Formular
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Erste Verordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung – WO)
Ausfertigungsdatum: 11.12.2001
Vollzitat
„Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640) geändert worden ist“
Stand: Geändert durch Art. 2. V v. 23.06.2004 l 1393
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640 (Nr. 72) textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Eingangsformel:
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Erster Teil
Wahl des Betriebsrats (§14 des Gesetzes)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wahlvorstand
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann
wahlberechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei
der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als
Präsenzsitzung statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der
oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu
unterzeichnen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme
an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz
erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz
Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform.
Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme
mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
§ 2 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten
(Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit
Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den
Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Personen zu unterstützen.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die
in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu.
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der
Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im
Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der
Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die
Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik
bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur
zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis
erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung
nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der
Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
§ 3 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand
ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem
weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des
Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll
spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im
Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in
die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor
Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand
eingelegt werden können; verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41
Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im
Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,
wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das
Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes);
6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein
muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);
7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten
unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens
beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als fünf
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2
zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche
Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;
10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der
Stimmabgabe aushängen;
11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die
schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;
12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des
Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass
bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die
verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.
(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der
Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das
Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2
postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der
Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a
des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1
und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für
offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste
zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die
Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem
Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre
Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste
nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter
Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem
Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der
Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des
Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe
nebeneinandergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind
nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der
Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so
entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 6 Vorschlagslisten
(1) Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von
Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart
worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes). Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten
vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand
einzureichen.
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber
aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter
bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder
Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die
zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen
und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein
Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des
Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf
von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die
fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt
und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben
Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los
darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen
werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren
Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei
Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte
Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf
eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den
Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem
Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle
Benannten zu bezeichnen.
Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach
ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die
Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu
unterrichten.
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
sind,
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 Satz 2
und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten
Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise
bezeichnet sind,
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die
Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die
erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht
binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht,
so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das
Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten
zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann,
wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so
hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
§ 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten
(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der
Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten
Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter
sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig
anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt
zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 11 Stimmabgabe
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig
anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der
Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen
oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander
aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste
durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise,
dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der
Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die
in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,
sind ungültig.
§ 12 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der
Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer
Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet
sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass
die Urne geöffnet wird.
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des
Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1
Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und
einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den gefalteten
Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
worden ist.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person
seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies
dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands
sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die
Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur
Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler
die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des
Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die
Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt,
wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.
§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn
der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.
§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung
(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf
jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel
zu prüfen.
(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten
Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den
einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinandergestellt
und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die
Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der
Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so
viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los
darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen
auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen
der anderen Vorschlagslisten über.
(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten
bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die
erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2
des Gesetzes, so gilt Folgendes:
1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person,
die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der
Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser
Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit
Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf
mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste
dieser Sitz zufällt.
3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil
der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.
4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen
Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung
zu berücksichtigen.
5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit,
verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in
der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.
§ 16 Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmen;
2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3. die berechneten Höchstzahlen;
4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder
sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren
stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte
Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand,
dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben
Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die
gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben
Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben
Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2
des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie
durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem
Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit
aufzubewahren.
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
§ 20 Stimmabgabe
(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre
oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der
Vorschlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen,
in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen
oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet
ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr
Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.
§ 21 Stimmenauszählung
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede
Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22 Ermittlung der Gewählten
(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15
Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden
Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf
sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1
erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und
Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz
mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das
Los darüber, wer gewählt ist.
(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder
sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden, als ihm nach § 15 Abs. 2 des
Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des
Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als
Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der
außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber
zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten
entsprechend.
(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit
der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der
Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm
nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine
weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf
die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.
Dritter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe
§ 24 Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten,
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der
gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet worden ist, sowie
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den
Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche
Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der
Wählerliste zu vermerken.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,
oder
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen
Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat
dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann
der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem
Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des
Stimmzettels erkennbar ist,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag
verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die Wählerin oder der Wähler kann unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch
eine Person des Vertrauens verrichten lassen.
§ 26 Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand
die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die
Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die
Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel,
werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten worden ist.
Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 27 Voraussetzungen, Verfahren
(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des
Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder
Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer
des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.
Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des
Gesetzes)
Erster Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
Erster Unterabschnitt
Wahl des Wahlvorstands
§ 28 Einladung zur Wahlversammlung
(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a
Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage
vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im
Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen
Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt
entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:
a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;
b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur
Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);
c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats
von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der
Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen;
d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl
des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.
(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach
Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.
§ 29 Wahl des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit
der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des
Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder
des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats
§ 30 Wahlvorstand, Wählerliste
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des
Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich
in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den
Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28
Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in
der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim
Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 31 Wahlausschreiben
(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand in der
Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von
mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben
ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das
Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im
Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4), wo und wie von der
Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in
die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2
Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim
Wahlvorstand eingelegt werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die
Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag
der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im
Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,
wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das
Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes);
6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein
muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform
bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes);
7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten
unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);
8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
bei diesem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes);
9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche
Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;
10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der
Stimmabgabe aushängen;
11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe
– § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes);
12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird
(§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss
spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem
Wahlvorstand mitgeteilt werden;
13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des
Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche
Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist;
14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem
Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
(2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der
Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das
Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und
Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand
den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des
Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.
§ 33 Wahlvorschläge
(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind
von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die
erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2
des Gesetzes).
(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6
Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat. § 6 Abs. 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge
unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss,
welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.
(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der
Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
beseitigt werden können.
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig
anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt
zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden,
hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung
hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.
§ 34 Wahlverfahren
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen
oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind
die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von
Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder
der Wähler kennzeichnet die von ihr bzw. ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im
Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise,
dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder
Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende
der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und
aufzubewahren.
(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich
nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich
daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.
(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person
die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl.
(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die
§§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das
Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem
Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1
Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit
der öffentlichen Stimm-auszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das
Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der
Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.
(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die
vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
in die Wahlurne gelegt.
(5) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Stimmzettel in die Wahlurne
gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand im Anschluss die Auszählung der Stimmen vor.
§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)
§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren
(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat,
Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der
Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats
findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2
gelten entsprechend.
(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das
Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren
stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des
Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll
der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem
Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu
enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten
anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).
2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge
spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim
Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist
und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben. Für die Bekanntmachung
des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach
§ 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.
(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim
Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur
Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes
überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der
Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum
Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben
(Absatz 3).
(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand
bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise
wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.
Dritter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten
(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37 Wahlverfahren
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200
Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a
Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.
Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5
über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der
Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss
mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.
§ 39 Durchführung der Wahl
(1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so
erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten
Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis
7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder
Bewerber aufzuführen ist.
(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine
Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten
entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch
der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.
(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche
Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
§ 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber
aufzuführen ist.
(4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
§ 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im
vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das
Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf
den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber
aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200
der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber
und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63
Abs. 5 des Gesetzes).
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 Berechnung der Fristen
(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand
eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und Absatz
7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1
und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der
Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des
Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
§ 43 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (weggefallen)