Formular
Wahlausschreiben für die BR-Wahl
115a / normales Wahlverfahren / Wahlausschreiben
Beginn des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]
Ende des Aushangs: … [Datum, Uhrzeit]
Aushangort: …
Im Betrieb ... ist nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) der
Betriebsrat neu zu wählen. Zur Einleitung der Betriebsratswahl im normalen
Wahlverfahren erlässt der für die Durchführung bestellte Wahlvorstand hiermit gemäß § 3
Wahlordnung (WO) am … das folgende
Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats
Die Wahl des Betriebsrats findet am … in der Zeit von … bis … Uhr in … (Wahllokal)
statt.
Die Stimmabgabe am Wahltag ist an die bekannt gemachten gültigen Vorschlagslisten
gebunden. Es können deshalb nur Arbeitnehmer* gewählt werden, die in einer fristgemäß
eingereichten und gültigen Vorschlagsliste genannt werden.
Der zu wählende Betriebsrat besteht insgesamt aus … Mitgliedern.
Da im Betrieb … Frauen und … Männer beschäftigt sind, ist die Gruppe der Frauen /
Männer [Unzutreffendes bitte streichen] in der Minderheit. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss
das in der Minderheit befindliche Geschlecht im Betriebsrat mindestens entsprechend
seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3
Mitgliedern besteht. Daher müssen mindestens … Betriebsratssitze durch Frauen /
Männer [Unzutreffendes bitte streichen] besetzt werden.
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs werden hiermit aufgefordert,
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens Vorschlagslisten
beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um
… Uhr. Nur form- und fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.
Weitere Hinweise zur Betriebsratswahl
1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die die am (letzten) Tag der Wahl
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers
zur Arbeitsleistung überlassen (Leiharbeitnehmer), so sind diese wahlberechtigt, wenn sie
länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
2. Wählbarkeit
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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am (letzten) Tag der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit
Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1
BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in
denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.
Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers,
die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden
sind, sind – auch wenn sie wahlberechtigt sind – ebenfalls nicht wählbar
(§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
3. Wählerliste
Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus (§ 2 Abs. 3
WO).
Die Wählerliste hängt zusammen mit der Wahlordnung für jedermann zugänglich
an folgendem Ort zur Einsichtnahme aus: … . Sie können auch beim Wahlvorstand
unter dessen Betriebsadresse arbeitstäglich in der Zeit von … bis … Uhr eingesehen
werden.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die
Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Die Frist für Einsprüche endet somit
am … um … Uhr. Verspätet eingegangene Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie
darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben
Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.
Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines
Einspruchs gehindert waren (§19 Abs. 3 BetrVG).
4. Vorschlagslisten
Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die in Schriftform beim Wahlvorstand
einzureichen sind. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sind daher
aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens
Vorschlagslisten beim Wahlvorstand unter der unten angegebenen Betriebsanschrift
einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet somit am … um … Uhr.
In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge
unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen (§ 6 Abs. 3 WO).
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Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Der Betriebsrat soll sich weiterhin
möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der
verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer
zusammensetzen (§ 15 Abs. 1 BetrVG).
Den Vorschlagslisten ist die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme
in die Liste beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO). Die Wahlbewerber dürfen nur auf einer
Vorschlagsliste kandidieren.
Jede Vorschlagsliste muss von mindestens einem Zwanzigstel (5 Prozent) der
Wahlberechtigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50
wahlberechtigte Arbeitnehmer. Das bedeutet für unseren Betrieb, dass die
Vorschlagslisten
von
mindestens
…
wahlberechtigten
Arbeitnehmern
unterzeichnet sein müssen (§ 14 Abs. 4 BetrVG). Die Wahlberechtigten dürfen mit ihrer
Unterschrift nur eine Vorschlagsliste unterstützen.
Einer der Unterzeichner soll als Listenvertreter bezeichnet sein. Fehlt diese Angabe, wird
der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist
Ansprechpartner bei Rückfragen oder Erklärungen des Wahlvorstands (§ 6 Abs. 4 WO).
Zur besseren Übersicht ist es zudem zweckmäßig, die Vorschlagslisten mit einem
Kennwort zu versehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO).
Vorschlagslisten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften müssen gemäß § 14 Abs. 5
BetrVG von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Hinweis: Musterformulare für Vorschlagslisten können beim Wahlverstand angefordert
werden oder sind in elektronischer Form unter … [Datei/Pfad] zu finden.
5. Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist für die
Einreichung von Vorschlagslisten nach § 9 WO erforderlich wird, spätestens am … bis
zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise wie dieses Wahlausschreiben.
6. Wahlgrundsätze
Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (sog. Listenwahl). In diesem Fall kann der Wähler seine
Stimme auf dem Stimmzettel nur für eine Vorschlagslisten abgeben.
Wird nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (sog. Persönlichkeitswahl). Der Wähler darf in diesem Fall von den
auf dem Stimmzettel aufgeführten Wahlbewerbern so viele Namen ankreuzen, wie
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
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Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste (Listenwahl) bzw.
gewählten Wahlbewerber (Persönlichkeitswahl) durch Ankreuzen an der hierfür im
Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht
erkennbar ist. Sodann gibt er seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in
die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
Werden im Fall der Persönlichkeitswahl mehr Namen angekreuzt, als
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig. Das gilt auch für
Stimmzettel, die sonstige Zusätze oder Bemerkungen tragen oder aus denen sich der
Wählerwille nicht eindeutig ergibt.
7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im
Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere
im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im
Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe
vom Wahlvorstand ohne ausdrückliches Verlangens (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO). Gleiches
gilt für Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie vom Erlass
des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere
bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im
Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom
Betrieb verhindert sind ihre Stimme persönlich abzugeben, können beim Wahlvorstand
die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 24 Abs.
1 WO). Entsprechende Anforderungen sind rechtzeitig vor dem Wahltag und unter
Angabe der privaten Postanschrift an die unten genannte Betriebsanschrift des
Wahlvorstands zu richten.
[Optional:] Der Wahlvorstand hat für die Betriebsteile … und Kleinstbetriebe … die
schriftliche Stimmabgabe gemäß § 24 Abs. 3 WO beschlossen. Den in diesen
Betriebsteilen und Kleinstbetrieben beschäftigten Wahlberechtigten werden die
Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe ebenfalls ohne ausdrückliches Verlangen
durch den Wahlvorstand übersandt.
Der Wähler hat die Wahlunterlagen so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder
zu übergeben, dass diese vor Abschluss der Stimmabgabe diesem vorliegen.
8. Öffentliche Stimmauszählung
Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich unmittelbar nach Abschluss der Wahl. Sie findet
am … ab ... Uhr in … statt.
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand im Fall
der schriftlichen Stimmabgabe die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen
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Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der
Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die
Stimmzettel in die Wahlurne (§§ 25, 26 WO). Sodann erfolgt die (Gesamt-)Auszählung
der Stimmen.
9. Betriebsanschrift des Wahlvorstands
Alle Anfragen, Eingaben, Vorschlagslisten und Einsprüche gegen die Richtigkeit der
Wählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die
Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Diese lautet: …
Das Wahlvorstandsbüro ist an folgenden Tagen … von … bis … Uhr geöffnet.
Der Wahlvorstand
…………………………………….…
………………………………………
Unterschrift Wahlvorstandsvorsitzender
Unterschrift weiteres Wahlvorstandsmitglied
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem
Wahlausschreiben die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für
alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.