Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011b / vereinfacht zweistufiges Wahlverfahren / Wahlausschreiben
Datum des Aushangs: …
Uhrzeit: …
Aushangort: …
Ende des Aushangs: …
Im Betrieb ... der Firma ... ist der Betriebsrat nach den Vorgaben von § 14 a BetrVG neu
zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im zweistufig vereinfachten Wahlverfahren
erlässt der in heutiger Wahlversammlung für die Durchführung bestellte Wahlvorstand
hiermit gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 Wahlordnung (WO) das folgende
Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats
Die Wahl des Betriebsrats findet in der zweiten Wahlversammlung am … in der Zeit
von … bis … Uhr in … statt.
Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge
gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt werden,
die in einem fristgemäß eingereichten und gültigen Wahlvorschlag genannt werden.
Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.
Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /
Männer (Unzutreffendes bitte streichen) in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss
das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend
seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3
Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen / Männer
(Unzutreffendes bitte streichen) besetzt werden.
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert, bis
spätestens zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Wahlvorschläge
beim Wahlvorstand einzureichen. Nur form- und fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge
werden berücksichtigt.
Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl
1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am Tag der Wahl/oder am
letzten Tag der Wahl (Unzutreffendes bitte streichen) das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind
diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden
(§ 7 BetrVG).
2. Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in
der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar
vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) angehört hat.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer/-innen eines anderen
Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung
überlassen worden sind, sind ebenfalls nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
3. Wählerliste
Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3
WO).
Abdrucke der Wahlordnung und der Wählerliste hängen für jedermann zugänglich an
folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand unter
dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen werden.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit am … um
… Uhr (fakultativ). Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf
gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund
ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt
nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs
gehindert waren.
4. Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt auf Basis von Wahlvorschlägen, die in Schriftform beim Wahlvorstand
einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher
aufgefordert, bis spätestens zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Für Wahlvorschläge, die auf der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, ist keine
Schriftform erforderlich (§ 14 a Abs. 2 BetrVG).
Auf dem Wahlvorschlag sind die einzelnen Wahlbewerber unter Angabe von
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen (§
6 Abs. 3 WO).
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber/-innen enthalten, wie
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat soll sich weiterhin
möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen
Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen (§ 15 Abs. 1
BetrVG).
Auf den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber beizufügen
(§ 6 Abs. 3 WO).
Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit
in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Das
bedeutet für unseren Betrieb, dass die Vorschlagslisten von mindestens …
wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein müssen. Die Wahlberechtigten
dürfen nur eine Vorschlagsliste unterzeichnen (unterstützen).
Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5
BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Ist bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands kein Wahlvorschlag
zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen,
dass die Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO).
5. Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge erfolgt nach Ende der Wahlversammlung
zur Wahl des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise
wie dieses Wahlausschreiben.
6. Wahlgrundsätze
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl).
Der/Die Wähler darf von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerber so viele
Namen ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, also ….
Der Wähler kennzeichnet die von ihm oder ihr gewählten Wahlbewerber durch Ankreuzen
an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle, faltet ihn in der Weise, dass seine oder
ihre Stimme nicht erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten
Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
worden ist.
Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für
Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der
Wählerwille nicht eindeutig ergibt.
7. Schriftliche Stimmabgabe / Briefwahl
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im
Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich
nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche
Stimmabgabe vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1
WO). Gleiches gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,
insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich
nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom
Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand
unter der unten angegebenen Betriebsanschrift bis spätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Übersendung der Unterlagen für die
schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 24 Abs. 1 WO). Entsprechende Anforderungen
sind unter Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des
Wahlvorstands zu richten.
(Optional:) Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die
schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen
Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen
für die schriftliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand übersandt.
8. Öffentliche Stimmauszählung
Die Stimmenauszählung ist öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet am
… ab ... Uhr in … statt.
Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags erforderlich,
nimmt abweichend von vorstehendem Termin der Wahlvorstand die Auszählung der
Stimmen unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
vor. Ggfs. wird der Wahlvorstand unverzüglich am Ort des Aushangs des
Wahlausschreibens über das Stattfinden einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe
sowie den neuen Termin der öffentlichen Stimmauszählung informieren.
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die bis
zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die
Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der
Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26
WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)auszählung der Stimmen.
9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands
Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Wählerliste sowie
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die Betriebsadresse des
Wahlvorstands zu richten. Sie lautet: …
Der Wahlvorstand
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Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/-r
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Unterschrift Wahlvorstandsmitglied
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Unterschrift Wahlvorstandsmitglied