Erstellt am 12.10.2015 um 16:32 Uhr von Challenger
Ist der Wahlvorstand denn schon gewählt ? Denn nur der WV kann die Wählerliste
einfordern.Weigert sich der AG die Wählerliste vorzulegen, erfüllt er den Tatbestand
der Behinderung der Betriebsratswahl. §§20 + 119 BetrVG sind hier einschlägig.
Fordert den AG mit Fristsetzung unter Hinweis der rechtlichen Bestimmungen auf,die Wählerlisten vorzulegen, verbunden mit dem gleichzeitigen Hinweis, daß ihr im Falle
erneuter Verweigerung, ohne weiteres Zögern die Wählerlisten im Wege einer einst -
weiligen Verfügung arbeitsgerichtlich beitreiben werdet.
Erstellt am 12.10.2015 um 16:40 Uhr von elessa
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir sind ein kleines Unternehmen und nutzen das vereinfachte, 2 stufige Wahlverfahren und gründen komplett neu. Daher besteht noch kein Wahlvorstand.
Erstellt am 12.10.2015 um 17:21 Uhr von Globus
dann ist es richtig, wenn euer AG die Herausgabe der Wählerlisten verwehrt...
Erstellt am 12.10.2015 um 18:04 Uhr von nicoline
Zudem gibt der AG keine Wählerliste heraus sondern ein Arbeitnehmerverzeichnis mit Kennzeichnung der LA mit dessen Hilfe die Wählerliste erstellt wird. Ich bin der Meinung, dass man mit den Begrifflichkeiten korrekt umgehen sollte.
Erstellt am 12.10.2015 um 19:09 Uhr von gironimo
Dann muss der AG die Listen zur Betriebsversammlung, wo der Wahlvorstand gewählt wird mitbringen und dem WV übergeben.