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Formular
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Erste Verordnung zur Durchführung des


Betriebsverfassungsgesetzes


(Wahlordnung – WO)


Ausfertigungsdatum: 11.12.2001


Vollzitat


„Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)


vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 1


der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640) geändert worden ist“


Stand: Geändert durch Art. 2. V v. 23.06.2004 l 1393


Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640 (Nr. 72) textlich nachgewiesen,


dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet


Eingangsformel:


Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der


Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das


Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


Erster Teil


Wahl des Betriebsrats (§14 des Gesetzes)


Erster Abschnitt


Allgemeine Vorschriften


§ 1 Wahlvorstand


(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.


(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann


wahlberechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei


der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.


(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner


stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als


Präsenzsitzung statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen,


die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der


oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu


unterzeichnen.


(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme


an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz


erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands


1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,


2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2,


3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.


Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.


Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz


Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform.


Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.


(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme


mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.


§ 2 Wählerliste


(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten


(Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit


Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.


Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.


(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen


Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den


Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten


Personen zu unterstützen.


(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die


in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,


die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten


Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des


Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu.


(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der


Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im


Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der


Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die


Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik


bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur


zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis


erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung


nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.


(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und


Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der


Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,


Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.


§ 3 Wahlausschreiben


(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand


ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem


weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des


Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll


spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.


(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:


1. das Datum seines Erlasses;


2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im


Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der


Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;


3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in


die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor


Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand


eingelegt werden können; verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe


nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41


Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;


4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im


Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,


wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);


5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das


Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des


Gesetzes);


6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein


muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);


7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten


unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);


8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens


beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als fünf


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2


zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;


9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche


Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;


10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der


Stimmabgabe aushängen;


11. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die


schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3) beschlossen ist;


12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem


Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);


13. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.


(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des


Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass


bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die


verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.


(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der


Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen


vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das


Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und


Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.


Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2


postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu


erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.


§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste


(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim


Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.


(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der


Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a


des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1


und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für


offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste


zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem


Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die


Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem


Beginn der Stimmabgabe zugehen.


(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre


Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste


nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter


Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem


Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.


§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit


(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im


Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der


Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den


Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des


Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe


nebeneinandergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind


nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere


Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.


(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der


Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Das Geschlecht in der


Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die


niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so


entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.


Zweiter Abschnitt


Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)


Erster Unterabschnitt


Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten


§ 6 Vorschlagslisten


(1) Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von


Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart


worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes). Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten


vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand


einzureichen.


(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber


aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.


(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer


Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,


Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung


der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.


(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter


bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder


Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die


zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen


und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.


(5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein


Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des


Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf


von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die


fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt


und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben


Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los


darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.


(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.


(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen


werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren


Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei


Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte


Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.


§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten


(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf


eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den


Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.


(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem


Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle


Benannten zu bezeichnen.


Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach


ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die


Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu


unterrichten.


§ 8 Ungültige Vorschlagslisten


(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,


1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,


2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt


sind,


3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 Satz 2


und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten


Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.


(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,


1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise


bezeichnet sind,


2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die


Vorschlagsliste nicht vorliegt,


3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die


erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht


binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.


§ 9 Nachfrist für Vorschlagslisten


(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht,


so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das


Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten


zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann,


wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.


(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so


hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.


§ 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten


(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der


Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten


Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter


sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.


(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig


anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt


zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.


Zweiter Unterabschnitt


Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)


§ 11 Stimmabgabe


(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig


anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von


Stimmzetteln.


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der


Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen


oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander


aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.


Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,


Beschaffenheit und Beschriftung haben.


(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste


durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise,


dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.


(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der


Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die


in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten,


sind ungültig.


§ 12 Wahlvorgang


(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der


Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer


Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet


sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass


die Urne geöffnet wird.


(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des


Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1


Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und


einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.


(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den gefalteten


Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt


worden ist.


(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person


seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies


dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands


sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die


Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur


Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler


die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der


Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des


Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.


(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die


Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt,


wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.


§ 13 Öffentliche Stimmauszählung


Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der


Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.


Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn


der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.


§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung


(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf


jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel


zu prüfen.


