Hallo

Ich habe eine Frage zum Thema leitende Angestellte.

Die Wählerliste der Geschäftleitung enthält 6 leitemde Angestellte bei einer Mitarbeiter Zahl von insgesamt 29.
Darunter sind leitendes Angestellte die einen leitenden Angestellten zum Vorgesetzten haben.

Ich habe die betroffenen Mitarbeiter entweder Telefonisch informiert oder zur Sitzung des Wahlvorstandes eingeladen. Es sind 3 stritte Fälle darunter.

Die betroffenen Personen wussten von ihren Status nichts.
Die Personen haben keine Prokura oder Teil Prokura.
Noch können Sie Mitarbeiter einstellen oder entlassen.

Meine Frage bezüglich der eigenen Entscheidung konnten Sie mir kein Beispiel nennen.

In einem Fall gibt es eine verabschiedete Arbeitsplatzbeschreibung in der
sich kein Hinweis auf einen leitenden Angestellten befindet.


In einem Fall gibt es eine nicht verabschiedete Arbeitsplatzbeschreibung .
In den anderen Fall gibt es keine Arbeitsplatzbeschreibung.

Alle drei waren in der Wahl 2010 keine leitenden Angestellten.

Für eine Antwort wäre ich dankbar.


Ich habe die Wählerliste mit den 3 Mitarbeiter (nach unserer Sicht nicht leitenden Angestellten ) veröffentlicht.

Die Geschäftsleitung erhebt Einspruch gegen die Wählerliste und vertritt die Meinung das die Wahl unglültig wird durch diese Wählerliste wird.

Ich bin der Meinnung das ein Einspruch nur von den Personen auf der Wählerliste oder von Mitarbeitern die keine leitenden Angestellten sind Einspruch erhoben werden kann.

Die Ungültigkeit einer Wahl kann nur das Arbeitsgericht feststellen .

Die Geschäftleitung kann eine einzweilige Verfügung gegen die Wahl erwirken oder mit wesentlich grösserer Aussicht auf Erfolg eine Wahlanfechtung .

Wobei von Gericht die leitenden Angestellten dann überprüft.

Liege ich da richtig ??

Ich habe mich bei der Wählerliste missverständlich ausgedrückt .

Ich habe eine Liste der Mitarbeiter (29) von der Geschäftsleitung erhalten
in denen 6 den leitenden Angestellten zugeordnet sind.