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Checkliste zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Checkliste: Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG) und Wählbarkeit (§ 8 BetrVG)
Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG:
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines
anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb
eingesetzt werden.
Wahlberechtigt sind:
Arbeitnehmer, unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit tätig
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, unabhängig von Art und Dauer der
Befristung
Arbeitnehmer und Auszubildende, die älter als 16 Jahre sind
Geringfügig Beschäftigte/Minijobber
Arbeitnehmer in Mutterschutz
Arbeitnehmer in Elternzeit
Arbeitnehmer in Altersteilzeit (aktive Phase)
Leiharbeitnehmer, geplanter Einsatz im Betrieb länger als drei Monate
Langzeiterkrankte Arbeitnehmer
Kurzfristig erkrankte Arbeitnehmer
AT-Angestellte
Trainee (Stammbetrieb)
Praktikanten
Werkstudenten
Aushilfskräfte
Arbeitnehmer im Außendienst
Arbeitnehmer, die für Ihren Betrieb vorübergehend im Ausland tätig sind
Nicht wahlberechtigt sind:
Leiharbeitnehmer, deren Einsatz kürzer als drei Monate geplant ist
Werkarbeitnehmer
Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der passiven Phase
Arbeitnehmer und Auszubildende, die jünger als 16 Jahre sind
FSJler (Freiwilliges soziales Jahr)
Schülerpraktikanten
Ein-Euro-Jobber
Freie Mitarbeiter
Geschäftsführer
Leitende Angestellte i. S. d. § 5 BetrVG
Selbstständige
Vorstandsmitglieder
2. Wählbarkeit gemäß § 8 BetrVG:
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören
oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb
desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Wählbar sind:
Arbeitnehmer, unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit tätig
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, unabhängig von Art und Dauer der
Befristung
Arbeitnehmer und Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind
Geringfügig Beschäftigte/Minijobber
Arbeitnehmer in Mutterschutz
Arbeitnehmer in Elternzeit
Arbeitnehmer in Altersteilzeit (aktive Phase)
Langzeiterkrankte Arbeitnehmer
Kurzfristig erkrankte Arbeitnehmer
AT-Angestellte
Trainee (Stammbetrieb)
Arbeitnehmer im Außendienst
Nicht wählbar sind:
Werkarbeitnehmer
Arbeitnehmer in Altersteilzeit (passive Phase)
Arbeitnehmer und Auszubildende, die jünger als 18 Jahre sind
Freie Mitarbeiter
Geschäftsführer
Leitende Angestellte i. S. d. § 5 BetrVG
Leiharbeitnehmer
FSJler (Freiwilliges soziales Jahr)
Ein-Euro-Jobber
Selbstständige
Vorstandsmitglieder
Hinweis: Die Checkliste beansprucht keine Vollständigkeit. Sie dient lediglich als
Orientierungshilfe der wahlberechtigten sowie nicht wahlberechtigten Beschäftigten.