(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten


Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn


sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.


§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten


(1) Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. Dazu werden die den


einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinandergestellt


und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander


reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die


Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.


(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der


Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so


viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in


Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los


darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.


(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen


auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen


der anderen Vorschlagslisten über.


(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten


bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.


(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die


erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2


des Gesetzes, so gilt Folgendes:


1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person,


die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der


Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.


2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser


Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit


Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf


mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste


dieser Sitz zufällt.


3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil


der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.


4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen


Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung


zu berücksichtigen.


5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit,


verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in


der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.


§ 16 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als


Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:


1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen


Stimmen;


2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;


3. die berechneten Höchstzahlen;


4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;


5. die Zahl der ungültigen Stimmen;


6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;


7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder


sonstige Ereignisse.


(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren


stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.


§ 17 Benachrichtigung der Gewählten


(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und


Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte


Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand,


dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.


(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben


Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die


gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben


Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben


Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2


des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.


§ 18 Bekanntmachung der Gewählten


Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie


durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben


nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem


Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.


§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten


Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit


aufzubewahren.


Dritter Unterabschnitt


Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)


§ 20 Stimmabgabe


(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre


oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der


Vorschlagsliste aufgeführt sind.


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von


Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen,


in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.


(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen


oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet


ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr


Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.


§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.


§ 21 Stimmenauszählung


Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede


Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und


Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 22 Ermittlung der Gewählten


(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15


Abs. 2 des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden


Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf


sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.


(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1


erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und


Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie


entfallenden Stimmenzahlen besetzt.


(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz


mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das


Los darüber, wer gewählt ist.


(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder


sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden, als ihm nach § 15 Abs. 2 des


Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des


Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.


§ 23 Wahlniederschrift, Bekanntmachung


(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als


Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der


außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber


zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten


entsprechend.


(2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit


der nächsthöchsten Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der


Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der


nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm


nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten würde. Gibt es keine


weiteren Angehörigen dieses Geschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser Sitz auf


die nicht gewählte Person des anderen Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.


Dritter Abschnitt


Schriftliche Stimmabgabe


§ 24 Voraussetzungen


(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert


sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen


1. das Wahlausschreiben,


2. die Vorschlagslisten,


3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,


4. eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der


gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich


gekennzeichnet worden ist, sowie


5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den


Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche


Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.


Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und


Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt


über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden.


Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der


Wählerliste zu vermerken.


(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie


1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,


insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,


oder


2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen


Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,


voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten


Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat


dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.


(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann


der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 25 Stimmabgabe


Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler


1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem


Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des


Stimmzettels erkennbar ist,


2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und


3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag


verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor


Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Die Wählerin oder der Wähler kann unter den


Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch


eine Person des Vertrauens verrichten lassen.


§ 26 Verfahren bei der Stimmabgabe


(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand


die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge


und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die


schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die


Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die


Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel,


werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.


(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den


Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge


sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die


Wahl nicht angefochten worden ist.


Vierter Abschnitt


Wahlvorschläge der Gewerkschaften


§ 27 Voraussetzungen, Verfahren


(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des


Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.


(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der


Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).


(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder


Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer


des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.


Zweiter Teil


Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des


Gesetzes)


Erster Abschnitt


Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)


Erster Unterabschnitt


Wahl des Wahlvorstands


§ 28 Einladung zur Wahlversammlung


(1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a


Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im


Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die


Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage


vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im


Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen


Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt


entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:


a) Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands;


b) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur


Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes);


c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats


von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der


Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen;


d) dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl


des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.


(2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach


Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen


Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.


§ 29 Wahl des Wahlvorstands


Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit


der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des


Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder


des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.


