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Merkblatt für Briefwähler

150b / normales Wahlverfahren / Merkblatt für Briefwähler


Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe


1. Für die schriftliche Stimmabgabe werden dem Wähler vom Wahlvorstand



auf Verlangen (§ 24 Abs. 1 WO) oder



falls dem Wahlvorstand bekannt ist, dass der Wähler nach der Eigenart seines


Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl oder vom Erlass des


Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen


voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO),


unaufgefordert


a) das Wahlausschreiben,


b) die Vorschlagslisten,


c) der Stimmzettel und der Wahlumschlag,


d) eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung,


in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel


persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie


e) ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als


Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie


den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,


ausgehändigt oder übersandt.


2. Der Wähler hat sich selbst oder durch einen Beauftragten davon zu überzeugen, ob er


in der beim Wahlvorstand bzw. im Betrieb ausliegenden Wählerliste eingetragen ist.


Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer/-innen können wählen und gewählt


werden.


3. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er


a) den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem


Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten


des Stimmzettels erkennbar ist,


b) die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums


unterschreibt und


c) den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem


Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand


absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.


4. Die Wahlunterlagen des Briefwählers gemäß § 24 Abs. 2 WO müssen bis Schließung


des Wahllokals dem Wahlvorstand zugehen.


Verspätet eingehende (Frei-)Umschläge erhalten einen Vermerk über ihren Eingang.


Sie werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses


ungeöffnet vernichtet, falls die Wahl nicht angefochten wird.


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)