Formular
Wahlniederschrift (Listenwahl)
140E / NORMALES WAHLVERFAHREN / WAHLNIEDERSCHRIFT (LISTENWAHL)
Wahlvorstand
Ort, Datum (Tag der Auszählung)
Niederschrift über die Wahl des Betriebsrats am ……………………
1.
Die Betriebsratswahl im Betrieb ………. hat am ………. in der Zeit von ………. bis
………. Uhr stattgefunden.
2.
Es waren ….... Betriebsratsmitglieder zu wählen. Dem Geschlecht in der
Minderheit (Männer/Frauen; Unzutreffendes streichen) standen aufgrund von § 15
Abs. 2 BetrVG mindestens ........... Sitze im Betriebsrat zu (siehe dazu
Wahlausschreiben).
3.
Zur Wahl standen ....... (Anzahl eingeben) gültige Vorschlagslisten, für die ....
(Anzahl eingeben) gültige Stimmen abgegeben wurden. Die Wahl erfolgte
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Von den gültigen Stimmen entfielen
auf Liste 1 (Kennwort)
auf Liste 2 (Kennwort)
auf Liste 3 (Kennwort)
…
...... Stimmen
...... Stimmen
...... Stimmen
Ungültig waren ............ Stimmen.
4.
Die ...... Betriebsratssitze verteilen sich gem. § 15 Abs. 1 WO nach dem
Höchstzahlensystem (d’Hondt) wie folgt:
Liste 1
Stimmenanzahl
Name
Sitz
Liste 2
Stimmenanzahl
Name
Sitz
Liste 3
Stimmenanzahl
Name
:1=
:1=
:1=
:2=
:2=
:2=
:3=
:3=
:3=
:4=
:4=
:4=
:5=
:5=
:5=
Sitz
Demnach erhielten
Liste 1 ...... Sitze
Liste 2 ...... Sitze
Liste 3 ...... Sitze
…
5.
Wenn die Minderheitenquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG durch das festgestellte
Wahlergebnis erfüllt ist:
Auf das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht der Frauen (alternativ:
Männer) entfallen somit insgesamt ………. Sitze im Betriebsrat. Damit ist dieses
Geschlecht mit mindestens ………. Personen nach § 15 Abs. 2 BetrVG
ausreichend vertreten.
Alternativ, wenn die Minderheitenquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG durch das
festgestellte Wahlergebnis nicht erfüllt ist:
Auf das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht der Frauen (alternativ:
Männer) sind nur insgesamt ………. Sitze im Betriebsrat entfallen. Das in der
Minderheit befindliche Geschlecht ist damit nach § 15 Abs. 2 BetrVG nicht
ausreichend vertreten, da hierfür ………. Sitze notwendig gewesen wären.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 15 Abs. 5 WO hat der Wahlvorstand
deshalb festgestellt, dass aus der Liste ………. (Listenkennwort) statt der
Bewerberin (alternativ: des Bewerbers) ………. (Vorname, Familienname) die/der
dem Minderheitengeschlecht angehörige ………. (Vorname, Familienname) in den
Betriebsrat gewählt ist.
6.
Soweit keine/r der Gewählten die Wahl innerhalb der Ablehnungsfrist von drei
Arbeitstagen ablehnt, setzt sich der Betriebsrat wie folgt zusammen (sog.
vorläufiges Wahlergebnis):
Nr. Name
Vorname
Beschäftigungsart
Geschlecht
Liste
1
2
3
4
7.
Ersatzmitglieder für die gewählten Mitglieder sind die auf den einzelnen
Vorschlagslisten jeweils nächsten Bewerberinnen und Bewerber. Bei der
Zuziehung von Ersatzmitgliedern muss sichergestellt werden, dass das in der
Minderheit befindliche Geschlecht nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 BetrVG
vertreten ist.
8
Besondere Ereignisse oder Zwischenfälle während der Betriebsratswahl: …………
Ort, Datum
Der Wahlvorstand
…………………………………….
Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzende/-r
…………………………………….
Unterschrift Wahlvorstandsmitglied
…………………………………….
Unterschrift Wahlvorstandsmitglied
140E / NORMALES WAHLVERFAHREN / WAHLNIEDERSCHRIFT (LISTENWAHL)
Merkblatt zur Wahlniederschrift über die Betriebsratswahl (Listenwahl):
Sollten Sie Probleme mit der Ermittlung des Wahlergebnisses haben, empfehlen
wir Ihnen, den Button „Stimmenauszählung“ in unserer Software „Wahlhelfer“ zu
benutzen. ACHTUNG! Dafür benötigen Sie ggf. im Wahllokal einen PC.
Selbstverständlich können Sie das Wahlergebnis auf folgender Basis auch von Hand
ausrechnen:
Betriebsverfassungsgesetz:
§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen
Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb
tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens
entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein,
wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Wahlordnung:
§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den
einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe
nebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe
aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht
mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert
und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede
Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie
entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste
dieser Sitz zufällt.
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als
Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die
folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen
Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
140E / NORMALES WAHLVERFAHREN / WAHLNIEDERSCHRIFT (LISTENWAHL)
(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht
die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit
nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:
1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl
benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt
die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht
berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit,
so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht
berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der
Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten
zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz
zufällt.
3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der
Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2
des Gesetzes erreicht ist.
4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den
einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der
Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der
Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz
zugunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben
müssen.