Zweiter Unterabschnitt


Wahl des Betriebsrats


§ 30 Wahlvorstand, Wählerliste


(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des


Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. § 1 gilt entsprechend. Er hat unverzüglich


in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den


Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28


Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in


der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim


Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 31 Wahlausschreiben


(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand in der


Wahlversammlung das Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von


mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben


ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das


Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:


1. das Datum seines Erlasses;


2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im


Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4), wo und wie von der


Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;


3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in


die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2


Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim


Wahlvorstand eingelegt werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die


Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag


der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;


4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im


Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,


wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);


5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes) sowie die auf das


Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des


Gesetzes);


6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein


muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der


Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform


bedürfen (§ 14a Abs. 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes);


7. dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten


unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);


8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands


bei diesem einzureichen sind (§ 14a Abs. 2 erster Halbsatz des Gesetzes);


9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche


Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;


10. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der


Stimmabgabe aushängen;


11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe


– § 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes);


12. dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht


teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird


(§ 14a Abs. 4 des Gesetzes); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss


spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem


Wahlvorstand mitgeteilt werden;


13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a Abs. 4 des


Gesetzes) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche


Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 beschlossen ist;


14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem


Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);


15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.


(2) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der


Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen


vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das


Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und


Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit


Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand


den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des


Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.


§ 33 Wahlvorschläge


(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind


von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der


Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die


erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2


des Gesetzes).


(2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des


Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6


Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat. § 6 Abs. 5 gilt


entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge


unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss,


welche Unterstützung er aufrechterhält. Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen


Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.


(3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der


Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands


beseitigt werden können.


(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig


anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt


zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).


(5) Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden,


hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung


hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.


§ 34 Wahlverfahren


(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen


oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. Auf den Stimmzetteln sind


die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von


Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Wählerin oder


der Wähler kennzeichnet die von ihr bzw. ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im


Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise,


dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder


Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,


Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.


(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende


der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und


aufzubewahren.


(3) Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich


nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich


daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.


(4) Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten


Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person


die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten


Stimmenzahl.


(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die


§§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.


§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe


(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht


teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die


nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das


Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem


Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des


Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.


(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1


Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit


der öffentlichen Stimm-auszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das


Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).


(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der


Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.


(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem


Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die


vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß


erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die


Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in


einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag


in die Wahlurne gelegt.


(5) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Stimmzettel in die Wahlurne


gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand im Anschluss die Auszählung der Stimmen vor.


§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.


Zweiter Abschnitt


Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)


§ 36 Wahlvorstand, Wahlverfahren


(1) Nach der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat,


Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht (§ 14a Abs. 3, § 17a des Gesetzes) hat der


Wahlvorstand die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einzuleiten. Die Wahl des Betriebsrats


findet auf einer Wahlversammlung statt (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes). Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2


gelten entsprechend.


(2) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand das


Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren


stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des


Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll


der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem


Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.


(3) Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Angaben zu


enthalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:


1. Abweichend von Nummer 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten


anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes).


2. Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge


spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim


Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist


und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben. Für die Bekanntmachung


des Wahlausschreibens gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.


(4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32, das Wahlverfahren nach


§ 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten entsprechend.


(5) Für Wahlvorschläge gilt § 33 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die


Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften


spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim


Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des


Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die


in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur


Einreichung der Wahlvorschläge nach § 14a Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes


überschreiten dürfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der


Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum


Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben


(Absatz 3).


(6) Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand


bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise


wie das Wahlausschreiben (Absatz 3) zu erfolgen.


Dritter Abschnitt


Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten


(§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)


§ 37 Wahlverfahren


Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200


Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (§ 14a


Abs. 5 des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach § 36.


Dritter Teil


Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung


§ 38 Wahlvorstand, Wahlvorbereitung


Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5


über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der


Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss


mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.


§ 39 Durchführung der Wahl


(1) Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so


erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten


Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis


7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,


dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder


Bewerber aufzuführen ist.


(2) Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine


Vorschlagsliste abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten


entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch


der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.


(3) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche


Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.


§ 20 Abs. 3, die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend mit der


Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber


aufzuführen ist.


(4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.


§ 40 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren


(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im


vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das


Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf


den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber


aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200


der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber


und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63


Abs. 5 des Gesetzes).


Vierter Teil


Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 41 Berechnung der Fristen


(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193


des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand


eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und Absatz


7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1


und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der


Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.


§ 42 Bereich der Seeschifffahrt


Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des


Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.


§ 43 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) (weggefallen)


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)