Guten Morgen an alle!

Ich brauche eure Hilfe. In unserer Firma haben wir am 15.02.2010 das Wahlausschreiben, die Wählerliste (Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer) und die Wahlordnung ausgehängt. Einspruch gegen die Wählerliste kann also nur bis zum 18.02.2010 erfolgen. Stimmts?! Folgendes: Die Geschäftsführung hat Einspruch gegen die Wählerliste erhoben. ABER erst am 19.02.2010. Somit wäre dieser Einspruch nichtig, oder?? Gründe des Einspruchs:
- 1 Mitarbeiter geht zum 1.4. in den Ruhestand und die GL meint, dass dieser nicht mehr auf der Wählerliste mitgezählt werden darf.
- 1 Mitarbeiter ist befristet (Azubi wurde nach Ausbildung befristet für 7 Monate übernommen) für eine andere Mitarbeiterin eingestellt, da diese länger erkrankt ist. Einspruch der GL: Doppelzählung!
- 1 Mitarbeiter wurde zum 31.3. gekündigt und die Stelle wird evtl. nicht neu besetzt. GL meint, dass dieser Mitarbeiter auch nicht zur Wählerliste zählt.
Bei uns ist es ja ziemlich knapp. Wir kommen gerade so auf 21 Mitarbeiter und deshalb auf 3 BR-Mitglieder. Aufgrund o. g. Einspruchs wären es nur 18. Aber sind die Gründe überhaupt richtig? Und darf der Einspruch überhaupt berücksichtigt werden, weil ja eigentlich die Frist am 18.2. abgelaufen ist??!!