Erstellt am 24.02.2010 um 08:27 Uhr von Pappnase
Wenn die Frist abgelaufen ist, ist auch der Einspruch hinfällig. Deshalb gibt es Fristen. Ansonsten wählen alle Kolleginnen und Kollegen mit, die zum Zeitpunkt der Wahl auf der Gehaltsliste stehen (ausgenommem MA in Altersteilzeit).
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der AG gegenüber dem Wahlvorstand KEIN Direktivrecht hat. Wenn es eine "Meinungsverschiedenheit" gibt, muss die gerichtlich geklärt werden. Die Kosten trägt der AG.
Erstellt am 24.02.2010 um 08:51 Uhr von rolfo
Wann ist denn der Wahltermin, das sollte man schon wissen um deine Fragen zu beantworten.
Erstellt am 24.02.2010 um 08:53 Uhr von Petrus
Was stand zu diesen MA in den Unterlagen nach §2(2) WO?
Ansonsten sollte der WV natürlich auch beim verspäteten Einspruch noch prüfen, ob ein offensichtlicher Fehler enthalten ist, der zu korrigieren wäre...
Die Punkte:
1 Mitarbeiter geht zum 1.4. in den Ruhestand
Da ihr im vereinfachten Verfahren wählt, dürfte doch die Wahl spätestens nächste Woche sein. Natürlich gehört der MA da noch auf die Wählerliste!
1 Mitarbeiter ist befristet für eine andere Mitarbeiterin eingestellt
Im Prinzip hat da der ArbGeb recht -- wenn der WV *weiß*, dass der MA sachgrundbefristet als Krankheitsvertreter für diese eine Kollegin eingestellt ist. Wenn der ArbGeb das natürlich bei der Übergabe der MA-Liste nicht erwähnt, würde ich natürlich auch davon ausgehen, dass der MA wegen §14(1) Nr. 1 oder 2 TzBfG befristet eingestellt wurde und nicht wegen Nr. 3. Damit ist der Widerspruch am 19.02. zu spät.
1 Mitarbeiter wurde zum 31.3. gekündigt und die Stelle wird evtl. nicht neu besetzt.
Woher weiß der WV von einer Kündigung? Woher weiß er, dass die Stelle nicht wiederbesetzt wird? Womit wir wieder bei der Eingangsfrage sind... Die nachträgliche Mitteilung am 4. Tag ist dann natürlich wieder zu spät.
Und steht da tatsächlich "eventuell" im Schreiben vom Arbeitgeber? Solange nicht definitiv feststeht, dass die nicht wiederbesetzt wird, geht ihr natürlich von einer Neueinstellung aus, insbesondere weil es ja auch die o.g. befristete Stelle gibt, was ja auf einen zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften hindeutet...
Erstellt am 24.02.2010 um 10:55 Uhr von Rattle
@aidadiva
§ 4 WO
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. 4Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. 5Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. 2Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Erstellt am 24.02.2010 um 15:00 Uhr von Petrus
@rattle: der §4(1) gilt hier nicht, sondern §30(2)!
(21 MA -> vereinfachtes Verfahren!)
Erstellt am 24.02.2010 um 20:34 Uhr von nicoline
Pappnase,
*Ansonsten wählen alle Kolleginnen und Kollegen mit, die zum Zeitpunkt der Wahl auf der Gehaltsliste stehen*
Das sind schon noch ein paar Leutchen mehr!!!!!!!!
Befristete Erwerbsunfähigkeitsrentner, Elternzeitler, Langzeitkranke, Wehrdienst-/Zivildienstleistende ==> stehen nach meinem Wissen nicht auf der Gehaltsliste und dürfen trotzdem wählen.
Erstellt am 25.02.2010 um 01:15 Uhr von Rüdigerhamster
Hallo
Also wenn ihr am 15.02. das Wahlausschreiben ausgehängt habt , haben die Mitarbeiter doch 14 Tage Zeit Listen einzureichen.Wieso nur bis zum 18.???????????????????????
Gruß Rüdigerhamster