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Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste
220c / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Checkliste Einsprüche gegen die Wählerliste
So bearbeiten Sie Einsprüche gegen die Wählerliste:
Nur die Arbeitnehmer des Betriebs können innerhalb von 3 Tagen nach dem Erlass des
Wahlausschreibens schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der vom Wahlvorstand
erstellte Wählerliste einlegen (§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 WO). Nach dem Ablauf der
Frist ist ein Einspruch unerheblich. Sie dürfen ihn nicht mehr berücksichtigen.
Der Wahlvorstand (nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder) muss
1. unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern)
2. in einer Sitzung (Protokoll nicht vergessen!)
3. über jeden fristgerecht eingelegten Einspruch entscheiden und
4. das Ergebnis dem Arbeitnehmer unverzüglich (= sofort) schriftlich mitteilen
(§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 WO).
Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, welcher Einspruch erhoben hat, spätestens
am Tag vor der Betriebsratswahl zugegangen sein (§ 36 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 iVm § 4
Abs. 2 WO).
Denken Sie daran: Sie müssen die Wählerliste “pflegen”, d.h. die Wählerliste
insbesondere dann berichtigen, wenn Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden oder
neu in den Betrieb kommen.
220c / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Checkliste Einsprüche gegen die Wählerliste
Siehe dazu u.a. auch WO:
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden.
Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird,
dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt
nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am
Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich
fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste
zu berichtigen.
Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
mitzuteilen; die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor
dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf
ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist
die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung
rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den
Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage bis zum Abschluss
der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.