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Hinweise für den Wahlvorstand

502 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Hinweise für den Wahlvorstand


Wichtige Hinweise für den Wahlvorstand


Als erste „Amtshandlung“ müssen Sie als Vorsitzender des Wahlvorstands die


Mitglieder des Wahlvorstands sofort zur ersten Sitzung einladen (siehe Muster-Formular


040a).


Auf der ersten Sitzung können Sie eine Geschäftsordnung beschließen (siehe MusterFormular 040b). Diese wird aber nur bei größeren Wahlvorständen nötig sein.


Im Übrigen ist Ihre Aufgabe als Wahlvorstand im Gesetz beschrieben (§ 18 Abs. 1


BetrVG):


“Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie


durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.”


Bevor Sie mit der konkreten Arbeit beginnen, einige allgemeine Bemerkungen zum


Wahlvorstand und seinen Mitgliedern:


1. Der Wahlvorstand ist ein sog. Kollegialorgan, d.h. alle notwendigen Entscheidungen


werden in Sitzungen durch Beschluss getroffen. „Einsame” Entscheidungen


einzelner Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WO).


2. Sie müssen über jede Sitzung des Wahlvorstands ein Protokoll führen, das der


Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands unterschreiben müssen (§


1 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO).


3. Sollte der Betriebsrat vergessen haben, einen Vorsitzenden für den Wahlvorstand


zu bestimmen, wählen Sie sich selbst einen aus Ihrer Mitte.


4. Der Arbeitgeber muss Sie für Ihre Arbeit im Wahlvorstand von Ihrer beruflichen


Tätigkeit unter Fortzahlung Ihres Gehalts freistellen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).


5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die Sie für


die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl brauchen. Das fängt bei der


Bereitstellung eines Besprechungsraums für die Sitzungen des Wahlvorstands an


und hört bei der Büroklammer auf.


6. Die Mitglieder des Wahlvorstands haben das Recht, zur Vorbereitung auf ihre Arbeit


im Wahlvorstand geeignete Fortbildungsseminare zu besuchen. Der Arbeitgeber


muss die dafür erforderlichen Kosten übernehmen. Sie gehören zu den Kosten der


Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.


7. Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen ab ihrer Bestellung durch den Betriebsrat


besonderen Kündigungsschutz bis zum Tag der Betriebsratswahl plus 6 Monate (§


15 Abs. 3 KSchG).


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)