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Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste
120c / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste
So bearbeiten Sie Einsprüche gegen die Wählerliste:
Nur die Arbeitnehmer des Betriebs können innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass
des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch gegen die vom Wahlvorstand erstellte
Wählerliste einlegen (§ 4 Abs. 1 WO). Nach dem Ablauf der Frist ist ein Einspruch
unerheblich. Sie dürfen ihn nicht mehr berücksichtigen.
Der Wahlvorstand (nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder) muss
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unverzüglich (= so schnell wie möglich)
in einer Sitzung (Protokoll nicht vergessen!)
über jeden fristgerecht eingelegten Einspruch entscheiden (§ 4 Abs. 2 S. 1 WO)
und
das Ergebnis dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 4 Abs. 2 S. 3
WO).
Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer, welcher Einspruch erhoben hat, spätestens
am Tag vor der Betriebsratswahl zugegangen sein (§ 4 Abs. 2 S. 5 WO).
Denken Sie daran: Sie müssen die Wählerliste “pflegen”, d.h. die Wählerliste berichtigen,
wenn z.B. Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden oder neu in den Betrieb kommen.
120c / normales Wahlverfahren / Checkliste zur Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Wählerliste
Siehe dazu u.a. auch WO:
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden.
Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die
Zuordnung nach § 18 a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit
die nach § 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren
Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird
der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die
Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer,
die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die
Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am
Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf
ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist
die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung
rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den
Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.