Formular
Hinweise für den Wahlvorstand
502 / vereinfachtes + normales Wahlverfahren / Hinweise für den Wahlvorstand
Wichtige Hinweise für den Wahlvorstand
Als erste „Amtshandlung“ müssen Sie als Vorsitzender des Wahlvorstands die
Mitglieder des Wahlvorstands sofort zur ersten Sitzung einladen (siehe Muster-Formular
040a).
Auf der ersten Sitzung können Sie eine Geschäftsordnung beschließen (siehe MusterFormular 040b). Diese wird aber nur bei größeren Wahlvorständen nötig sein.
Im Übrigen ist Ihre Aufgabe als Wahlvorstand im Gesetz beschrieben (§ 18 Abs. 1
BetrVG):
“Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie
durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.”
Bevor Sie mit der konkreten Arbeit beginnen, einige allgemeine Bemerkungen zum
Wahlvorstand und seinen Mitgliedern:
1. Der Wahlvorstand ist ein sog. Kollegialorgan, d.h. alle notwendigen Entscheidungen
werden in Sitzungen durch Beschluss getroffen. „Einsame” Entscheidungen
einzelner Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WO).
2. Sie müssen über jede Sitzung des Wahlvorstands ein Protokoll führen, das der
Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands unterschreiben müssen (§
1 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO).
3. Sollte der Betriebsrat vergessen haben, einen Vorsitzenden für den Wahlvorstand
zu bestimmen, wählen Sie sich selbst einen aus Ihrer Mitte.
4. Der Arbeitgeber muss Sie für Ihre Arbeit im Wahlvorstand von Ihrer beruflichen
Tätigkeit unter Fortzahlung Ihres Gehalts freistellen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die Sie für
die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl brauchen. Das fängt bei der
Bereitstellung eines Besprechungsraums für die Sitzungen des Wahlvorstands an
und hört bei der Büroklammer auf.
6. Die Mitglieder des Wahlvorstands haben das Recht, zur Vorbereitung auf ihre Arbeit
im Wahlvorstand geeignete Fortbildungsseminare zu besuchen. Der Arbeitgeber
muss die dafür erforderlichen Kosten übernehmen. Sie gehören zu den Kosten der
Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
7. Die Mitglieder des Wahlvorstands genießen ab ihrer Bestellung durch den Betriebsrat
besonderen Kündigungsschutz bis zum Tag der Betriebsratswahl plus 6 Monate (§
15 Abs. 3 KSchG).