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Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste

120c / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste


So bearbeiten Sie Einsprüche gegen die Wählerliste:


Nur die Arbeitnehmer des Betriebs können innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass


des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch gegen die vom Wahlvorstand erstellte


Wählerliste einlegen (§ 4 Abs. 1 WO). Nach dem Ablauf der Frist ist ein Einspruch


unerheblich. Sie dürfen ihn nicht mehr berücksichtigen.


Der Wahlvorstand (nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder) muss






unverzüglich (= so schnell wie möglich)


in einer Sitzung (Protokoll nicht vergessen!)


über jeden fristgerecht eingelegten Einspruch entscheiden (§ 4 Abs. 2 S. 1 WO)


und


das Ergebnis dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 4 Abs. 2 S. 3


WO).


Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, welcher Einspruch erhoben hat, spätestens


am Tag vor der Betriebsratswahl zugegangen sein (§ 4 Abs. 2 S. 5 WO).


Denken Sie daran: Sie müssen die Wählerliste “pflegen”, d.h. die Wählerliste berichtigen,


wenn z.B. Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden oder neu in den Betrieb kommen.


120c / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste


Siehe dazu u.a. auch WO:


§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste


(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des


Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.


(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden.


Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die


Zuordnung nach § 18 a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit


die nach § 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren


Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird


der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die


Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer,


die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die


Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am


Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.


(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf


ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist


die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung


rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den


Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der


Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)