Formular
Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
009c / vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren / Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
1.
Ausstattung für die Versammlung beim Arbeitgeber einfordern
Notebook, Beamer, evtl. Mikrofonanlage, Papier, Drucker, Kopierer, Kugelschreiber.
2.
Eröffnung der Versammlung und Begrüßung der Teilnehmer durch Einladende
• Knappe Erläuterung der Gründe für die Einladung zur ersten Wahlversammlung
• Aufzeigen der einzelnen Schritte der Wahl des Wahlvorstands
3.
Wahl einer Versammlungsleitung
Unterbreitung eines Vorschlags; einfache Mehrheitsentscheidung genügt.
4.
Bestimmung eines Protokollführers durch die Versammlungsleitung
Die Anfertigung eines Protokolls ist wichtig für den späteren Nachweis, dass ein
Wahlvorstand ordnungsgemäß gewählt wurde. Der Protokollführer notiert die
einzelnen Schritte bis zur Wahl des Wahlvorstands; diese Aufgabe kann auch der
Versammlungsleiter selbst übernehmen.
5.
Prüfung der Teilnahmeberechtigung
• Das Teilnahmerecht der Arbeitgeberseite ist umstritten; wenn
Arbeitgebervertreter auf entsprechende Bitte hin nicht bereit sind, den Raum zu
verlassen, empfiehlt es sich, die Versammlung fortzuführen und Abstimmungen
ggf. geheim durchzuführen.
• Leitende Angestellte haben kein Teilnahmerecht, sie sind aufzufordern, den
Raum zu verlassen. Ggf. Verlesung der Definition eines „leitenden
Angestellten“ gem. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG.
• Betriebsfremde Arbeitnehmer haben kein Teilnahmerecht.
• Leiharbeitnehmer, die insgesamt für mehr als drei Monate im Betrieb beschäftigt
wurden bzw. beschäftigt werden sollen, sind berechtigt, an der Versammlung und an
Abstimmungen teilzunehmen. Leiharbeitnehmer, die weniger als drei Monate im
Betrieb zum Einsatz kommen (sollen), haben ein Recht zur Teilnahme an der
Betriebsversammlung (§ 14 Abs. 2 S. 3 AÜG). Es ist jedoch umstritten und
höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob sie auch stimmberechtigt sind.
6.
Durchführung der Wahl von Wahlvorstandsmitgliedern
• Es ist stets ein dreiköpfiger Wahlvorstand zu wählen.
• Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein
Ersatzmitglied bestellt werden.
• Aufforderung zur Unterbreitung von Kandidaten-Vorschlägen für den
Wahlvorstand (beachte: Nur wahlberechtigte Arbeitnehmer können Mitglied des
Wahlvorstand werden).
• Kurze Vorstellung der Kandidaten
• Erfassung der Zahl der Anwesenden
• Durchführung der Wahl der Vollmitglieder
▪ Jeder Kandidat benötigt die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
▪ Jeder darf maximal drei Kreuze machen bzw. bei Ausgabe leerer Wahlzettel
maximal drei Namen angeben; die mehrfache Nennung einer Person ist
unzulässig.
▪
•
•
Jeder muss seinen Zettel persönlich ausfüllen, dieser darf nicht an andere
weitergegeben werden.
▪ Jeder darf nur einen Zettel abgeben.
Auszählung der Stimmen
▪ Die Auszählung der Stimmen muss öffentlich erfolgen.
▪ Die Versammlungsleitung entscheidet, ob Stimmen (eventuell) ungültig sind:
o Anzahl Kreuze übersteigt Anzahl der Stimmen/Mitglieder des
Wahlvorstands
o Kreuze/Markierungen sind nicht eindeutig
o Der Stimmzettel enthält weitere Merkmale
▪ Gewählt ist nur, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden bekommt.
Fehlt es einzelnen Kandidierenden an der Mehrheit: Stichwahl
▪ Es muss entschieden werden, welche Kandidierenden an der Stichwahl
teilnehmen sollen (Empfehlung im Regelfall: doppelt so viel wie noch
Wahlvorstandsmitglieder benötigt werden).
▪ Fehlt es der Mehrheit der Kandidierenden an der Mehrheit: Abbruch der
Versammlung und Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens.
▪ Wenn in der Stichwahl ausreichend Kandidierende die erforderliche
Stimmenmehrheit erreicht haben, geht es weiter.
7.
Durchführung der Wahl der Ersatzmitglieder und Auszählung der Stimmen
Dasselbe Verfahren wie bei der Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands (siehe oben).
8.
Übergabe des versiegelten Umschlags an den Wahlvorstand
Die Einladenden übergeben dem Wahlvorstand den versiegelten Umschlag des
Arbeitgebers mit den für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen.
9.
Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste:
• Basis sind die vom Arbeitgeber übergebenen Informationen; weichen diese von
Kenntnissen der Wahlvorstandsmitglieder ab, sollte nach Möglichkeit aus der
Versammlung heraus eine schnelle Klärung erfolgen.
