Erstellt am 22.03.2010 um 15:50 Uhr von rolfo
Die Liste muss ergänzt werden, sie ist auf jeden Fall wahlberechtigt, genauso wie jede Neueinstellung bis zum Wahltag
Erstellt am 22.03.2010 um 16:56 Uhr von wahlvst
iwmno
Hatte der WV sich erkundigt ob Kündigungsschutzklage eingelegt wurde? Denn sofern diese Eingelegt wurde, hatte/hat der AN weiterhin aktives und passives Wahlrecht. Er hätte also auch als Wahlkandidat antreten können, wäre er bei laufender Kündigungsschutzklage gewählt worden wäre er nur bis zum Urteil als BRM verhindert gewesen.
Wenn also der WV ihn von der Liste genommen hat, war es ein Fehler des WV den dieser auch wieder korrigieren kann.
Erstellt am 22.03.2010 um 17:17 Uhr von Paddy
Hallo IWMNO
Die Liste die ihr vom Arbeitgeber bekommt ist eine Art "Mitarbeiterliste"( kann auch als Wählerliste genommen werden)
Eigendlich fertigt der Wahlvorstand aus dieser Liste selber eine Wählerliste, und der Wahlvorstand entscheidet auch , wer drauf kommt und wer nicht. (muss es natürlich auch begründen können)
Also schreibt sie mit drauf und gut ist !!!
Erstellt am 23.03.2010 um 09:17 Uhr von kepdbr
@wahlvst
"Wenn also der WV ihn von der Liste genommen hat, war es ein Fehler des WV den dieser auch wieder korrigieren kann."
Dazu gibt es verschiedene Ansichten, siehe Kommentar Däubler und vgl Fitting. Lt. BAG 10.11.04