Formular
Geschäftsordnung des Wahlvorstands
040b / normales + vereinfachtes Wahlverfahren / Geschäftsordnung Wahlvorstand
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 WO erlässt der Wahlvorstand des Betriebs .................................
für die Betriebsratswahl …… folgende
Geschäftsordnung
§ 1 Büro des Wahlvorstands
1.1
Das Büro des Wahlvorstands befindet sich in Raum .......(Gebäude …....).
1.2
Es ist bis zur Beendigung der Wahl an jedem Arbeitstag von ……... bis …….. Uhr
besetzt. Der Wahlvorstand stellt durch Beschluss sicher, dass jeweils mindestens
ein Wahlvorstandsmitglied im Büro anwesend ist.
1.3
Das Büro des Wahlvorstands ist zugleich dessen Betriebsadresse.
Wahlvorschläge, Einsprüche gegen die Wählerliste oder sonstige Erklärungen
gegenüber dem Wahlvorstand sind ausschließlich an diese Adresse zu richten.
1.4
Der Wahlvorstand stellt die Bekanntmachung der genauen Betriebsadresse sowie
seiner Sprechzeiten durch Aushang an den in § 5 festgelegten Stellen sicher.
§ 2 Sitzungen des Wahlvorstands
2.1
Die regelmäßigen Sitzungen des Wahlvorstands finden wöchentlich jeweils ……..
um ………. statt. Davon abweichend findet keine Sitzung statt, falls der Tag der
Sitzung nach dieser Regelung auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. In diesem Fall
findet die Sitzung am darauffolgenden Arbeitstag statt.
2.2
Der Wahlvorstandsvorsitzende lädt die Wahlvorstandsmitglieder rechtzeitig unter
Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstands ein. Die
Einladung zu den Sitzungen des Wahlvorstands erfolgt per E-Mail. Die Einladung
und die Mitteilung der Tagesordnung sollen in der Regel mindestens drei Tage vor
dem Tag der Sitzung erfolgen.
2.3
Die Tagesordnung wird vom Wahlvorstandsvorsitzenden aufgestellt. Der
Wahlvorstandsvorsitzende hat ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten
regelmäßigen Sitzung des Wahlvorstands zu setzen, wenn mindestens ….
Mitglieder des Wahlvorstands dies beantragen.
2.4
Kann ein Wahlvorstandsmitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen, hat es dies dem
Wahlvorstandsvorsitzenden unverzüglich per E-Mail unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
2.5
Die Wahlvorstandssitzungen werden von dem Wahlvorstandsvorsitzenden
geleitet. Der Wahlvorstandsvorsitzende übt im Sitzungsraum das Hausrecht aus.
Er erteilt den Sitzungsteilnehmen das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Er kann das Wort nach vorheriger Ermahnung wieder entziehen, wenn dafür ein
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sachlicher Grund vorliegt.
2.6
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind mit Ausnahme
•
•
•
der Stimmenauszählung,
der Feststellung des Wahlergebnisses sowie
der Öffnung der Freiumschläge und Einlegen der Stimmzettel in die
Wahlurne im Fall der schriftlichen Stimmabgabe
nicht öffentlich. Jedoch kann auch der Wahlvorstand per Beschluss andere
Personen,
z.B.
Auskunftspersonen,
Sachverständige,
Vertreter
von
Gewerkschaften, eine Schreibkraft, zu den Sitzungen hinzuziehen, soweit dies
sachlich erforderlich ist.
2.7
Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt.
Der Wahlvorstand kann aber abweichend hiervon beschließen, dass die Teilnahme
an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und
Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen, des Wahlvorstands
•
•
•
im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S. 2 BetrVG,
zur Prüfung eingereichter Wahlvorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO
zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Abs. 1 WO.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis
nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Videound Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der
oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift
beizufügen.
§ 3 Außerordentliche Sitzungen des Wahlvorstands
3.1
Neben
den
regelmäßigen
Wahlvorstandssitzungen
kann
der
Wahlvorstandsvorsitzende jederzeit weitere Wahlvorstandssitzungen einberufen
(außerordentliche
Wahlvorstandssitzungen). Für die außerordentlichen
Wahlvorstandssitzungen gelten die Regelungen des § 2 entsprechend.
