Hallo,

wir sind ein ganz junger Wahlvorstand ohne viel Erfahrung, zwar geschult, aber trotzdem noch unsicher...

Wir stehen jetzt vor folgender Situation:

1. Der alte BR ist zurückgetreten und hat uns als 3-köpfigen Wahlvorstand eingesetzt. Niemand hat bisher BR-Erfahrung.
2. Wir arbeiten in einer GmbH1 (90 Wahlberechtigte, zurückgetretener BR) mit einer weiteren GmbH2 (20 Mitarbeiter, betriebsratslos) unter einem Dach. GmbH2 wird von einer leitenden Angestellten der GmbH1 geführt, die Tätigkeitsfelder sind aber relativ unterschiedlich (GmbH1: Presseerzeugnisse; GmbH2: Versandhandel), greifen aber ineinander über (Werbung im Produkt der GmbH1, Wissensaustauch usw.). Ein gemeinsamer Betrieb ist nicht ausgeschlossen.
3. Wir haben die AG um Klärung gebeten, warum aus ihrer Sicht kein gemeinsamer Betrieb vorliegt, diese hat er/sie von einem Arbeitsrechler ausfertigen lassen - mehr oder weniger für uns schlüssig, deshalb haben wir als WV entschieden, die GmbH2 nicht auf die Wählerliste zu nehmen.
4. Das wurde seitens der GmbH2 bisher auch akzeptiert, einen BR wollten dort wenige Mitarbeiter.
5. Jetzt ist absehbar, dass die GmbH2 in finanziellen Schwierigkeiten ist und Personalabbau stattfinden wird. Plötzlich ist ein BR doch gefragt.
6. Einzelne Mitarbeiter haben jetzt (fristgerecht) Beschwerde gegen die Wählerliste eingereicht (mit dem Argument gemeinsamer Betrieb).
7. Wir sind unsicher, ob wir diesen Beschwerden stattgeben können/sollen. Einerseits wollen wir natürlich den Kollegen helfen, andererseits würden wir dadurch Wahlausschreiben "entwerten" - statt 90 MA hätten wir dann 110 auf der Liste, man könnte uns vorwerfen, dass wir das vorher schon hätten wissen müssen und entsprechend künstlich ein kleineres Gremium, falsche Minderheitensitze usw. herbeigeführt zu haben und natürlich würde das eine Hypothek für den künftigen BR darstellen (kandidieren will aus GmbH2 bisher niemand, alle wollen nur für den Stellenabbau "vorsorgen").


Daher unsere Fragen:
1. Könnte der Arbeitgeber unsere Wahl den anfechten, wenn wir nach dem Wahlausschreiben doch einen gemeinsamen Betrieb feststellen? Unser Meinung nach eindeutig ja.
2. Könnten wir Arbeitnehmer der GmbH2, die eine Beschwerde gegen die Wählerliste abgeben, noch auf die Wählerliste setzen, ohne unsere Wahl zu gefährden?
3. Ratschläge im Einzelfall sind immer schwer, aber ein kleiner Tipp, wie ihr hier vorgehen würdet, wäre für uns sehr interessant und hilfreich...

Vielen Dank für eure Zeit und Mühe,

Johanna