Amts wegen, § 24 Abs. 2, 3 WO
Sie haben die Wählerliste erstellt und kennen Ihren Betrieb. Sie wissen, welche
Arbeitnehmer besondere Schwierigkeiten haben, an der Betriebsratswahl teilzunehmen.
Der Gesetzgeber will aber, dass sich möglichst viele Wähler an der Betriebsratswahl
beteiligen. Nehmen Sie deshalb die Wählerliste zur Hand und prüfen Sie:
Haben Sie Wahlberechtigte, von denen Ihnen als Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in
Heimarbeit Beschäftigte, oder
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen
Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden? Diese Wahlberechtigten
erhalten die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten
bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen
(z.B. Adressen) zur Verfügung zu stellen.
Wichtig:
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Fassen Sie im Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss und begründen Sie
die Notwendigkeit der Briefwahl. Nehmen Sie diesen Beschluss nebst Begründung
ins Protokoll auf!
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Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die
Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO).
Diese Wähler dürfen an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn
sie dem Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen
einschließlich des Stimmzettels zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel
für die persönliche Stimmabgabe nutzen.
Darüber hinaus haben Sie als Wahlvorstand die Möglichkeit, für Betriebsteile und
Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche
Stimmabgabe zu beschließen, vgl. § 24 Abs. 3 WO.
Briefwahl auf Antrag, § 24 Abs. 1 WO
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Briefwahl, wenn sie im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben (§
24 Abs. 1 WO). Die Gründe dafür können u.a. sein:
• Urlaub
• Krankheit
• Dienstreise
• Seminar
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Wird er mündlich gestellt,
machen Sie sich eine schriftliche Notiz für die Wahlakten.
Vergessen Sie auch nicht, in der Wählerliste zu vermerken, wem Sie die
Briefwahlunterlagen zugeschickt haben (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese Wähler dürfen
an der persönlichen Abstimmung nur noch teilnehmen, wenn sie dem Wahlvorstand bei
der Betriebsratswahl die übersandten Unterlagen einschließlich des Stimmzettels
zurückgeben oder den übersandten Stimmzettel für die persönliche Stimmabgabe nutzen.
Übersendung der Briefwahlunterlagen
Ob Briefwahl auf Beschluss des Wahlvorstands oder Briefwahl auf Antrag: Die
entsprechenden Arbeitnehmer erhalten die Briefwahlunterlagen, die Sie jetzt vorbereiten
müssen. Dazu haben wir einige Unterlagen für Sie erarbeitet:
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Muster-Formular 150a: “Vorbereitung Briefwahl”
Muster-Formular 150b: “Merkblatt für Briefwähler” und
Muster-Formular 150c: “Erklärung Briefwähler”).