Formular
Arbeitshilfe zur Bearbeitung der Wählerliste
510 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Arbeitshilfe zur Bearbeitung der Wählerliste
Arbeitshilfe zur Bearbeitung der Wählerliste
Sie haben die Liste aller Mitarbeiter und Leiharbeiter bei Ihrem Arbeitgeber angefordert
und inzwischen erhalten.
Sie müssen jetzt die Wahlberechtigung aller auf der Liste verzeichneten Arbeitnehmer
prüfen.
1.
Kennzeichnung aller eindeutig wahlberechtigten Personen in der Spalte
Bearbeitungsvermerk;
2.
Prüfung der Problemfälle und Entscheidung in jedem Einzelfall durch den
Wahlvorstand per Beschluss. Zweckmäßigerweise sollten Sie die Begründung in
dem jeweiligen Sitzungsprotokoll vermerken.
3.
Nach § 2 Abs. 1 S. 3 WO sind die nicht passiv Wahlberechtigten in der
Wählerliste auszuweisen.
Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits positiv festgelegt, dass
•
•
•
•
Auszubildende
Außendienstmitarbeiter
Beschäftigte in Telearbeit
in Heimarbeit Beschäftigte, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten,
wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 7 BetrVG sind.
Wahlberechtigte Arbeitnehmer sind nach der Rechtsprechung daneben auch
• Teilzeitbeschäftigte, unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitszeit einschließlich der
geringfügig Beschäftigten;
• befristet Beschäftigte, unabhängig von Art und Dauer der Befristung;
• Aushilfen;
• Langzeiterkrankte;
• Arbeitnehmer aus einem anderen Betrieb Ihres Unternehmens oder Konzerns, die
für eine längere Zeit (in der Regel drei Monate oder länger) in Ihren Betrieb
abgeordnet (entsandt) wurden;
• Arbeitnehmer Ihres Betriebs, die vorübergehend in einem anderen Betrieb
eingesetzt werden;
• Arbeitnehmer, die für Ihren Betrieb vorübergehend im Ausland tätig sind;
• Arbeitnehmer in unselbstständigen Nebenbetrieben oder Betriebsteilen Ihres
Betriebs (z.B. Filiale) ohne eigenen Betriebsrat;
• Arbeitnehmer in Elternzeit.
Abgrenzung zum leitenden Angestellten iSv § 5 Abs. 3, 4 BetrVG:
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder
im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er
dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft
oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere
aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei
Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Im Zweifel ist Leitender Angestellter, wer
•
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses
oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten
zugeordnet worden ist oder
•
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend
leitende Angestellte vertreten sind, oder
•
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte
in dem Unternehmen üblich ist, oder,
•
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreitet.