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Checkliste zur Stimmenauszählung (Listenwahl)
140f / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Stimmenauszählung (Listenwahl)
Checkliste zur Stimmenauszählung und Ermittlung des
Wahlergebnisses
Die Betriebsratswahl ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis
ermitteln.
1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Stellen Sie sicher, dass jeder Interessierte
an der Stimmenauszählung teilnehmen kann.
2. Sind alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend?
3. Stellen Sie möglichst in die Mitte des Raumes einen großen Tisch, an dem die
Auszählung vorgenommen wird.
4. Vergessen Sie nicht, vor der eigentlichen Auszählung die im Rahmen der Briefwahl
eingegangenen Freiumschläge zu öffnen, die darin enthaltenen vorgedruckten
Erklärungen zu prüfen, die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken, sodann
die Wahlumschläge zu öffnen und die Stimmzettel in die Wahlurne zu legen.
5. Holen Sie die Wahlurne zum Zähltisch und entnehmen Sie alle Stimmzettel.
6. Zählen Sie die Gesamtzahl der Stimmzettel und vermerken Sie die Anzahl im
Wahlprotokoll.
7. Prüfen Sie die Gültigkeit aller Stimmzettel. In strittigen Fällen muss der
Wahlvorstand durch Beschluss entscheiden, ob er einen Stimmzettel als gültig
akzeptiert. Vermerken Sie jeden Beschluss mit Begründung im Wahlprotokoll.
8. Zählen Sie jetzt die Stimmzettel aus und vermerken Sie die jeweiligen Ergebnisse
im Wahlprotokoll.
9. Nach der Stimmenauszählung müssen Sie noch ermitteln, wer gewählt wurde (ggf.
Sitzverteilung und Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit). Das kann
sehr schwierig sein. Wie Sie die Berechnungen durchführen, erklären wir Ihnen
nachfolgend.
140f / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Stimmenauszählung (Listenwahl)
Gesetzliche Grundlagen und Beispiele
Verteilung der Sitze bei Listenwahl:
Wurden mehrere Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl eingereicht, richtet sich die Zahl
der Sitze, die eine Liste errungen hat, nach dem Verhältnis der auf sie entfallenen
Stimmen. Die Verteilung ist nach dem Verhältniswahlprinzip vorzunehmen.
Dies geschieht dadurch, dass die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen nach dem
d'Hondt‘schen Höchstzahlensystem durch 1, 2, 3 usw. so lange dividiert werden, bis die
erforderliche Anzahl der Sitze aus den Höchstzahlen der Zahlenskala berechnet werden
kann (vgl. § 15 Abs.1, 2 WO).
Dabei muss das Geschlecht in der Minderheit gesondert berücksichtigt werden (§ 15 Abs.
2 BetrVG).
Rechenbeispiel:
Betriebliche Situation:
•
•
•
144 Arbeitnehmer, davon 100 Frauen, 44 Männer
Der zu wählende Betriebsrat besteht aus 7 Mitgliedern, vgl. § 9 BetrVG
Das Geschlecht in der Minderheit sind hier die Männer, auf sie entfallen
mindestens zwei Sitze, vgl. § 15 Abs. 2 BetrVG.
Stimmenergebnis:
Liste 1: 80 Stimmen
Liste 2: 50 Stimmen
Sitzverteilung auf die Listen:
Liste 1
80 : 1 =
80 : 2 =
80 : 3 =
80 : 4 =
80 : 5 =
80 : 6 =
80 : 7 =
80*
40*
26,66*
20*
16*
13,33*
11,26*
Sitz Nr. 1
Sitz Nr. 3
Sitz Nr. 4
Sitz Nr. 6
Liste 2
50 : 1 =
50 : 2 =
50 : 3 =
50 : 4 =
50 : 5 =
50 : 6 =
50 : 7 =
50*
25*
16,66*
12,5*
10*
8,33*
7,14*
Sitz Nr. 2
Sitz Nr. 5
Sitz Nr. 7
Die fett gekennzeichneten Höchstzahlen (7 Betriebsratssitze = 7 Höchstzahlen)
kommen zum Zuge, d.h., es erhalten von den zu vergebenden Betriebsratssitzen:
Liste 1: 4 Sitze
Liste 2: 3 Sitze
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Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit:
Wenn sich unter den ermittelten Bewerbern genügend (in unserem Beispiel mindestens
zwei) Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit befinden, ist die Sitzverteilung damit
beendet.
Vorläufiges Ergebnis:
Liste 1: 4 Sitze; die Kandidaten auf den Plätzen 1-4 sind in den Betriebsrat gewählt
Liste 2: 3 Sitze; die Kandidaten auf den Plätzen 1-3 sind in den Betriebsrat gewählt
Hinreichende Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts:
Befinden sich unter den festgestellten gewählten Betriebsratsmitgliedern nicht genügend
Personen des Geschlechts in der Minderheit (z.B. nur ein Mann) gilt nach § 15 Abs. 5 Nr.
1 WO Folgendes:
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl (in unserem
Beispiel Liste 1 Höchstzahl 20) benannten Bewerbers, der nicht dem Geschlecht in der
Minderheit angehört, tritt der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr
benannte, nicht berücksichtigte Bewerber des Geschlechts in der Minderheit. In unserem
Beispiel tritt also an die Stelle der eigentlich auf Platz 4 der Liste 1 gewählten Bewerberin
aus derselben Liste 1 ein Mann, der hinter der Bewerberin auf der Liste steht (also
Listenplatz 5 oder größer).
Enthält die maßgebliche Vorschlagsliste nachfolgend keinen Bewerber des Geschlechts
in der Minderheit mehr, gilt nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 WO Folgendes:
Der mit dem Bewerber des Geschlechts in der Minderheit zu besetzende Sitz geht auf die
Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl (in unserem
Beispiel Liste 2 mit der Höchstzahl 12,5) und mit Bewerbern des Geschlechts in der
Minderheit über. Wenn also in unserem Beispiel auf der Liste 2 irgendwo ab Listenplatz
4 ein männlicher Kandidat steht, erhält er den Betriebsratssitz.
Dieses “Spiel” wird so lange fortgesetzt, bis der Mindestzahl an Sitzen für das Geschlecht
in der Minderheit erreicht ist, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 3 WO. Gibt es nicht genügend
Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit, fällt der Sitz dem Geschlecht in der
Mehrheit zu, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 5 WO.