Laut Betriebsverfassungsgesetz muss das Geschlecht, das sich im Betrieb in der Minderheit befindet, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Was das genau bedeutet und wie dieses Minderheitengeschlecht in der Praxis zu berechnen ist, erklärt euch Dr. Matthias Ferstl, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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