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Hinweise zur Unterrichtung nicht deutsch sprechender AN
506 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Hinweise zur Unterrichtung nicht deutsch sprechender AN
Hinweise zur Unterrichtung nicht deutsch sprechender Arbeitnehmer
Zwei Grundsätze müssen Sie beherzigen:
• Das Wahlrecht bei der Betriebsratswahl ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit
geknüpft. Jeder ausländische Arbeitnehmer ist wahlberechtigt, sofern er die
Voraussetzungen von §§ 7, 8 BetrVG erfüllt.
• Das Wahlrecht ist ein sehr wichtiges Recht. Es darf deshalb niemand an der Teilnahme
bei der Betriebsratswahl gehindert werden, nur weil er gar nicht oder nur sehr schlecht
Deutsch spricht.
Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der
Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, § 2 Abs. 5 WO.
Denkbar sind z.B. ein Merkzettel in der Muttersprache oder eine Aufklärungsversammlung mit einem geeigneten Dolmetscher. Der Arbeitgeber muss Sie dabei
unterstützen.
In einem Betrieb mit einer Vielzahl von Nationalitäten ist eine Beschränkung auf die
wesentlichen Hauptsprachen zulässig: Anhaltspunkt hierfür können die von der
Geschäftsleitung zur Unterrichtung der Arbeitnehmer benutzen geläufigen Sprachen sein.