Formular
Merkblatt für Briefwähler
250b / vereinfachtes einstufiges + zweistufiges Wahlverfahren / Merkblatt für Briefwähler
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
1. Für die schriftliche Stimmabgabe werden dem Wähler vom Wahlvorstand
•
auf Verlangen (§ 24 Abs. 1 WO) oder
•
falls dem Wahlvorstand bekannt ist, dass der Wähler nach der Eigenart seines
Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl oder vom Erlass des
Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO),
unaufgefordert
a) das Wahlausschreiben,
b) die Vorschlagslisten,
c) der Stimmzettel und der Wahlumschlag,
d) eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung,
in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
e) ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als
Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie
den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
ausgehändigt oder übersandt.
2. Der Wähler hat sich selbst oder durch einen Beauftragten davon zu überzeugen, ob er
in der beim Wahlvorstand bzw. im Betrieb ausliegenden Wählerliste eingetragen ist.
Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer/-innen können wählen und gewählt
werden.
3. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
a) den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem
Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten
des Stimmzettels erkennbar ist,
b) die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums
unterschreibt und
c) den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem
Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand
absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
4. Die Wahlunterlagen des Briefwählers gemäß § 24 Abs. 2 WO müssen bis Schließung
des Wahllokals dem Wahlvorstand zugehen.
Die Wahlunterlagen des Briefwählers nach § 24 Abs. 1, 35 Abs. 1 WO (nachträgliche
schriftliche Stimmabgabe) müssen spätestens bis zum Ablauf der hierfür gesetzten
Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Verspätet eingehende (Frei-)Umschläge erhalten einen Vermerk über ihren Eingang.
Sie werden frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
ungeöffnet vernichtet, falls die Wahl nicht angefochten wird.