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Formulare zur Betriebsratswahl

Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren

215a / vereinfachte einstufiges Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Beginn des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]


Ende des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]


Aushangort: …


Im Betrieb ... ist nach den Vorgaben von § 14a Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der


Betriebsrat neu zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im einstufig vereinfachten


Wahlverfahren erlässt der für die Durchführung bestellte Wahlvorstand hiermit gemäß § 36


Abs. 3 i.V.m. § 31 Wahlordnung (WO) am … das folgende


Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats


Die Wahl des Betriebsrats findet am … in der Zeit von … bis … Uhr in … (Wahllokal)


statt.


Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge


gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmer* gewählt werden, die in einem fristgemäß


eingereichten und gültigen Wahlvorschlag genannt werden.


Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.


Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /


Männer [Unzutreffendes bitte streichen] in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss


das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend


seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3


Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen / Männer


[Unzutreffendes bitte streichen] besetzt werden.


Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert, bis


spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag)


Wahlvorschläge beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift


einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr. Nur form- und


fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge werden berücksichtigt.


Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl


1. Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am (letzten) Tag der Wahl das


16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur


Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie


länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).


2. Wählbarkeit


Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am (letzten) Tag der Wahl das 18. Lebensjahr


vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit


Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1


BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in


denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben


Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.


Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus


öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers,


die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden


sind, sind – auch wenn sie wahlberechtigt sind – ebenfalls nicht wählbar


(§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).


3. Wählerliste


Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3


WO).


Die Wählerliste hängt zusammen mit der Wahlordnung für jedermann zugänglich an


folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand unter


dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen werden.


Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim


Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit am …


um … Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.


Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf


gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund


ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt


nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs


gehindert waren (§19 Abs. 3 BetrVG).


4. Wahlvorschläge


Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die in Schriftform beim Wahlvorstand


einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher


aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag)


Wahlvorschläge beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift


einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr.


In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Wahlbewerber unter Angabe von


Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb


aufzuführen (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 WO).


Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat


soll sich weiterhin möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und


der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer


zusammensetzen (§ 15 Abs. 1 BetrVG).


Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber beizufügen


(§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 WO).


In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine


Stützunterschriften erforderlich. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis


100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten


Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten


Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu


unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte


Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Das bedeutet für unseren Betrieb, dass jeder


Wahlvorschlag von mindestens … wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet


sein muss.


Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5


BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.


Hinweis: Musterformulare für Wahlvorschläge können beim Wahlverstand angefordert


werden oder sind in elektronischer Form unter … [Datei/Pfad] zu finden.


Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand


bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO).


5. Bekanntmachung der Wahlvorschläge


Die Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge erfolgt spätestens am … bis zum Abschluss


der Stimmabgabe in der gleichen Weise wie dieses Wahlausschreiben.


6. Wahlgrundsätze


Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl).


Der Wähler darf von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerbern so viele


Namen ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, also ….


Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Wahlbewerber durch Ankreuzen an der


hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme


nicht erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel


in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.


Werden mehr Namen angekreuzt, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist der


Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder


Bemerkungen tragen oder aus denen sich der Wählerwille nicht eindeutig ergibt.


7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im


Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere


im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im


Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe


vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches gilt


für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des


Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei


Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb


anwesend sein werden (§§ 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO).


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom


Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand


unter der unten angegebenen Betriebsanschrift bis spätestens drei Tage vor dem Tag der


Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Übersendung der Unterlagen für die


schriftliche Stimmabgabe beantragen (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, vgl. §§ 36


Abs. 4 , 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 WO). Entsprechende Anforderungen sind unter


Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des


Wahlvorstands zu richten.


[Optional:] Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die


schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen


Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen


für die schriftliche Stimmabgabe ebenfalls ohne ausdrückliches Verlangen durch den


Wahlvorstand übersandt.


Sofern keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet, hat der Wähler die


Wahlunterlagen so rechtzeitig abzusenden oder zu übergeben, dass diese vor Abschluss


der Stimmabgabe beim Wahlvorstand vorliegen.


8. Öffentliche Stimmauszählung


Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet


am … ab ... Uhr in … statt.


Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags erforderlich,


nimmt abweichend von vorstehendem Termin der Wahlvorstand die Auszählung der


Stimmen unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe


vor. In diesem Fall wird der Wahlvorstand unverzüglich am Ort des Aushangs dieses


Wahlausschreibens über das Stattfinden einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe


sowie den neuen Termin der öffentlichen Stimmauszählung informieren.


Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand im Fall


der (nachträglich) schriftlichen Stimmabgabe die bis zum maßgeblichen Fristende


eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die


vorgedruckten Erklärungen. Ist die (nachträgliche) schriftliche Stimmabgabe


ordnungsgemäß erfolgt (§ 25 WO), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der


Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26,


35 WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)Auszählung der Stimmen.


9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands


Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Richtigkeit der


Wählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die


Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Diese lautet: …


Das Wahlvorstandsbüro ist an folgenden Tagen … von … bis … Uhr geöffnet.


Der Wahlvorstand


…………………………………….…


………………………………………


Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzender


Unterschrift weiteres Wahlvorstandsmitglied


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem


Wahlausschreiben die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle


Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)