Forum
Wahlwissen
Arbeitshilfen
Seminare


Formulare zur Betriebsratswahl

Formular
Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste

220c / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Checkliste Einsprüche gegen die Wählerliste


So bearbeiten Sie Einsprüche gegen die Wählerliste:


Nur die Arbeitnehmer des Betriebs können innerhalb von 3 Tagen nach dem Erlass des


Wahlausschreibens schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der vom Wahlvorstand


erstellte Wählerliste einlegen (§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 WO). Nach dem Ablauf der


Frist ist ein Einspruch unerheblich. Sie dürfen ihn nicht mehr berücksichtigen.


Der Wahlvorstand (nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder) muss


1. unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern)


2. in einer Sitzung (Protokoll nicht vergessen!)


3. über jeden fristgerecht eingelegten Einspruch entscheiden und


4. das Ergebnis dem Arbeitnehmer unverzüglich (= sofort) schriftlich mitteilen


(§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 WO).


Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, welcher Einspruch erhoben hat, spätestens


am Tag vor der Betriebsratswahl zugegangen sein (§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 iVm § 4


Abs. 2 WO).


Denken Sie daran: Sie müssen die Wählerliste “pflegen”, d.h. die Wählerliste


insbesondere dann berichtigen, wenn Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden oder


neu in den Betrieb kommen.


220c / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Checkliste Einsprüche gegen die Wählerliste


Siehe dazu u.a. auch WO:


§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste


(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des


Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.


(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden.


Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird,


dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt


nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am


Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich


fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste


zu berichtigen.


Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem


Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich


mitzuteilen; die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor


dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.


(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf


ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist


die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung


rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den


Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage bis zum Abschluss


der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)