Formular
Checkliste zur Prüfung von Wahlvorschlägen
120a / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Prüfung von Wahlvorschlägen
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor:
1. Stempeln mit Eingangsdatum.
2. Bestätigen Sie schriftlich den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular
120b).
3. Wenn die Vorschlagsliste kein Kennwort hat, ist diese von Ihnen mit Familienname und
Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen (§ 7 Abs. 2
S. 1 WO).
Beispiel für das Kennwort: Meier Paul / Huber Angela.
4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit
überprüfen (§ 7 Abs. 2 S. 2 WO).
a) Wurde die Vorschlagsliste innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist
eingereicht? Ja/Nein
b) Sind die Bewerber auf dem Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt? Ja/Nein
c) Sind alle aufgeführten Bewerber am Wahltag wählbar, vgl. § 8 BetrVG? Ja/Nein
d) Enthält die Liste genügend Unterstützungsunterschriften? Ja/Nein
Wenn Sie eine der Fragen a-d mit “Nein" beantworten müssen, ist der
Wahlvorschlag ungültig. Bitte informieren Sie in diesem Fall sofort den
Listenvertreter. Diese festgestellten Mängel sind nicht “heilbar" und können nicht
beseitigt werden. Sie dürfen die Liste nicht zur Korrektur zurückgeben. Sollte noch
Zeit sein, kann aber eine neue Liste eingereicht werden.
e)
Sind die Bewerber auf der Wahlvorschlagsliste mit Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt? Ja/Nein
f)
Hat jeder Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
erklärt? Ja/Nein
g)
Hat ein Wahlberechtigter, der die eingereichte Vorschlagsliste unterstützt,
bereits als Unterstützer auf einer anderen Vorschlagsliste unterschrieben und
sind im Falle der Streichung eines Unterstützers nach § 6 Abs. 5 WO noch
genügend Unterstützungsunterschriften vorhanden? Ja/Nein
Wenn Sie eine der Fragen e-g mit “Nein" beantworten müssen, ist der
Wahlvorschlag ebenfalls ungültig. Bitte informieren Sie in diesem Fall sofort den
Listenvertreter. Allerdings kann der festgestellte Mangel vom Listenvertreter binnen
einer Frist von drei Arbeitstagen behoben werden.
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5. Ist die Liste gültig: Anerkennung der Liste durch Beschluss des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 3 WO).
6. Ist die Liste ungültig oder zu beanstanden: Führen Sie einen entsprechenden
Beschluss des Wahlvorstands herbei; anschließend unverzügliche, d. h. sofortige
Mitteilung (siehe Muster-Formular 120d) an den Listenvertreter (§ 8 Abs. 2 WO). Ist kein
Listenvertreter benannt, gilt der an erster Stelle Unterzeichnende als Listenvertreter (§
6 Abs. 4 S. 1 WO).
7. Wurden bereits eine oder mehrere Vorschlagslisten eingereicht, müssen Sie außerdem
prüfen, ob
a)
ein Kandidat unzulässig bereits auch auf einer bereits eingereichten Liste steht,
vgl. § 6 Abs. 7 WO (sog. Doppelkandidatur). Ggfs. müssen Sie ihn auffordern
(siehe Muster-Formular 120e), binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu
erklären, welche Bewerbung gelten soll. Erfolgt keine Antwort, streichen Sie
den Bewerber auf allen Vorschlagslisten.
b)
ein Arbeitnehmer unzulässig bereits eine früher eingereichte Liste mit seiner
Unterschrift unterstützt hat, § 6 Abs. 5 WO. Ggfs. müssen Sie ihn auffordern
(siehe Muster-Formular 120f), binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu
erklären, welche Unterschrift gelten soll. Unterbleibt die fristgerechte Antwort,
gilt seine Unterschrift nur auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste. Auf
der/den anderen werden sie gestrichen.
Vorsicht: Vielleicht reicht dann die Zahl der Unterstützungsunterschriften auf
den anderen Listen nicht mehr.