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Formulare zur Betriebsratswahl

Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren

011b / vereinfacht zweistufiges Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Datum des Aushangs: …


Uhrzeit: …


Aushangort: …


Ende des Aushangs: …


Im Betrieb ... der Firma ... ist der Betriebsrat nach den Vorgaben von § 14 a BetrVG neu


zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im zweistufig vereinfachten Wahlverfahren


erlässt der in heutiger Wahlversammlung für die Durchführung bestellte Wahlvorstand


hiermit gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 Wahlordnung (WO) das folgende


Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats


Die Wahl des Betriebsrats findet in der zweiten Wahlversammlung am … in der Zeit


von … bis … Uhr in … statt.


Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge


gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt werden,


die in einem fristgemäß eingereichten und gültigen Wahlvorschlag genannt werden.


Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.


Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /


Männer (Unzutreffendes bitte streichen) in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss


das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend


seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3


Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen / Männer


(Unzutreffendes bitte streichen) besetzt werden.


Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert, bis


spätestens zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Wahlvorschläge


beim Wahlvorstand einzureichen. Nur form- und fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge


werden berücksichtigt.


Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl


1. Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am Tag der Wahl/oder am


letzten Tag der Wahl (Unzutreffendes bitte streichen) das 16. Lebensjahr vollendet haben.


Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind


diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden


(§ 7 BetrVG).


2. Wählbarkeit


Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet


haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in


der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige


Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar


vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des


Aktiengesetzes) angehört hat.


Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus


öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer/-innen eines anderen


Arbeitgebers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung


überlassen worden sind, sind ebenfalls nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).


3. Wählerliste


Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3


WO).


Abdrucke der Wahlordnung und der Wählerliste hängen für jedermann zugänglich an


folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand unter


dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen werden.


Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim


Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit am … um


… Uhr (fakultativ). Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.


Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf


gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund


ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt


nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs


gehindert waren.


4. Wahlvorschläge


Die Wahl erfolgt auf Basis von Wahlvorschlägen, die in Schriftform beim Wahlvorstand


einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher


aufgefordert, bis spätestens zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands


Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Für Wahlvorschläge, die auf der


Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, ist keine


Schriftform erforderlich (§ 14 a Abs. 2 BetrVG).


Auf dem Wahlvorschlag sind die einzelnen Wahlbewerber unter Angabe von


Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen (§


6 Abs. 3 WO).


Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber/-innen enthalten, wie


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat soll sich weiterhin


möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen


Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen (§ 15 Abs. 1


BetrVG).


Auf den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber beizufügen


(§ 6 Abs. 3 WO).


Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten


Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit


in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem


Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die


Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Das


bedeutet für unseren Betrieb, dass die Vorschlagslisten von mindestens …


wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein müssen. Die Wahlberechtigten


dürfen nur eine Vorschlagsliste unterzeichnen (unterstützen).


Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5


BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.


Ist bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands kein Wahlvorschlag


zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen,


dass die Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO).


5. Bekanntmachung der Wahlvorschläge


Die Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge erfolgt nach Ende der Wahlversammlung


zur Wahl des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise


wie dieses Wahlausschreiben.


6. Wahlgrundsätze


Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl).


Der/Die Wähler darf von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerber so viele


Namen ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, also ….


Der Wähler kennzeichnet die von ihm oder ihr gewählten Wahlbewerber durch Ankreuzen


an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle, faltet ihn in der Weise, dass seine oder


ihre Stimme nicht erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten


Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt


worden ist.


Werden mehr Namen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für


Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der


Wählerwille nicht eindeutig ergibt.


7. Schriftliche Stimmabgabe / Briefwahl


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im


Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich


nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche


Stimmabgabe vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1


WO). Gleiches gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie


vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,


insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich


nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO)


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom


Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand


unter der unten angegebenen Betriebsanschrift bis spätestens drei Tage vor dem Tag der


Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Übersendung der Unterlagen für die


schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 24 Abs. 1 WO). Entsprechende Anforderungen


sind unter Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des


Wahlvorstands zu richten.


(Optional:) Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die


schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen


Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen


für die schriftliche Stimmabgabe durch den Wahlvorstand übersandt.


8. Öffentliche Stimmauszählung


Die Stimmenauszählung ist öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet am


… ab ... Uhr in … statt.


Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags erforderlich,


nimmt abweichend von vorstehendem Termin der Wahlvorstand die Auszählung der


Stimmen unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe


vor. Ggfs. wird der Wahlvorstand unverzüglich am Ort des Aushangs des


Wahlausschreibens über das Stattfinden einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe


sowie den neuen Termin der öffentlichen Stimmauszählung informieren.


Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die bis


zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die


Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe


ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der


Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26


WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)auszählung der Stimmen.


9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands


Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Wählerliste sowie


sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die Betriebsadresse des


Wahlvorstands zu richten. Sie lautet: …


Der Wahlvorstand


…………………………………….


Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/-r


…………………………………….


Unterschrift Wahlvorstandsmitglied


…………………………………….


Unterschrift Wahlvorstandsmitglied


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)
015c - Wahlniederschrift (Persönlichkeitswahl)