Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren
215a / vereinfachte einstufiges Wahlverfahren / Wahlausschreiben
Beginn des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]
Ende des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]
Aushangort: …
Im Betrieb ... ist nach den Vorgaben von § 14a Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der
Betriebsrat neu zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im einstufig vereinfachten
Wahlverfahren erlässt der für die Durchführung bestellte Wahlvorstand hiermit gemäß § 36
Abs. 3 i.V.m. § 31 Wahlordnung (WO) am … das folgende
Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats
Die Wahl des Betriebsrats findet am … in der Zeit von … bis … Uhr in … (Wahllokal)
statt.
Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge
gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmer* gewählt werden, die in einem fristgemäß
eingereichten und gültigen Wahlvorschlag genannt werden.
Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.
Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /
Männer [Unzutreffendes bitte streichen] in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss
das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend
seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3
Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen / Männer
[Unzutreffendes bitte streichen] besetzt werden.
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert, bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag)
Wahlvorschläge beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift
einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr. Nur form- und
fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge werden berücksichtigt.
Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl
1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am (letzten) Tag der Wahl das
16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur
Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
2. Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am (letzten) Tag der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit
Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1
BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in
denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers,
die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden
sind, sind – auch wenn sie wahlberechtigt sind – ebenfalls nicht wählbar
(§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
3. Wählerliste
Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3
WO).
Die Wählerliste hängt zusammen mit der Wahlordnung für jedermann zugänglich an
folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand unter
dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen werden.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit am …
um … Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf
gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund
ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt
nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs
gehindert waren (§19 Abs. 3 BetrVG).
4. Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die in Schriftform beim Wahlvorstand
einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher
aufgefordert, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag)
Wahlvorschläge beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift
einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr.
In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Wahlbewerber unter Angabe von
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb
aufzuführen (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 WO).
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat
soll sich weiterhin möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und
der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer
zusammensetzen (§ 15 Abs. 1 BetrVG).
Jedem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber beizufügen
(§ 36 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 WO).
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine
Stützunterschriften erforderlich. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis
100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten
Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten
Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu
unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte
Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Das bedeutet für unseren Betrieb, dass jeder
Wahlvorschlag von mindestens … wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet
sein muss.
Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5
BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Hinweis: Musterformulare für Wahlvorschläge können beim Wahlverstand angefordert
werden oder sind in elektronischer Form unter … [Datei/Pfad] zu finden.
Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand
bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO).
5. Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge erfolgt spätestens am … bis zum Abschluss
der Stimmabgabe in der gleichen Weise wie dieses Wahlausschreiben.
6. Wahlgrundsätze
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl).
Der Wähler darf von den auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerbern so viele
Namen ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, also ….
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Wahlbewerber durch Ankreuzen an der
hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme
nicht erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel
in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
Werden mehr Namen angekreuzt, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist der
Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder
Bemerkungen tragen oder aus denen sich der Wählerwille nicht eindeutig ergibt.
7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im
Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere
im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im
Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe
vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches gilt
für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass des
Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei
Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb
anwesend sein werden (§§ 36 Abs. 4, 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO).
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom
Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand
unter der unten angegebenen Betriebsanschrift bis spätestens drei Tage vor dem Tag der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Übersendung der Unterlagen für die
schriftliche Stimmabgabe beantragen (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, vgl. §§ 36
Abs. 4 , 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 WO). Entsprechende Anforderungen sind unter
Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des
Wahlvorstands zu richten.
[Optional:] Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die
schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen
Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen
für die schriftliche Stimmabgabe ebenfalls ohne ausdrückliches Verlangen durch den
Wahlvorstand übersandt.
Sofern keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet, hat der Wähler die
Wahlunterlagen so rechtzeitig abzusenden oder zu übergeben, dass diese vor Abschluss
der Stimmabgabe beim Wahlvorstand vorliegen.
8. Öffentliche Stimmauszählung
Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet
am … ab ... Uhr in … statt.
Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags erforderlich,
nimmt abweichend von vorstehendem Termin der Wahlvorstand die Auszählung der
Stimmen unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
vor. In diesem Fall wird der Wahlvorstand unverzüglich am Ort des Aushangs dieses
Wahlausschreibens über das Stattfinden einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe
sowie den neuen Termin der öffentlichen Stimmauszählung informieren.
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand im Fall
der (nachträglich) schriftlichen Stimmabgabe die bis zum maßgeblichen Fristende
eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die
vorgedruckten Erklärungen. Ist die (nachträgliche) schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt (§ 25 WO), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der
Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26,
35 WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)Auszählung der Stimmen.
9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands
Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Richtigkeit der
Wählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die
Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Diese lautet: …
Das Wahlvorstandsbüro ist an folgenden Tagen … von … bis … Uhr geöffnet.
Der Wahlvorstand
…………………………………….…
………………………………………
Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzender
Unterschrift weiteres Wahlvorstandsmitglied
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem
Wahlausschreiben die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle
Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.