Forum
Wahlwissen
Arbeitshilfen
Seminare


Formulare zur Betriebsratswahl

Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl

115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Beginn des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]


Ende des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]


Aushangort: …


Im Betrieb ... ist nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) der


Betriebsrat neu zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im normalen


Wahlverfahren erlässt der für die Durchführung bestellte Wahlvorstand hiermit gemäß § 3


Wahlordnung (WO) am … das folgende


Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats


Die Wahl des Betriebsrats findet am … in der Zeit von … bis … Uhr in … (Wahllokal)


statt.


Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Vorschlagslisten


gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmer* gewählt werden, die in einer fristgemäß


eingereichten und gültigen Vorschlagsliste genannt werden.


Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.


Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /


Männer [Unzutreffendes bitte streichen] in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss


das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend


seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3


Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen /


Männer [Unzutreffendes bitte streichen] besetzt werden.


Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert,


innerhalb von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens Vorschlagslisten


beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um


… Uhr. Nur form- und fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.


Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl


1. Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am (letzten) Tag der Wahl


das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers


zur Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie


länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).


2. Wählbarkeit


115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am (letzten) Tag der Wahl das 18. Lebensjahr


vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit


Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1


BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in


denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben


Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.


Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus


öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers,


die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden


sind, sind – auch wenn sie wahlberechtigt sind – ebenfalls nicht wählbar


(§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).


3. Wählerliste


Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3


WO).


Die Wählerliste hängt zusammen mit der Wahlordnung für jedermann zugänglich


an folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand


unter dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen


werden.


Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die


Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens


beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit


am … um … Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.


Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie


darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben


Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.


Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines


Einspruchs gehindert waren (§19 Abs. 3 BetrVG).


4. Vorschlagslisten


Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die in Schriftform beim Wahlvorstand


einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher


aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens


Vorschlagslisten beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift


einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr.


In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge


unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,


Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen (§ 6 Abs. 3 WO).


115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat soll sich weiterhin


möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der


verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer


zusammensetzen (§ 15 Abs. 1 BetrVG).


Den Vorschlagslisten ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme


in die Liste beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO). Die Wahlbewerber dürfen nur auf einer


Vorschlagsliste kandidieren.


Jede Vorschlagsliste muss von mindestens einem Zwanzigstel (5 Prozent) der


Wahlberechtigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50


wahlberechtigte Arbeitnehmer. Das bedeutet für unseren Betrieb, dass die


Vorschlagslisten


von


mindestens



wahlberechtigten


Arbeitnehmern


unterzeichnet sein müssen (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Die Wahlberechtigten dürfen mit ihrer


Unterschrift nur eine Vorschlagsliste unterstützen.


Einer der Unterzeichner soll als Listenvertreter bezeichnet sein. Fehlt diese Angabe, wird


der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist


Ansprechpartner bei Rückfragen oder Erklärungen des Wahlvorstands (§ 6 Abs. 4 WO).


Zur besseren Übersicht ist es zudem zweckmäßig, die Vorschlagslisten mit einem


Kennwort zu versehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO).


Vorschlagslisten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5


BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.


Hinweis: Musterformulare für Vorschlagslisten können beim Wahlverstand angefordert


werden oder sind in elektronischer Form unter … [Datei/Pfad] zu finden.


5. Bekanntmachung der Vorschlagslisten


Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist für die


Einreichung von Vorschlagslisten nach § 9 WO erforderlich wird, spätestens am … bis


zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise wie dieses Wahlausschreiben.


6. Wahlgrundsätze


Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, erfolgt die Wahl nach den


Grundsätzen der Verhältniswahl (sog. Listenwahl). In diesem Fall kann der Wähler seine


Stimme auf dem Stimmzettel nur für eine Vorschlagslisten abgeben.


Wird nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen


der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl). Der Wähler darf in diesem Fall von den


auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerbern so viele Namen ankreuzen, wie


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.


115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste (Listenwahl) bzw.


gewählten Wahlbewerber (Persönlichkeitswahl) durch Ankreuzen an der hierfür im


Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht


erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in


die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.


Werden im Fall der Persönlichkeitswahl mehr Namen angekreuzt, als


Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für


Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der


Wählerwille nicht eindeutig ergibt.


7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im


Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere


im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im


Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe


vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangens (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches


gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass


des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere


bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im


Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO)


Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom


Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand


die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 24 Abs.


1 WO). Entsprechende Anforderungen sind rechtzeitig vor dem Wahltag und unter


Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des


Wahlvorstands zu richten.


[Optional:] Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die


schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen


Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die


Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe ebenfalls ohne ausdrückliches Verlangen


durch den Wahlvorstand übersandt.


Der Wähler hat die Wahlunterlagen so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder


zu übergeben, dass diese vor Abschluss der Stimmabgabe diesem vorliegen.


8. Öffentliche Stimmauszählung


Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet


am … ab ... Uhr in … statt.


Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand im Fall


der schriftlichen Stimmabgabe die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen


115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben


Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten


Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der


Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die


Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26 WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)Auszählung


der Stimmen.


9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands


Alle Anfragen, Eingaben, Vorschlagslisten und Einsprüche gegen die Richtigkeit der


Wählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die


Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Diese lautet: …


Das Wahlvorstandsbüro ist an folgenden Tagen … von … bis … Uhr geöffnet.


Der Wahlvorstand


…………………………………….…


………………………………………


Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzender


Unterschrift weiteres Wahlvorstandsmitglied


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem


Wahlausschreiben die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für


alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


001 - Synopse Deutsch - Englisch zur Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzs
009a - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe ab 101 wahlberechtigte AN)
009b - Einladung zur Betriebsversammlung (Betriebe bis 100 wahlberechtigte AN)
009c - Checkliste für die Durchführung der ersten Wahlversammlung
011a - Anschreiben an den AG zur Erstellung der Wählerliste
011b - Letter to announce the start of the election season
011b - Wahlausschreiben für die BR-Wahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
011c - Hinweise zur Erstellung einer Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge
015a - Checkliste zur Vorbereitung der BR-Wahl
015b - Stimmzettel (Persönlichkeitswahl)