Formular
Vorschlagsliste zur BR-Wahl
215b / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Vorschlagsliste
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen. Auch die im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen (§ 14 Abs. 3 BetrVG).
Als Bewerber/-innen vorgeschlagen werden können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit
Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der/die Arbeitnehmer/-in unmittelbar vorher
einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)
angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 8 Abs. 1 BetrVG).
Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber/-innen enthalten, wie Mitglieder für den
Betriebsrat zu wählen sind (§§ 36 Abs. 4 iVm 33 Abs. 2 iVm 6 Abs. 2 WO).
Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss, sofern der Betriebsrat aus mindestens 3
Personen besteht, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten
sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Auf einem Wahlvorschlag müssen die Geschlechter nicht entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein. Ein Wahlvorschlag, auf dem die
Geschlechter nicht entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sind bzw. das
Minderheitengeschlecht nicht entsprechend der Mindestanzahl von Betriebsratssitzen mit
Wahlbewerbern vertreten ist, nimmt gleichwohl an der Wahl teil und ist deswegen nicht ungültig.
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedürfen Wahlvorschläge
keinerlei Stützunterschriften. Wahlvorschläge in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern sind hingegen von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben
mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50
wahlberechtigte Arbeitnehmer. (vgl. § 14 Abs. 4 BetrVG). Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Die Unterschrift des/der Wahlberechtigten zählt nur für einen Wahlvorschlag. Hat ein/-e
Wahlberechtigte/-r mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er/sie auf Aufforderung des
Wahlvorstands binnen einer ihm/ihr gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von
drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er/sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte
Erklärung, so wird sein/ihr Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den
übrigen Wahlvorschlägen gestrichen (§§ 36 Abs. 4 iVm 33 Abs. 2 iVm 6 Abs. 5 WO).
Die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist
beizufügen (§§ 36 Abs. 4 iVm 33 Abs. 2 iVm 6 Abs. 3 WO).
Wenn ein Wahlvorschlag erkennbar aus mehreren Wahlbewerbern besteht, ist die Unterstützung auch
nur durch zwei Wahlberechtigte für diesen Vorschlag erforderlich. Andererseits hat der Wahlvorstand
darauf zu achten, dass verschiedene Wahlvorschläge nicht von denselben Arbeitnehmern unterstützt
werden. Im Übrigen ist drauf hinzuweisen, dass auch mehrere Wahlvorschläge nicht zur Listenwahl
führen. Die Wahl in dem vereinfachten Wahlverfahren erfolgt immer als Mehrheitswahl, 14 Abs. 2
BetrVG.
Im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren, d.h. wenn der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung
gewählt wird, können Mängel der Wahlvorschläge nur auf der Wahlversammlung
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zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden (§ 33 Abs. 3 WO). Das Gleiche gilt für die Abgabe von
Erklärungen zu den Wahlvorschlägen (§ 33 Abs. 2 WO).
Wenn kein/-e andere/-r Unterzeichner/-in des Wahlvorschlags ausdrücklich als Listenvertreter/-in
bezeichnet ist, wird der/die, der/die an erster Stelle unterzeichnet hat, als Listenvertreter/-in angesehen.
Der/Die Listenvertreter/-in ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von
Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des
Wahlvorstands entgegenzunehmen (§§ 36 Abs. 4 iVm 33 Abs. 2 iVm 6 Abs. 4 WO).
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Wahlvorschlag
zur Wahl des Betriebsrats
Einreicher:
Seite … von …
Mit dieser Liste werden die folgenden Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl in den
Betriebsrat vorgeschlagen:
Lfd. Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Familienname
Vorname
(bitte in
(bitte in
Druckbuchstaben)
Druckbuchstaben)
Geb.Datum
Art der
Beschäftigung
im Betrieb
Schriftliche Zustimmung
Geschlecht der Bewerber zur
Aufnahme in die Liste
215b / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Vorschlagsliste
Einreicher:
Seite … von …
Unterschriften der Unterstützer/-innen des Wahlvorschlags
Lfd. Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Familienname
Vorname
(bitte in
(bitte in
Druckbuchstaben)
Druckbuchstaben)
Abteilung
Unterschrift