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Hinweise zur Teilnahme an BR-Wahl im Hauptbetrieb
507 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Hinweise zur Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb
Hinweise zur Teilnahme der Arbeitnehmer eines Betriebsteils an der
Betriebsratswahl im Hauptbetrieb
Grundsätzlich können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils (Filiale usw.), der
• mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer hat,
• räumlich weit vom Hauptbetrieb oder
• durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist,
einen eigenen Betriebsrat wählen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In der Praxis scheitert dies
sehr häufig, weil geeignete Kandidaten fehlen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG besteht die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter des
Betriebsteils beschließen, dass sie sich an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb
beteiligen wollen. Das müssen sie lediglich
• formlos beschließen und
• dem Betriebsrat rechtzeitig (mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
derzeitigen Betriebsrats)
mitteilen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs organisiert
werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Der Wahlvorstand ist dazu nicht berechtigt.
Wenn es zu einem solchen Beschluss kommt, müssen Sie die Wählerliste um die
Arbeitnehmer ergänzen.