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Hinweise zur Teilnahme an BR-Wahl im Hauptbetrieb

507 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Hinweise zur Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb


Hinweise zur Teilnahme der Arbeitnehmer eines Betriebsteils an der


Betriebsratswahl im Hauptbetrieb


Grundsätzlich können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils (Filiale usw.), der


• mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar


sind,


• räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder


• durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist,


einen eigenen Betriebsrat wählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In der Praxis scheitert dies


sehr häufig, weil geeignete Kandidaten fehlen.


Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter des


Betriebsteils beschließen, dass sie sich an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb


beteiligen wollen. Das müssen sie lediglich


• formlos beschließen und


• dem Betriebsrat rechtzeitig (mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des


derzeitigen Betriebsrats)


mitteilen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs organisiert


werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Der Wahlvorstand ist dazu nicht berechtigt.


Wenn es zu einem solchen Beschluss kommt, müssen Sie die Wählerliste um die


Arbeitnehmer ergänzen.


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