Unterschied Briefwahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf die Bezeichnungen "Briefwahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe".
Wir wählen im vereinfachten einstufigen Verfahren:
- ist es richtig, dass Wahlvorschläge bis eine Woche vor dem Wahltermin eingereicht werden können und ich diese Frist nicht verlängern kann (also nur bis zwei Wochen vor Wahltermin?
- erst nach Bekanntwerden der Wahlvorschläge kann ich die Briefwahlunterlagen versenden? ja/nein?
- Wenn eine Person "Briefwahl" beantragt; ist dass dann gleichzusetzen mit der Beantragung einer "nachträglichen Stimmabgabe"? Oder muss in diesem Antrag dann die Bezeichnung "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe" auftauchen?
- es gibt eine Langzeiterkrankte Person bei uns. Ist dass also automatisch ein Antrag auf "Briefwahl" oder "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe"? Gleich nach Bekanntwerden der endgültigen Wahlvorschläge versende ich an diese Person die Wahlunterlagen. Müssen diese bis zum ursprünglichen Wahltermin zurück sein, oder ursprünglicher Wahltermin plus ca. 3-4 Tage
- gibt es also einen Unterschied zwischen Briefwahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Vielen Dank für eure Antwort.
Community-Antworten (2)
08.03.2022 um 22:19 Uhr
"- ist es richtig, dass Wahlvorschläge bis eine Woche vor dem Wahltermin eingereicht werden können und ich diese Frist nicht verlängern kann (also nur bis zwei Wochen vor Wahltermin?"
Das geht nicht ... zumal das ja auch gar keine Verlängerung wäre.
"- erst nach Bekanntwerden der Wahlvorschläge kann ich die Briefwahlunterlagen versenden? ja/nein?"
Erm ... klar. Wie soll das auch vorher funktionieren?
"- Wenn eine Person "Briefwahl" beantragt; ist dass dann gleichzusetzen mit der Beantragung einer "nachträglichen Stimmabgabe"? Oder muss in diesem Antrag dann die Bezeichnung "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe" auftauchen?"
Das ist mMn. gleichzusetzen.
"- es gibt eine Langzeiterkrankte Person bei uns. Ist dass also automatisch ein Antrag auf "Briefwahl" oder "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe"?"
Der WV ist gesetzlich dazu verpflichtet, solchen Leuten die Unterlagen automatisch zuzuschicken. Wenn Du es "einen automatischen Antrag" nennen willst ... auch gut.
"Gleich nach Bekanntwerden der endgültigen Wahlvorschläge versende ich an diese Person die Wahlunterlagen. Müssen diese bis zum ursprünglichen Wahltermin zurück sein, oder ursprünglicher Wahltermin plus ca. 3-4 Tage"
Letzteres!
"- gibt es also einen Unterschied zwischen Briefwahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe"
Briefwahl = die Unterlagen werden so verschickt und müssen bis zum Wahltermin zurück sein. Bei der "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe" erst ein paar Tage nach dem "Wahltag". Das Eine gibt es im normalen Wahlverfahren, das Andere beim vereinfachten Wahlverfahren.
09.03.2022 um 14:28 Uhr
Vielen Dank für deine Antwort. Nun noch mal zur Konkretisierung und stimmt das nun so?
- im vereinfachten einstufigen Verfahren gibt es keine "Briefwahl", sondern das (ähnliche) Verfahren heißt hier "nachträgliche Stimmabgabe"??
- da wir eine langzeiterkrankte Person im Betrieb haben und wissen, dass am Wahltermin Mitarbeiter im Homeoffice sind, senden wir diesen Personen automatisch die Briefwahlunterlagen zu und damit wird bereits das Verfahren "nachträgliche Stimmabgabe" eingeleitet??
- d. h. am ursprünglichen Wahltag können Personen persönlich Ihre Stimmunterlagen in die Urne werfen; diese wir dann versiegelt und die "Briefwähler" haben die Möglichkeit, noch bis drei Arbeitstage später die Wahlunterlagen per Post zurückzusenden??
- erst dann werfe ich die Briefe mit in die Urne, zähle alle Stimmen aus und ermittle das Wahlergebnis.?? Somit kann es nie vorkommen, dass Briefwahlunterlagen nur bis zum ursprünglichen Wahltermin eingereicht werden müssen, sondern sämtliche versendete Wahlunterlagen eine Frist von Wahltag plus drei Arbeitstage haben??
Vielen Dank fürs durchlesen und antworten.
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