3.2
Der Wahlvorstandsvorsitzende hat eine außerordentliche Betriebsratssitzung
einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Einberufung einer
Wahlvorstandssitzung verlangt und ein zum Aufgabenbereich des Wahlvorstands
gehörendes Thema benennt, das auf der Sitzung behandelt werden soll. Die
Einberufung einer außerordentlichen Wahlvorstandssitzung kann in diesem Fall
jedoch unterbleiben, wenn das benannte Thema auch in der nächsten
regelmäßigen Betriebsratssitzung noch rechtzeitig behandelt werden kann. Das zu
behandelnde Thema ist in diesem Fall auf die Tagesordnung der nächsten
regelmäßigen Wahlvorstandssitzung zu setzen.
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§ 4 Beschlussfassung
4.1
Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
4.2
Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen durch Handheben statt, wenn das
Gesetz keine geheime Abstimmung verlangt. Der Wahlvorstand kann im Einzelfall
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder eine geheime
Abstimmung beschließen.
4.3
Während einer Abstimmung darf sich keine Person im Sitzungsraum aufhalten, die
im Zeitpunkt der Abstimmung kein Teilnahmerecht an der Wahlvorstandssitzung
hat.
4.4
Die Wahlvorstandsmitglieder
Stillschweigen zu wahren.
haben
über
das
Abstimmungsverhalten
§ 5 Sitzungsniederschrift, Wahlakte
5.1
Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift gibt unter den einzelnen Tagesordnungspunkten den
Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis wieder.
5.2
Der Sitzungsniederschrift wird eine Anwesenheitsliste beigefügt, in die sich jeder
Sitzungsteilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
5.3
Die Sitzungsniederschrift wird von dem gewählten Schriftführer verfasst. Ist der
Schriftführer
verhindert,
bestimmt
der
Wahlvorstand
ein
anderes
Wahlvorstandsmitglied, das die Sitzungsniederschrift verfasst.
5.4
Die Sitzungsniederschrift soll unverzüglich nach der Sitzung angefertigt werden.
Sie ist von dem Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren
Betriebsratsmitglied zu unterschreiben.
5.5
Die Sitzungsniederschrift wird allen an
Wahlvorstandsmitgliedern in Kopie zugesandt.
5.6
Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind unverzüglich schriftlich
geltend zu machen, spätestens bis zur nächsten Sitzung. Rechtzeitig erhobene
Einwendungen werden an die Sitzungsteilnehmer versendet und der
Sitzungsniederschrift als Anhang beigefügt.
5.7
Über jedes Schriftstück des Wahlvorstands ist eine Kopie anzufertigen. Diese soll
den Wahlakten beigeheftet werden. Der/Die Schriftführer/-in ist für die
ordnungsgemäße Führung der Wahlakten verantwortlich. Erklärungen, die dem
Wahlvorstand gegenüber abgegeben wurden (Wahlvorschläge, Einsprüche...),
werden ebenfalls in den Wahlakten verwahrt.
der
Sitzung
teilnehmenden
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5.8
Die Wahlunterlagen sind im Wahlvorstandsbüro unter Verschluss aufzubewahren.
Der Wahlvorstand hat zu gewährleisten, dass nur dessen Mitglieder Zugang zu den
Unterlagen haben.
§ 6 Vertretung des Wahlvorstandsvorsitzenden
6.1
Im Falle der Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden werden dessen
Aufgaben durch den Stellvertreter wahrgenommen.
6.2
Ist auch der Stellvertreter verhindert, werden die Aufgaben des
Wahlvorstandsvorsitzenden von dem zweiten Stellvertreter wahrgenommen.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung
7.1
Diese Geschäftsordnung tritt am … in Kraft. Sie gilt bis zum Abschluss der
gegenständlichen Betriebsratswahl und Auflösung des Gremiums.
7.2
Der Wahlvorstand kann diese Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder ändern oder aufheben.
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(Betriebsratsvorsitzende/r)