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Hinweise zur Terminierung der BR-Wahl durch den Wahlvorstand
500 / normales + vereinfachtes Wahlverfahren / Hinweise zur Terminierung der BR-Wahl durch den Wahlvorstand
Hinweise zur Terminierung der BR-Wahl durch den Wahlvorstand
Sie müssen im Wahlvorstand in der ersten Sitzung einen verbindlichen Termin- und
Arbeitsplan erarbeiten und hierüber sodann Beschluss fassen. Ausgangspunkt ist der
Termin für die Betriebsratswahl.
Wichtig: Nur der Wahlvorstand kann den Wahltermin verbindlich festlegen.
Geben Sie den gewünschten Termin für die Betriebsratswahl in die Software „Digitaler
Wahlhelfer“ ein.
Hinweis: Der Termin für die Betriebsratswahl (erster Tag der Stimmabgabe) sollte
mindestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Betriebsrats liegen (§ 3
Abs. 1 Satz 3 WO). Fragen Sie Ihren derzeitigen Betriebsratsvorsitzenden nach dem
genauen Termin des Ablaufs der Amtszeit. Aber Vorsicht! Sie dürfen sich nicht „blind”
auf diese Auskunft verlassen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die notwendigen
Recherchen selbst anzustellen.
Zwei Beispiele
Wann die Amtszeit des Betriebsrats endet, ist in den §§ 13, 21 und 22 BetrVG geregelt.
Wir beschränken uns hier auf zwei Fallgruppen:
1. Fallgruppe: Reguläre Betriebsratswahl (Standardfall)
Für die Amtszeit des Betriebsrats gilt § 21 BetrVG, d.h. die Amtszeit endet entweder
•
vier Jahre nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl
Beispiel:
Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der letzten Betriebsratswahl
am 30.04.2022; Ende dieser Amtsperiode am 30.04.2026
oder
•
vier Jahre nach dem Beginn der Amtszeit des derzeitigen Betriebsrats
Beispiel:
Beginn der Amtsperiode 18.04.2022; Ende der Amtsperiode
17.04.2026
Wenn es hier Unklarheiten gibt, sollten Sie in den Wahlakten der letzten Betriebsratswahl
und/oder im Protokoll der konstituierenden Betriebsratssitzung Ihres aktuell amtierenden
Betriebsrates nachsehen.
2. Fallgruppe: Betriebsratswahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums
Sie mussten das letzte Mal außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Turnus einen neuen
Betriebsrat wählen (z.B. weil der Betriebsrat zurückgetreten ist, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
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Für Ihren Betriebsrat gilt § 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, d.h. wegen der letzten Wahl
außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Termine ist seine Amtszeit verkürzt und endet
spätestens am 31.05. des nächsten regelmäßigen Wahljahrs. Der Gesetzgeber hat für
diesen Fall keinen genauen Termin für das Ende der Amtszeit bestimmt. Sie haben also
einen gewissen Spielraum, müssen aber sicherstellen, dass der neu zu wählende
Betriebsrat zwischen dem 01.03 und 31.05. sein Amt antreten kann!