• Wählerliste alphabetisch sortiert, nach Geschlechtern getrennt.
• Die Wählerliste wird nach deren Erstellung laut verlesen.
• Die Versammlungsteilnehmer werden gebeten, Einwände gegen die Wählerliste
sofort geltend zu machen.
10. Der Wahlvorstand bereitet den Erlass des Wahlausschreibens vor:
Die für den Erlass des Wahlausschreibens erforderlichen Entscheidungen,
insbesondere die
• Festlegung der genauen Wahl- und Stimmauszählungstermine
• Bestimmung der Wahlvorstandsadresse
• Bestimmung der Größe des Betriebsrats
• Bestimmung des Minderheitengeschlechts
• Bestimmung einer Frist für die Abgabe der ausgefüllten Briefwahlunterlagen
erfordern keine Unterbrechung der Wahlversammlung, sondern werden auf der
Wahlversammlung selbst getroffen.
11. Erlass des Wahlausschreibens:
• Der Wahlvorstand fasst formalen Beschluss über das Wahlausschreiben.
• Das Wahlausschreiben wird laut verlesen.
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•
•
Der Wahlvorstand weist auf die Möglichkeit hin, noch während der laufenden
Wahlversammlung mündlich Wahlvorschläge einreichen zu können.
Nach Abschluss der Wahlversammlung: Aushang des Wahlausschreibens an
einer oder mehreren geeigneten Stellen im Betrieb sowie ggf. in weiteren
Betriebsstätten.
12. Entgegennahme der eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand:
• Schriftliche Wahlvorschläge, die vor der Wahlversammlung aufgestellt worden
sind, oder direkt auf der Wahlversammlung in mündlicher Form getätigte
Vorschläge werden vom Wahlvorstand entgegen genommen.
• Protokollierung der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten
• Protokollierung der Namen der Beschäftigten, die auf der Wahlversammlung
mündlich einen Wahlvorschlag unterstützen (Stützerklärung)
• Protokollierung der mündlichen Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen
Bewerber.
• Die Vertreter der Wahlvorschläge erhalten nach Abschluss der
Wahlversammlung eine Kopie bzw. Durchschrift von dem Protokoll der
Wahlversammlung, aus dem sich die Einreichung des Wahlvorschlags ergibt.
Wahlvorschläge der Gewerkschaften können nur in schriftlicher Form eingereicht
werden.
13. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand:
• Prüfung der Existenz etwaig notwendiger Stützunterschriften, wobei folgendes
gilt: In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in
Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von
mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der
Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem
Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall
genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. (vgl. §14
Abs. 4 BetrVG).
• Der Wahlvorstand prüft das Vorliegen mehrfacher Stützunterschriften und
Stützerklärungen, ggf. werden die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgefordert,
noch in der laufenden Wahlversammlung sich für einen Wahlvorschlag (mündlich)
zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu protokollieren.
Bei schriftlichen Wahlvorschlägen muss eine Erklärung in schriftlicher Form bis
zum Ende der Wahlversammlung abgegeben werden.
• Der Wahlvorstand prüft unheilbare Mängel wie:
▪ nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften bzw.
Stützerklärungen wahlberechtigter Beschäftigter
▪ nicht wählbare Beschäftigte als Kandidierende auf dem Wahlvorschlag.
▪ bei schriftlichen Wahlvorschlägen: Ausreichende Verbindung Kandidatenteil
und Stützunterschriften?
Erforderlich ist die sofortige mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses an
den Wahlvorschlagsvertreter. Nach Abschluss der Wahlversammlung erhält
dieser ein Protokoll der Wahlversammlung, aus dem sich die Prüfung und die
Begründung für die Ungültigkeit des Wahlvorschlags ergeben.
• Der Wahlvorstand prüft heilbare Mängel wie:
▪ die fehlende Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Art der Beschäftigung im Betrieb
▪
fehlende schriftliche oder mündliche Zustimmung des Bewerbers (im Fall
eines schriftlichen Wahlvorschlags kann die fehlende Zustimmung auch
nur in schriftlicher Form bis zum Ende der Wahlversammlung nachgereicht
werden)
▪ keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften bzw.
Stützerklärungen infolge Streichens einer Stützunterschrift, die für
verschiedene Wahlvorschläge abgegeben worden war
Erforderlich ist die sofortige mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses an
den Wahlvorschlagsvertreter oder bei seiner Nichtanwesenheit an den
Stellvertreter. Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum Ende der Wahlversammlung
den Mangel zu beseitigen. Nach Abschluss der Wahlversammlung erhalten
diese ein Protokoll der Wahlversammlung, aus dem sich die Beanstandung des
Mangels ergibt.
14. Schlusswort des Wahlvorstandsvorsitzenden:
• Hinweis auf die zweite Wahlversammlung und deren genaue zeitliche und
räumliche Lage; eventuell Hinweis auf die Möglichkeit, die nachträgliche
schriftliche Stimmabgabe bis drei Tage vor der zweiten Wahlversammlung
zu beantragen.
• Dank und Verabschiedung.